OGH Rechtssatz RS0069421 (5Ob619/89)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0069421 Entscheidungsdatum21.11.1989 Geschäftszahl5Ob619/89; 1Ob610/90; 5Ob112/05i; 5Ob159/14i NormMRG §1 Abs4 Z2; MRG §18; MRG §19; MRG §30 Abs1 E; MRG §45 RechtssatzSollte der Vermieter eines Zweifamilienhauses dessen Erhaltung mit dem vor Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes im Rahmen des Mietengesetzes gültig vereinbarten Hauptmietzins nicht bestreiten können, steht ihm die Möglichkeit offen, nach § 45 MRG einen Erhaltungsbeitrag zu verlangen, wodurch er gemäß dessen Abs 5 erreicht, daß für die Mietgegenstände dieses Hauses ab diesem Zeitpunkt die Bestimmungen des 1.Hauptstückes (mit Ausnahme der Bestimmungen über die Mietzinsbildung nach § 16 Abs 2 MRG), also auch jene über die Mietzinserhöhung nach §§ 18, 19 MRG, gelten. Sollte das Verlangen eines Erhaltungsbeitrages wegen der Höhe des vereinbarten Hauptmietzinses nicht möglich sein, der vereinbarte Hauptmietzins aber dennoch zur Erhaltung des Hauses nicht ausreichen, käme eine "Änderungskündigung" in Betracht.Sollte der Vermieter eines Zweifamilienhauses dessen Erhaltung mit dem vor Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes im Rahmen des Mietengesetzes gültig vereinbarten Hauptmietzins nicht bestreiten können, steht ihm die Möglichkeit offen, nach Paragraph 45, MRG einen Erhaltungsbeitrag zu verlangen, wodurch er gemäß dessen Absatz 5, erreicht, daß für die Mietgegenstände dieses Hauses ab diesem Zeitpunkt die Bestimmungen des 1.Hauptstückes (mit Ausnahme der Bestimmungen über die Mietzinsbildung nach Paragraph 16, Absatz 2, MRG), also auch jene über die Mietzinserhöhung nach Paragraphen 18, 19, MRG, gelten.
Sollte das Verlangen eines Erhaltungsbeitrages wegen der Höhe des vereinbarten Hauptmietzinses nicht möglich sein, der vereinbarte Hauptmietzins aber dennoch zur Erhaltung des Hauses nicht ausreichen, käme eine "Änderungskündigung" in Betracht.
EntscheidungstexteTE OGH 1989-11-21 5 Ob 619/89 Veröff: WoBl 1990,160 TE OGH 1990-09-12 1 Ob 610/90 TE OGH 2005-08-30 5 Ob 112/05i Beisatz: Hier: Mietvertragsabschluss vor dem 1.1.2002 (§ 49d Abs 2 MRG). (T1)Beisatz: Hier: Mietvertragsabschluss vor dem 1.1.2002 (Paragraph 49 d, Absatz 2, MRG). (T1) TE OGH 2014-12-16 5 Ob 159/14i Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1989:RS0069421