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{'item': '15Os128/89; 13Os82/91; 12Os71/92; 11Os29/95; 14Os148/00; 12Os65/06k; 14Os60/14a; 12Os1121/14g; 12Os71/17h; 15Os3/20k; 11Os6/21y; 13Os100/23i

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0094550 Entscheidungsdatum20.12.2023 Geschäftszahl15Os128/89; 13Os82/91; 12Os71/92; 11Os29/95; 14Os148/00; 12Os65/06k; 14Os60/14a; 12Os1121/14g; 12Os71/17h; 15Os3/20k; 11Os6/21y; 13Os100/23i NormStGB §15 Abs2 B3 StGB §146 D RechtssatzZur Verleitung eines anderen durch Täuschung über Tatsachen zu einer sich selbst oder einen Dritten schädigenden Vermögensverfügung ist eine tätergewollt unmittelbare Einwirkung des täuschungsbedingten Irrtums, sei es auch nur als einer von mehreren Faktoren, auf den für die selbstschädigende Verfügung des Getäuschten maßgebenden Motivationsprozess vorauszusetzen. Bloß vorbereitende Täuschungshandlungen, die das Gelingen einer späteren derartigen Irreführung ermöglichen oder erleichtern sollen, ohne selbst für den durch jene Täuschung auszulösenden Willensentschluss des Getäuschten zumindest mitbestimmend zu sein, entsprechen diesem Erfordernis nicht und kommen daher als tatbestandsmäßige Ausführungshandlungen im Sinn des § 146 StGB nicht in Betracht (vgl hiezu Kienapfel BT II 2.Auflage, § 146 RN 97, 106, 249 f sowie Karollus in JBl 1989,627 ff, va 635 f).Zur Verleitung eines anderen durch Täuschung über Tatsachen zu einer sich selbst oder einen Dritten schädigenden Vermögensverfügung ist eine tätergewollt unmittelbare Einwirkung des täuschungsbedingten Irrtums, sei es auch nur als einer von mehreren Faktoren, auf den für die selbstschädigende Verfügung des Getäuschten maßgebenden Motivationsprozess vorauszusetzen. Bloß vorbereitende Täuschungshandlungen, die das Gelingen einer späteren derartigen Irreführung ermöglichen oder erleichtern sollen, ohne selbst für den durch jene Täuschung auszulösenden Willensentschluss des Getäuschten zumindest mitbestimmend zu sein, entsprechen diesem Erfordernis nicht und kommen daher als tatbestandsmäßige Ausführungshandlungen im Sinn des Paragraph 146, StGB nicht in Betracht vergleiche hiezu Kienapfel BT römisch zwei 2.Auflage, Paragraph 146, RN 97, 106, 249 f sowie Karollus in JBl 1989,627 ff, va 635 f). EntscheidungstexteTE OGH 1989-11-21 15 Os 128/89 Veröff: SSt 60/80 = JBl 1990,329 (zustimmend Kienapfel) TE OGH 1991-11-06 13 Os 82/91 Veröff: JBl 1992,726 (Kienapfel) TE OGH 1992-09-17 12 Os 71/92 Veröff: EvBl 1993/39 S 172 TE OGH 1995-04-04 11 Os 29/95 TE OGH 2001-09-25 14 Os 148/00 TE OGH 2006-09-21 12 Os 65/06k Vgl auch; nur: Zur Verleitung eines anderen durch Täuschung über Tatsachen zu einer sich selbst oder einen Dritten schädigenden Vermögensverfügung ist eine tätergewollt unmittelbare Einwirkung des täuschungsbedingten Irrtums, sei es auch nur als einer von mehreren Faktoren, auf den für die selbstschädigende Verfügung des Getäuschten maßgebenden Motivationsprozess vorauszusetzen. (T1) Beisatz: Dass die Tatopfer nicht unmittelbar durch den Beschwerdeführer, sondern - plangemäß - durch die Weitergabe der tatsachenwidrigen Behauptungen getäuscht worden sind, ist rechtlich unerheblich, womit es bei der Beurteilung der Strafbarkeit des Beschwerdeführers auch dahinstehen kann, ob der die tatsachwidrigen Behauptungen Weitergebende seinerseits gutgläubig oder schlechtgläubig gehandelt hat. (T2) TE OGH 2014-08-12 14 Os 60/14a Vgl auch TE OGH 2015-06-11 12 Os 1121/14g Auch; Beis wie T2 TE OGH 2018-01-18 12 Os 71/17h Vgl auch; Beisatz: Der Betrug als Selbstschädigungsdelikt setzt voraus, dass der Getäuschte durch sein Verhalten (Tun, Dulden, Unterlassen) unmittelbar selbst einen Vermögensschaden herbeiführt. Wird hingegen der Schaden erst nach der durch Täuschung erschlichenen Disposition des Getäuschten durch eine weitere selbstständige Aktion des Täters herbeigeführt, scheidet Betrug aus. (T3) Beisatz: Als Betrug zu beurteilen sind aber auch Konstellationen, in denen der Getäuschte durch eine tatplangemäß irrtumsbedingte Vermögensverfügung dem Täter ein (zu dessen Betrugskonzept gehörendes) Verhalten gestattet, das den schon bei Vornahme der Täuschung von einem konkreten Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz umfassten Schadenseintritt auslöst. (T4) TE OGH 2020-12-23 15 Os 3/20k Vgl TE OGH 2021-03-15 11 Os 6/21y Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2023-12-20 13 Os 100/23i vgl; Beisatz nur wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1989:RS0094550

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.