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OGH Rechtssatz RS0010089 (9ObA295/89 u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0010089 Entscheidungsdatum29.04.2025 Geschäftszahl9ObA295/89; 9ObA601/92; 9ObA603/92; 9ObA50/93; 9ObA606/92; 9ObA605/93; 9ObA142/93 (9ObA143/93); 9ObA196/93; 9ObA612/93; 9ObA165/94; 9ObA802/94; 8ObS3/95 (8ObS4/95-8ObS7/95); 9ObA62/95; 8ObA11/97v; 9ObA15/97i; 9ObA54/98a; 9ObA179/01s; 9ObA108/01z; 9ObA289/01t; 8ObA30/04a; 8Ob126/04v; 9ObA71/04p; 9ObA61/05v; 8ObA10/06p; 9ObA141/05h; 8ObA44/06p; 9ObA193/05f; 8ObA86/06i; 8ObA56/06b; 8ObS10/07i; 8ObA43/07t; 9ObA22/07m; 9ObA75/07f; 8ObA82/08d; 8ObA51/08w; 9ObA119/08b; 8ObA18/09v; 9ObA81/08i; 9ObA115/08i; 9ObA38/09t; 9ObA92/08g; 9ObA21/09t; 8ObA12/09m; 8ObA32/09b; 8ObA74/09d; 9ObA143/09h; 9ObA94/10d; 8ObA39/10h; 8ObA8/10z; 9ObA109/10k; 9ObA24/11m; 9ObA112/11b; 9ObA13/12w; 9ObA110/11h; 9ObA158/11t; 9ObA83/11p; 8ObA22/12m; 8ObA10/12x; 9ObA79/12a; 9ObA136/11g; 9ObA129/12d; 9ObA81/13x; 9ObA91/13t; 9ObA105/13a; 9ObA97/14a; 8ObA69/14a; 9ObA92/15t; 8ObA42/15g; 9ObA76/15i; 9ObA124/15y; 9ObA143/15t; 9ObA4/16b; 9ObA37/16f; 9ObA120/16m; 9ObA146/16k; 9ObA164/16g; 8ObS7/16m; 9ObA12/17f; 9ObA58/17w; 9ObA43/17i; 9ObA74/17y; 9ObA78/17m; 9ObA93/17t; 9ObA140/17d; 9ObA141/17a; 9ObA74/18z; 9ObA19/19p; 9ObA76/19w; 9ObA119/18t; 8ObA79/20f; 8ObA49/20v; 9ObA27/21t; 8ObA25/21s; 8ObA41/21v; 8ObA102/21i; 8ObA16/22v; 8ObA59/22t; 8ObA54/22g; 8ObA85/22s; 9ObA119/22y; 8ObA92/22w; 9ObA27/23w; 8ObS6/23z; 9ObA104/23v; 8ObA86/23i; 9ObA101/23b; 9ObA108/23g; 8ObA9/23s; 8ObS2/24p; 8ObA5/25f; 9ObA13/25i; 8ObA62/24m NormABGB §6 ABGB §7 ArbVG §2 ArbVG §7 RechtssatzIn erster Linie ist bei der Auslegung eines Kollektivvertrages der Wortsinn - auch im Zusammenhang mit den übrigen Regelungen - zu erforschen und die sich aus dem Text des Kollektivvertrages ergebende Absicht der Kollektivvertragsparteien zu berücksichtigen. Ein zwischen denselben Kollektivvertragsparteien abgeschlossener, inzwischen außer Kraft getretener Kollektivvertrag ist nur dann zur Auslegung der Parteienabsicht heranzuziehen, wenn die am Text des geltenden Kollektivvertrages orientierte Auslegung zu keinen eindeutigen Ergebnissen führt. Nur dies wird den an den normierten Teil des Kollektivvertrages zu stellenden Bestimmtheitserfordernissen gerecht und führt nicht zu dem mit dem Gebot der Rechtssicherheit unvereinbarten Ergebnis, dass der Kollektivvertragsinhalt von den Normadressaten nur mit archivalischem Fleiß ermittelt werden kann.

EntscheidungstexteTE OGH 1989-11-22 9 ObA 295/89 Veröff: WBl 1990,214 = RZ 1990/89 S 206 TE OGH 1992-09-30 9 ObA 601/92 nur: In erster Linie ist bei der Auslegung eines Kollektivvertrages der Wortsinn - auch im Zusammenhang mit den übrigen Regelungen - zu erforschen und die sich aus dem Text des Kollektivvertrages ergebende Absicht der Kollektivvertragsparteien zu berücksichtigen. Ein zwischen denselben Kollektivvertragsparteien abgeschlossener, inzwischen außer Kraft getretener Kollektivvertrag ist nur dann zur Auslegung der Parteienabsicht heranzuziehen, wenn die am Text des geltenden Kollektivvertrages orientierte Auslegung zu keinen eindeutigen Ergebnissen führt. (T1) TE OGH 1992-09-30 9 ObA 603/92 nur T1 TE OGH 1993-04-14 9 ObA 50/93 nur: In erster Linie ist bei der Auslegung eines Kollektivvertrages der Wortsinn - auch im Zusammenhang mit den übrigen Regelungen - zu erforschen und die sich aus dem Text des Kollektivvertrages ergebende Absicht der Kollektivvertragsparteien zu berücksichtigen. (T2) Veröff: WBl 1993,292 TE OGH 1993-03-17 9 ObA 606/92 nur T2; Veröff: SZ 66/36 = DRdA 1994,38 (Jabornegg) = WBl 1993,292 TE OGH 1993-08-11 9 ObA 605/93 nur T2; Veröff: DRdA 1994,244 (Schwarz) TE OGH 1993-09-08 9 ObA 142/93 nur T1; Beisatz: Hier: Betriebsvereinbarung (T3) Beisatz: § 48 ASGG (T4)Beisatz: Paragraph 48, ASGG (T4) TE OGH 1993-10-13 9 ObA 196/93 nur T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Betriebsvereinbarung für das Werk Judenburg der VOEST Alpine AG. (T5) TE OGH 1993-11-24 9 ObA 612/93 nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 1994-09-28 9 ObA 165/94 nur T2 TE OGH 1995-01-11 9 ObA 802/94 nur T2 TE OGH 1995-05-11 8 ObS 3/95 Auch; nur T2 TE OGH 1995-07-12 9 ObA 62/95 nur T2; Beisatz: Auf die Verhandlungsprotokolle der Kollektivvertragsparteien kann daher, soweit sie im Vertragstext nicht ihren Niederschlag gefunden haben, nicht Bedacht genommen werden. (T6) TE OGH 1997-01-30 8 ObA 11/97v nur T2 TE OGH 1997-04-30 9 ObA 15/97i Ähnlich; nur T2; Beis wie T3 Veröff: SZ 70/88 TE OGH 1998-04-29 9 ObA 54/98a nur T2 TE OGH 2001-09-05 9 ObA 179/01s nur: In erster Linie ist bei der Auslegung eines Kollektivvertrages die sich aus dem Text des Kollektivvertrages ergebende Absicht der Kollektivvertragsparteien zu berücksichtigen. (T7) TE OGH 2001-09-05 9 ObA 108/01z nur: In erster Linie ist bei der Auslegung eines Kollektivvertrages die sich aus dem Text des Kollektivvertrages ergebende Absicht der Kollektivvertragsparteien zu berücksichtigen. (T8) Veröff: SZ 74/144 TE OGH 2002-04-17 9 ObA 289/01t nur T2

TE OGH 2004-04-15 8 ObA 30/04a Auch; nur T2 TE OGH 2005-03-17 8 Ob 126/04v Auch; nur T2 TE OGH 2005-04-06 9 ObA 71/04p nur T2 TE OGH 2005-12-16 9 ObA 61/05v nur T2 TE OGH 2006-02-23 8 ObA 10/06p nur T2 TE OGH 2006-05-04 9 ObA 141/05h nur T2; Veröff: SZ 2006/71 TE OGH 2006-06-19 8 ObA 44/06p nur T2 TE OGH 2006-11-15 9 ObA 193/05f nur T2 TE OGH 2007-01-31 8 ObA 86/06i Vgl auch; Beisatz: Bei der Auslegung eines Kollektivvertrages ist in erster Linie der Wortsinn maßgeblich. (T9) TE OGH 2007-03-15 8 ObA 56/06b Vgl; Beisatz: Auch bei dem hier maßgeblichen Firmenkollektivvertrag ist die Interpretation vorweg ausgehend vom Text wie bei einem Gesetz nach §§ 6 und 7 ABGB vorzunehmen. Dabei ist subsidiär aber auch auf frühere Texte zurückzugreifen und immer zu unterstellen, dass die Kollektivvertragsparteien eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung anstreben, die einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen herbeiführen will. (T10)Vgl; Beisatz: Auch bei dem hier maßgeblichen Firmenkollektivvertrag ist die Interpretation vorweg ausgehend vom Text wie bei einem Gesetz nach Paragraphen 6 und 7 ABGB vorzunehmen. Dabei ist subsidiär aber auch auf frühere Texte zurückzugreifen und immer zu unterstellen, dass die Kollektivvertragsparteien eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung anstreben, die einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen herbeiführen will. (T10) TE OGH 2007-04-18 8 ObS 10/07i nur T2; Beisatz: Hier: Auslegung des Begriffes der "ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit" in Abschn IV Pkt 3 des KollV für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe. (T11)nur T2; Beisatz: Hier: Auslegung des Begriffes der "ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit" in Abschn römisch vier Pkt 3 des KollV für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe. (T11) TE OGH 2007-08-30 8 ObA 43/07t nur T2; Beisatz: Maßgebend ist zwar nur, welchen Willen des Normgebers der Leser aus dem Vertragstext entnehmen kann und nicht, was der Normgeber seinerzeit wirklich gewollt oder später unverbindlich geäußert hat, allerdings ist eine einvernehmliche Interpretation von Kollektivverträgen durch die Kollektivvertragspartner möglich (authentische Interpretation). (T12) Beisatz: Hier: Auslegung des § 8f Abs 4 DO.C. (T13)Beisatz: Hier: Auslegung des Paragraph 8 f, Absatz 4, DO.C. (T13) TE OGH 2007-10-22 9 ObA 22/07m Auch; nur T2 TE OGH 2007-10-22 9 ObA 75/07f Auch; nur T2 TE OGH 2008-12-16 8 ObA 82/08d nur T2; Beisatz: Den Kollektivvertragsparteien kann grundsätzlich unterstellt werden, dass sie eine vernünftige, zweckentsprechend praktisch durchführbare Regelung treffen wollten, die einen gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen herbeiführen soll, sodass jene Auslegung zu wählen ist, die diesen Anforderungen am ehesten entspricht. (T14)

Beisatz: Hier: Auslegung des Kollektivvertrags für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe (Lohngruppen). (T15) TE OGH 2009-01-27 8 ObA 51/08w Auch; nur T2; Beis wie T14; Beisatz: Hier: Auslegung des Kollektivvertrags für das Bordpersonal der Austrian Airlines AG und die Lauda Air GmbH (ZLF-Tage). (T16) TE OGH 2009-02-24 9 ObA 119/08b Auch; nur T2; Beisatz: Eine von den Kollektivvertragsparteien mit einer Regelung verfolgte Absicht kann nur dann berücksichtigt werden, wenn sie im Text in hinreichender Weise ihren Niederschlag gefunden hat. (T17) Beisatz: Hier: Auslegung des Begriffes „Dienstreise" in Punkt B KollV für Handelsarbeiter - LohnO. (T18) TE OGH 2009-04-02 8 ObA 18/09v Auch; Beis wie T14; Beis ähnlich wie T16; Beisatz: Die Auslegung des Kollektivvertrags hat nach dem Wortsinn, aber auch nach der sich daraus ergebenden Absicht der Kollektivvertragsparteien zu erfolgen. (T19) Beisatz: Hier: Abgrenzung der Verwendungsgruppen im Zusatzkollektivvertrag für das Bordpersonal. (T20) TE OGH 2009-06-29 9 ObA 81/08i Auch; nur T2; Beis wie T17; Beisatz: Hier: Auslegung von § 5 Abs 1 des Kollektivvertrags Feuerfest- und Schornstein-(Kamin-)bau in der hier anzuwendenden Fassung vom 1. 5. 1994. (T21)Auch; nur T2; Beis wie T17; Beisatz: Hier: Auslegung von Paragraph 5, Absatz eins, des Kollektivvertrags Feuerfest- und Schornstein-(Kamin-)bau in der hier anzuwendenden Fassung vom 1. 5. 1994. (T21) TE OGH 2009-08-26 9 ObA 115/08i Auch; nur T2; Beis wie T14; Beisatz: Hier: Auslegung des § 10 RahmenkollV für Angestellte der Industrie vom 1. 11. 1991. (T22)Auch; nur T2; Beis wie T14; Beisatz: Hier: Auslegung des Paragraph 10, RahmenkollV für Angestellte der Industrie vom 1. 11. 1991. (T22) TE OGH 2009-08-04 9 ObA 38/09t nur T2; Beis wie T3; Beis wie T17; Beisatz: Hier: Zur Frage, ob in einer Betriebsvereinbarung über die Gewährung von Pensionszuschüssen ein Widerrufsvorbehalt vereinbart wurde. (T23) TE OGH 2009-08-26 9 ObA 92/08g Vgl auch; nur T2; Beis wie T17; Beisatz: Hier: Mindestlohntarif. (T24) Veröff: SZ 2009/109 TE OGH 2009-08-26 9 ObA 21/09t Vgl auch; Beis wie T23 TE OGH 2009-09-29 8 ObA 12/09m Vgl auch; Beis wie T23; Beisatz: Hier: Pensionszuschussordnung für die Arbeitnehmer des Österreichischen Gewerkschaftsbundes. (T25) TE OGH 2009-11-19 8 ObA 32/09b Vgl auch; Beis ähnlich wie T14; Beisatz: Hier: Kollektivvertrag für die DienstnehmerInnen der Privatkrankenanstalten Österreichs. (T26) TE OGH 2010-02-18 8 ObA 74/09d Auch; Beis wie T14; Beis wie T19; Beisatz: Hier: Auslegung von Punkt XVII Z 1 des KollV für Handelsangestellte. (T27)Auch; Beis wie T14; Beis wie T19; Beisatz: Hier: Auslegung von Punkt römisch siebzehn Ziffer eins, des KollV für Handelsangestellte. (T27)

TE OGH 2010-09-29 9 ObA 143/09h Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Betriebsvereinbarung C.11. über die Gewährung eines Pensionszuschusses für die Mitglieder des Kabinenpersonals der AUSTRIAN AIRLINES. (T28) TE OGH 2010-10-22 9 ObA 94/10d nur: In erster Linie ist bei der Auslegung eines Kollektivvertrages der Wortsinn zu erforschen und die sich aus dem Text des Kollektivvertrages ergebende Absicht der Kollektivvertragsparteien zu berücksichtigen. (T29) Beis wie T14; Beis wie T19; Beisatz: Hier: § 20 iVm Anhang IV des Kollektivvertrags für die DienstnehmerInnen der Privatkrankenanstalten Österreichs. (T30)Beis wie T14; Beis wie T19; Beisatz: Hier: Paragraph 20, in Verbindung mit Anhang römisch vier des Kollektivvertrags für die DienstnehmerInnen der Privatkrankenanstalten Österreichs. (T30) TE OGH 2010-11-04 8 ObA 39/10h Auch; Beis wie T26 TE OGH 2010-11-23 8 ObA 8/10z Auch; nur T2 TE OGH 2010-12-22 9 ObA 109/10k Auch; nur T2 TE OGH 2011-03-30 9 ObA 24/11m nur T2; Beisatz: Hier: § 10 Z 3 KollV für das graphische Gewerbe ‑ Mantelvertrag für Arbeiter. (T31)nur T2; Beisatz: Hier: Paragraph 10, Ziffer 3, KollV für das graphische Gewerbe ‑ Mantelvertrag für Arbeiter. (T31) TE OGH 2011-10-25 9 ObA 112/11b Vgl auch; nur T2; Beisatz: Hier: Tagesgelder nach der Lohn- und Zulagenordnung des Kollektivvertrags für die Arbeiter des Güterbeförderungsgewerbes. (T32) TE OGH 2012-02-27 9 ObA 13/12w nur T2 TE OGH 2012-02-27 9 ObA 110/11h Vgl auch; nur T2; Beisatz: Hier: Senioritätsregelung für Flugbegleiter nach dem KollV für das Bordpersonal der Austrian Airlines und Lauda Air. (T33) TE OGH 2012-02-27 9 ObA 158/11t Vgl auch; nur T2; Beisatz: Hier: Zusatzpension nach den § 208 ff des KollV für die Dienstnehmer der Grazer Verkehrsbetriebe. (T34)Vgl auch; nur T2; Beisatz: Hier: Zusatzpension nach den Paragraph 208, ff des KollV für die Dienstnehmer der Grazer Verkehrsbetriebe. (T34) TE OGH 2012-04-30 9 ObA 83/11p Auch TE OGH 2012-04-24 8 ObA 22/12m Auch TE OGH 2012-06-28 8 ObA 10/12x nur T2 TE OGH 2012-07-25 9 ObA 79/12a Auch; nur T2 TE OGH 2012-10-22 9 ObA 136/11g Auch; Beis wie T6; Beis wie T12; Beis wie T14; Beis wie T17 TE OGH 2012-11-26 9 ObA 129/12d Vgl; nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Sozialplan. (T35) TE OGH 2013-10-29 9 ObA 81/13x nur T2 TE OGH 2013-11-26 9 ObA 91/13t Auch; nur T7; nur T8; Veröff: SZ 2013/112 TE OGH 2013-11-26 9 ObA 105/13a Vgl; nur T1; Beis wie T3 TE OGH 2014-12-18 9 ObA 97/14a Auch; Beis wie T17 TE OGH 2015-05-27 8 ObA 69/14a Auch; Beis wie T12 TE OGH 2015-08-27 9 ObA 92/15t TE OGH 2015-12-15 8 ObA 42/15g

Auch; nur T2 TE OGH 2015-12-21 9 ObA 76/15i Auch; nur T2 TE OGH 2016-01-27 9 ObA 124/15y nur T2; Beis wie T17 TE OGH 2016-02-25 9 ObA 143/15t Auch; Beisatz: Einem Mindestlohntarif darf in der Anwendung kein anderer Verstand beigelegt werden, als welcher aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang und aus der klaren Absicht des Normgebers hervorleuchtet. Die Normadressaten, denen nur der Text der Norm zur Verfügung steht, müssen (und können) sich darauf verlassen, dass die Absicht des Normgebers im kundgemachten Text ihren Niederschlag gefunden hat. (T36) TE OGH 2016-04-21 9 ObA 4/16b Auch TE OGH 2016-05-25 9 ObA 37/16f Auch; nur: In erster Linie ist bei der Auslegung eines Kollektivvertrages der Wortsinn - auch im Zusammenhang mit den übrigen Regelungen - zu erforschen und die sich aus dem Text des Kollektivvertrages ergebende Absicht der Kollektivvertragsparteien zu berücksichtigen. (T37) TE OGH 2016-10-28 9 ObA 120/16m Auch; Beis wie T17; Beisatz: Eine über die Wortinterpretation nach den §§ 6, 7 ABGB hinausgehende Auslegung ist (nur) dann erforderlich, wenn die Formulierung mehrdeutig, missverständlich oder unvollständig ist, wobei der äußerst mögliche Wortsinn die Grenze jeglicher Auslegung bildet. (T38)Auch; Beis wie T17; Beisatz: Eine über die Wortinterpretation nach den Paragraphen 6, 7, ABGB hinausgehende Auslegung ist (nur) dann erforderlich, wenn die Formulierung mehrdeutig, missverständlich oder unvollständig ist, wobei der äußerst mögliche Wortsinn die Grenze jeglicher Auslegung bildet. (T38) TE OGH 2016-11-29 9 ObA 146/16k Auch TE OGH 2017-01-26 9 ObA 164/16g TE OGH 2016-12-16 8 ObS 7/16m nur T2 TE OGH 2017-06-28 9 ObA 12/17f Auch TE OGH 2017-06-28 9 ObA 58/17w TE OGH 2017-05-24 9 ObA 43/17i nur T2; Beisatz: Hier: Verfall der Ansprüche nach dem Kollektivvertrag für Arbeiter in der Bauindustrie und im Baugewerbe. (T39) TE OGH 2017-09-27 9 ObA 74/17y TE OGH 2017-09-27 9 ObA 78/17m TE OGH 2017-10-30 9 ObA 93/17t nur T2 TE OGH 2018-01-30 9 ObA 140/17d Auch TE OGH 2018-01-30 9 ObA 141/17a nur T2; Beisatz: Weist der Kollektivvertrag eine planwidrige Lücke auf, ist diese entsprechend den allgemeinen Grundsätzen für die Gesetzesauslegung im Weg der Analogie zu schließen. (T40) Veröff: SZ 2018/7 TE OGH 2018-07-24 9 ObA 74/18z TE OGH 2019-04-24 9 ObA 19/19p Auch: Beisatz: Hier: Art IX Abs 6 des Kollektivvertrags für Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe. (T41)Auch: Beisatz: Hier: Artikel römisch neun, Absatz 6, des Kollektivvertrags für Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe. (T41)

TE OGH 2019-07-23 9 ObA 76/19w Auch; Beisatz: Hier: Anspruch auf Erschwerniszulage nach dem Kollektivvertrag für Handelsarbeiter verneint. (T42) TE OGH 2019-08-27 9 ObA 119/18t Beis wie T6; Veröff: SZ 2019/76 TE OGH 2020-08-25 8 ObA 79/20f nur T37; Beis wie T38; Beisatz: Damit ein Arbeitnehmer in den Genuss des erhöhten Kündigungsschutzes nach § 20 Abs 1 DO.C kommt, müssen sämtliche in dieser Bestimmung aufgezählten Voraussetzungen erfüllt sein (arg „und“). Ab dem Zeitpunkt, an dem alle Voraussetzungen (kumulativ) eingetreten sind, besteht der erhöhte Kündigungsschutz. Das Fehlen auch nur einer Voraussetzung hindert (vorerst) dessen Entstehen. (T43)nur T37; Beis wie T38; Beisatz: Damit ein Arbeitnehmer in den Genuss des erhöhten Kündigungsschutzes nach Paragraph 20, Absatz eins, DO.C kommt, müssen sämtliche in dieser Bestimmung aufgezählten Voraussetzungen erfüllt sein (arg „und“). Ab dem Zeitpunkt, an dem alle Voraussetzungen (kumulativ) eingetreten sind, besteht der erhöhte Kündigungsschutz. Das Fehlen auch nur einer Voraussetzung hindert (vorerst) dessen Entstehen. (T43) Beisatz: Hier: Der Kläger konnte den erhöhten Kündigungsschutz nach § 20 Abs 1 DO.C erstmals nach Vollendung seines 10. Dienstjahres (Z 4) erlangen. Weder zu diesem Zeitpunkt noch zum (späteren) Zeitpunkt der Kündigung durch die Beklagte lag aber die Voraussetzung des § 20 Abs 1 Z 2 DO.C vor, weil der Kläger nicht seit zwei Jahren eine auf mindestens „befriedigend“ lautende Gesamtbeurteilung der Dienstbeschreibung hatte, sondern die (letztgültige) Gesamtbeurteilung auf „wenig entsprechend“ lautete. (T44)Beisatz: Hier: Der Kläger konnte den erhöhten Kündigungsschutz nach Paragraph 20, Absatz eins, DO.C erstmals nach Vollendung seines 10. Dienstjahres (Ziffer 4,) erlangen. Weder zu diesem Zeitpunkt noch zum (späteren) Zeitpunkt der Kündigung durch die Beklagte lag aber die Voraussetzung des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, DO.C vor, weil der Kläger nicht seit zwei Jahren eine auf mindestens „befriedigend“ lautende Gesamtbeurteilung der Dienstbeschreibung hatte, sondern die (letztgültige) Gesamtbeurteilung auf „wenig entsprechend“ lautete. (T44) Beisatz: Die Auslegung, ein Arbeitnehmer brauche nur irgendwann innerhalb der ersten zehn Dienstjahre zwei Jahre lang eine auf mindestens „befriedigend“ lautende Gesamtbeurteilung, um mit Vollendung des 10. Dienstjahres den erhöhten Kündigungsschutz nach § 20 Abs 1 DO.C zu erlangen, lässt sich mit dem Wortsinn dieser Bestimmung nicht in Einklang bringen. (T45)Beisatz: Die Auslegung, ein Arbeitnehmer brauche nur irgendwann innerhalb der ersten zehn Dienstjahre zwei Jahre lang eine auf mindestens „befriedigend“ lautende Gesamtbeurteilung, um mit Vollendung des 10. Dienstjahres den erhöhten Kündigungsschutz nach Paragraph 20, Absatz eins, DO.C zu erlangen, lässt sich mit dem Wortsinn dieser Bestimmung nicht in Einklang bringen. (T45)

TE OGH 2020-08-25 8 ObA 49/20v Vgl; Beis wie T14; Beisatz: Hier: Vermeidung eines Auslegungsergebnisses, das zu frustrierten Ausbildungskosten für Piloten, die sich für die Stelle, auf die sie sodann befördert wurden, bereits in Ausbildung befanden, führt. (T46) TE OGH 2021-05-27 9 ObA 27/21t Vgl; nur T1; Beis wie T38; Beisatz: Hier: § 29 Abs 2 lit f des Kollektivvertrags für Angestellte des Innendienstes der Versicherungsunternehmen (KVI). (T47)Vgl; nur T1; Beis wie T38; Beisatz: Hier: Paragraph 29, Absatz 2, Litera f, des Kollektivvertrags für Angestellte des Innendienstes der Versicherungsunternehmen (KVI). (T47) TE OGH 2021-05-26 8 ObA 25/21s Vgl; nur T29; Beisatz: Hier: Die Eigenschaft als Ferialarbeiter iSd § 1 Z 14 AuslBG führt nicht per se zur Einstufung als „Ferialarbeitnehmer“ iSv VII b) der Lohntafel des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe. (T48)Vgl; nur T29; Beisatz: Hier: Die Eigenschaft als Ferialarbeiter iSd Paragraph eins, Ziffer 14, AuslBG führt nicht per se zur Einstufung als „Ferialarbeitnehmer“ iSv römisch sieben b) der Lohntafel des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe. (T48) TE OGH 2021-08-03 8 ObA 41/21v Vgl; nur T1; Beis wie T10; Beis wie T14; Beis wie T17; nur T37; Beis wie T38; Beisatz: Dass eine große Gruppe des Personals (hier: des Kabinenpersonals eine Fluglinie) regelmäßig keinen Anspruch auf einen in einer Betriebsvereinbarung geregelten Pensionszuschuss erlangen kann, stellt keine vernünftige, eine Ungleichbehandlung der Normadressaten vermeidende Regelung dar. Ein solches Normverständnis kann dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber bei Abschluss der Betriebsvereinbarung im Jahr 1980 schon damals auch unter dem Aspekt der Gleichbehandlung daher nicht unterstellt werden. (T49) TE OGH 2022-02-22 8 ObA 102/21i Vgl; Beisatz: Hier: Dem Text des KV‑Bord kann nicht die Absicht der Kollektivvertragsparteien entnommen werden, dass auch senioritätsälteren Piloten ein finanzieller „Nachteil“ abgegolten werden soll, den diese gar nicht erlitten, weil sie sich für die ausgeschriebene Stelle, etwa mangels Interesses, gar nicht bewarben. (T50) TE OGH 2022-02-22 8 ObA 16/22v Vgl; Beis wie T50 TE OGH 2022-08-30 8 ObA 59/22t Vgl; nur T7 TE OGH 2022-08-30 8 ObA 54/22g Vgl; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T23; Beis wie T28; Beisatz: Hier: Auslegung der Betriebsvereinbarung zur Corona-Kurzarbeit in der WKO-ÖGB Formularversion 4.0 vom 19.3.2020. (T51) TE OGH 2023-01-25 8 ObA 85/22s Vgl; Beis wie T38; Beisatz: Hier: Auslegung des Punkts XVI.5 des Kollektivvertrags für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung (KVAÜ). (T52)Vgl; Beis wie T38; Beisatz: Hier: Auslegung des Punkts römisch sechzehn.5 des Kollektivvertrags für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung (KVAÜ). (T52)

TE OGH 2023-01-24 9 ObA 119/22y Vgl; Beisatz: Hier: Kollektivvertrag für Arbeiter im Güterbeförderungsgewerbe 2014, Punkt C.1. (T53) TE OGH 2023-02-23 8 ObA 92/22w nur T2: Hier: Auslegung von Punkt 69.2 des Kollektivvertrags für das Boardpersonal 2015. (T54) TE OGH 2023-07-26 9 ObA 27/23w nur T2; Beisatz wie T40 Beisatz: Hier: Unterstützungsleistung nach Punkt 49.1.2 (iVm Punkt 51.1) KV-Bord; keine analoge Anwendung. (T55)Beisatz: Hier: Unterstützungsleistung nach Punkt 49.1.2 in Verbindung mit Punkt 51.1) KV-Bord; keine analoge Anwendung. (T55) TE OGH 2024-01-11 8 ObS 6/23z nur T2 Beisatz: Hier: Auslegung von Art XIII Punkt 6 des Kollektivvertrags für Arbeiter im Güterbeförderungsgewerbe („Unglücksfall“). (T56)Beisatz: Hier: Auslegung von Artikel römisch dreizehn, Punkt 6 des Kollektivvertrags für Arbeiter im Güterbeförderungsgewerbe („Unglücksfall“). (T56) TE OGH 2024-01-24 9 ObA 104/23v nur T2 Beisatz: Hier: Auslegung des § 29 Abs 6 des Kollektivvertrags für die Angestellten der Banken und Bankiers dahin, dass er nicht auf die Wiedereingliederungsteilzeit anzuwenden ist. (T57)Beisatz: Hier: Auslegung des Paragraph 29, Absatz 6, des Kollektivvertrags für die Angestellten der Banken und Bankiers dahin, dass er nicht auf die Wiedereingliederungsteilzeit anzuwenden ist. (T57) TE OGH 2024-02-15 8 ObA 86/23i nur T2 Beisatz: Hier: Reisekostenentschädigung für Dienstreisen; Auslegung des Begriffs „Arbeitsstätte der Arbeitgeberin / des Arbeitgebers“ in lit C des Anhangs 1 des Kollektivvertrags für Handelsarbeiterinnen/Handelsarbeiter. (T58) TE OGH 2024-04-24 9 ObA 101/23b nur T2 TE OGH 2024-05-16 9 ObA 108/23g nur T2 Beisatz: Hier: Auslegung von § 5 Abs 2 des Kollektivvertrags für die DienstnehmerInnen der Ordensspitäler Österreichs. (T59)Beisatz: Hier: Auslegung von Paragraph 5, Absatz 2, des Kollektivvertrags für die DienstnehmerInnen der Ordensspitäler Österreichs. (T59) TE OGH 2024-03-22 8 ObA 9/23s Beisatz nur wie T14; Beisatz nur wie T15 TE OGH 2024-06-26 8 ObS 2/24p vgl; nur T2; nur T7; nur T8; Beisatz wie T19; nur T37 Beisatz: Hier: Hier: Pkt XVIIIa (Jubiläumsgeld) des Kollektivvertrags der eisen- und metallerzeugenden und -verarbeitenden Industrie (T60)Beisatz: Hier: Hier: Pkt römisch achtzehn a (Jubiläumsgeld) des Kollektivvertrags der eisen- und metallerzeugenden und -verarbeitenden Industrie (T60) TE OGH 2025-03-28 8 ObA 5/25f vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T5; Beisatz wie T23; Beisatz wie T28 TE OGH 2025-04-29 9 ObA 13/25i TE OGH 2025-02-27 8 ObA 62/24m nur T2; Beisatz wie T3; Beisatz wie T5; Beisatz wie T23; Beisatz wie T28

European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1989:RS0010089

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