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{'item': ['9ObS19/89', '9ObS21/91', '8ObS44/95', '8ObS315/97z', '8ObS418/97x', '8ObS200/99s', '8ObS249/00a', '8ObA68/02m', '8ObS21/03a', '8ObS13/05b',

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0077381 Entscheidungsdatum22.11.1989 Geschäftszahl9ObS19/89; 9ObS21/91; 8ObS44/95; 8ObS315/97z; 8ObS418/97x; 8ObS200/99s; 8ObS249/00a; 8ObA68/02m; 8ObS21/03a; 8ObS13/05b; 8ObS6/07a; 8ObS15/08a; 8ObS4/09k; 8ObS6/09d; 8ObS9/09w; 8ObS10/11w; 8ObS1/13z; 8ObS2/13x; 8ObS3/13v; 8ObS5/19x; 8ObS5/20y NormIESG §1 Abs6 Z2; IESG §1 Abs6 Z3; IESG §1 Abs6 Z4 RechtssatzDas Tatbestandsmerkmal des beherrschenden Einflusses im Sinn des § 1 Abs 6 Z 3 IESG ist nicht nur dann erfüllt, wenn der Gesellschafter kraft seines Beteiligungsverhältnisses (Mehrheitsgesellschafter) die Beschlussfassung in der Generalversammlung im Wesentlichen allein bestimmen kann, sondern auch dann, wenn er über einen solchen Anteil verfügt, der ihn in die Lage versetzt, eine Beschlussfassung auch in der Generalversammlung zu verhindern.Das Tatbestandsmerkmal des beherrschenden Einflusses im Sinn des Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 3, IESG ist nicht nur dann erfüllt, wenn der Gesellschafter kraft seines Beteiligungsverhältnisses (Mehrheitsgesellschafter) die Beschlussfassung in der Generalversammlung im Wesentlichen allein bestimmen kann, sondern auch dann, wenn er über einen solchen Anteil verfügt, der ihn in die Lage versetzt, eine Beschlussfassung auch in der Generalversammlung zu verhindern. EntscheidungstexteTE OGH 1989-11-22 9 ObS 19/89 Veröff: SZ 62/182 TE OGH 1992-01-15 9 ObS 21/91 Auch; Beisatz: Kein beherrschender Einfluss, wenn Minderheitsgesellschafter keine über das Gesetz hinausreichenden Sperrrechte hat (§ 48 ASGG). (T1) Veröff: EvBl 1992/104 S 451 = RdW 1992,249 = WBl 1992,236Auch; Beisatz: Kein beherrschender Einfluss, wenn Minderheitsgesellschafter keine über das Gesetz hinausreichenden Sperrrechte hat (Paragraph 48, ASGG). (T1) Veröff: EvBl 1992/104 S 451 = RdW 1992,249 = WBl 1992,236 TE OGH 1996-04-25 8 ObS 44/95 Vgl aber; Beisatz: Die Tatsache, dass der Klägerin als Minderheitsgesellschafterin (25 % der Geschäftsanteile) laut Vertrag keine über das Gesetz hinausreichenden Sperrrechte zustehen, vermag das Vorliegen von Ansprüchen nach dem IESG nicht zu begründen. In jedem Fall ist nämlich vorweg die Arbeitnehmereigenschaft zu prüfen, die dann nicht gegeben ist, wenn aufgrund der besonderen Umstände die Klägerin keine der Autorität des Arbeitgebers unterworfene Dienstnehmerin war, sondern wesentliche Unternehmerfunktionen ausübte. (T2) Beisatz: § 48 ASGG. (T3)Beisatz: Paragraph 48, ASGG. (T3) TE OGH 1998-01-13 8 ObS 315/97z Vgl auch; Beisatz: Bei der Stellung als Gesellschafter mit beherrschendem Einfluss kommt es nur auf die typischerweise gegebene Einfluss- und Informationsmöglichkeit an. Dies geht deutlich auch aus der Formulierung des Gesetzes hervor (beherrschender Einfluss "zusteht", nicht "ausübt"). (T4) Beisatz: Auch eine rückwirkende vertragliche Beseitigung der Stellung als Gesellschafter beseitigt nicht rückwirkend die auf Grund der damals gegebenen Stellung als Alleingesellschafter typischerweise gegebene Einfluss- und Informationsmöglichkeit. (T5) TE OGH 1998-05-18 8 ObS 418/97x Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 1999-08-26 8 ObS 200/99s Vgl auch; Beisatz: Beherrschender Einfluss liegt vor, wenn die Arbeitnehmerin einer GmbH & Co KG Mehrheitsgesellschafterin der Komplementär - GmbH mit einem Anteil von 75 % ist. (T6) TE OGH 2001-04-26 8 ObS 249/00a Auch; Beis wie T1 TE OGH 2002-10-17 8 ObA 68/02m Vgl; Beisatz: Hier: Bestimmungen des AVRAG sind mangels Arbeitnehmereigenschaft nicht anzuwenden. (T7) TE OGH 2004-04-29 8 ObS 21/03a Vgl; Beis wie T4 nur: Bei der Stellung als Gesellschafter mit beherrschendem Einfluss kommt es nur auf typischerweise gegebene Einfluss- und Informationsmöglichkeit an. (T8) Beisatz: Hier: Ausschluss eines zu 70 % beteiligten Gesellschafters, der die Anteile treuhändisch hält und dem Treugeber unwiderruflich Stimmrechtsvollmacht erteilt hat. (T9) TE OGH 2005-09-08 8 ObS 13/05b Auch; Beis wie T4 TE OGH 2007-02-22 8 ObS 6/07a TE OGH 2008-11-13 8 ObS 15/08a Beisatz: Hier: Kein Anspruch der Klägerin auf Insolvenz-Ausfallgeld für jene Entgeltansprüche, die für die Zeit gebühren, in der die Klägerin 50%ige Gesellschafterin der späteren Gemeinschuldnerin war, diesen Geschäftsanteil aber treuhändig für ihren Ehegatten hielt. (T10) Bem: Mit ausführlicher Auseinandersetzung mit Art 10 lit c der Insolvenzrichtlinie 80/987/EWG idF der Richtlinie 2002/74/EG. (T11)Bem: Mit ausführlicher Auseinandersetzung mit Artikel 10, Litera c, der Insolvenzrichtlinie 80/987/EWG in der Fassung der Richtlinie 2002/74/EG. (T11) TE OGH 2009-02-23 8 ObS 4/09k Vgl auch; Beisatz: Hier: Kein Anspruch des Klägers, der Alleingesellschafter war und das Unternehmen eigenverantwortlich zu führen hatte, auf Insolvenz-Entgelt, weil allein durch die festgestellten Einschränkungen aus dem Treuhandvertrag keine einem Arbeitsverhältnis entsprechende Unterworfenheit des Klägers unter die funktionelle Autorität eines Dienstgebers im Sinne einer organisatorischen Gebundenheit hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und Kontrolle resultiert. (T12) Beisatz: Der Ausschlusstatbestand nach § 1 Abs 6 Z 2 IESG erfasst auch jene Gesellschafter, die die Gesellschaftsanteile bloß treuhändig halten, hat der Treuhänder doch nach außen die volle Verfügungsbefugnis und begründet einen Treuhandvertrag typischerweise nicht die persönliche Abhängigkeit eines Diesntnehmers im Sinne des § 1151 ABGB. (T13)Beisatz: Der Ausschlusstatbestand nach Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 2, IESG erfasst auch jene Gesellschafter, die die Gesellschaftsanteile bloß treuhändig halten, hat der Treuhänder doch nach außen die volle Verfügungsbefugnis und begründet einen Treuhandvertrag typischerweise nicht die persönliche Abhängigkeit eines Diesntnehmers im Sinne des Paragraph 1151, ABGB. (T13) TE OGH 2009-07-30 8 ObS 6/09d Vgl auch; Beis wie T13 TE OGH 2009-08-27 8 ObS 9/09w Auch; Beisatz: Fehlt einem Gesellschafter die Arbeitnehmereigenschaft, ist er schon deshalb gemäß § 1 Abs 1 IESG vom Anspruch auf Insolvenz-Entgelt ausgeschlossen. Der persönliche Ausschließungsgrund des § 1 Abs 6 Z 2 IESG kann daher nur jene Gesellschafter betreffen, denen die Arbeitnehmereigenschaft zwar nicht fehlt, denen aber dennoch beherrschender Einfluss auf die Gesellschaft zu steht. Denn auch in den Fällen, in denen der Gesellschafter gleichzeitig Arbeitnehmer der Gesellschaft ist, kann ihm - wie hier durch eine qualifizierte Sperrminorität - als Gesellschafter beherrschender Einfluss auf die Gesellschaft, daher im gesellschaftsrechtlichen Sinn, zukommen. (T14)Auch; Beisatz: Fehlt einem Gesellschafter die Arbeitnehmereigenschaft, ist er schon deshalb gemäß Paragraph eins, Absatz eins, IESG vom Anspruch auf Insolvenz-Entgelt ausgeschlossen. Der persönliche Ausschließungsgrund des Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 2, IESG kann daher nur jene Gesellschafter betreffen, denen die Arbeitnehmereigenschaft zwar nicht fehlt, denen aber dennoch beherrschender Einfluss auf die Gesellschaft zu steht. Denn auch in den Fällen, in denen der Gesellschafter gleichzeitig Arbeitnehmer der Gesellschaft ist, kann ihm - wie hier durch eine qualifizierte Sperrminorität - als Gesellschafter beherrschender Einfluss auf die Gesellschaft, daher im gesellschaftsrechtlichen Sinn, zukommen. (T14) Bem: Unter Auseinandersetzung mit der Insolvenzrichtlinie 80/987/EWG und der sie ändernden RL 2002/74/EG. (T15) TE OGH 2001-07-15 8 ObS 10/11w Vgl; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Jedoch kein beherrschender Einfluss der Arbeitnehmerin einer GmbH & Co KG, die als Mehrheitsgesellschafterin in der Komplementär-GmbH beherrschenden Einfluss hatte, wenn letztere atypischerweise nicht beherrschende Gesellschafterin der Kommanditgesellschaft war. (T16) TE OGH 2013-04-05 8 ObS 1/13z Beisatz: Die Einschränkung der Einflussmöglichkeiten durch eine außerhalb des Gesellschaftsvertrags geschlossene Syndikatsvereinbarung ist unbeachtlich. (T17) TE OGH 2013-04-29 8 ObS 2/13x Auch Beis wie T17 TE OGH 2013-04-29 8 ObS 3/13v Auch Beis wie T17 TE OGH 2019-06-27 8 ObS 5/19x Beisatz: Eine Bevollmächtigung ist dabei von einer Treuhand zu unterscheiden. Der Bevollmächtigte eines Gesellschafters ist als solcher – anders als der Treuhänder – weder in rechtlicher noch in wirtschaftlicher Hinsicht Gesellschafter. Ob und unter welchen Voraussetzungen eine Generalvollmacht einem Bevollmächtigten dennoch beherrschenden Einfluss auf eine Gesellschaft vermitteln kann, musste hier nicht geklärt werden, da die Vollmacht im Innenverhältnis auf die Vertretung beim Abschluss eines Geschäfts beschränkt war. (T18) TE OGH 2020-10-23 8 ObS 5/20y Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1989:RS0077381

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.