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Europaius

2Nd21/89

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum28.11.1989 Geschäftszahl2Nd21/89 Norm4.DVBinnSchiffVerfG Art2;

ZPO §446;

RechtssatzDie im Art 2 der 4.DVO getroffene Regelung über den Rechtszug gegen Entscheidungen der Schiffahrtsgerichte kann nicht davon abhängig gemacht werden, ob ein solches Gericht in seiner Entscheidung ausdrücklich aussprach, daß es als Schiffahrtsgericht tätig wurde (keine analoge Anwendung des § 446 ZPO).Die im Artikel 2, der 4.DVO getroffene Regelung über den Rechtszug gegen Entscheidungen der Schiffahrtsgerichte kann nicht davon abhängig gemacht werden, ob ein solches Gericht in seiner Entscheidung ausdrücklich aussprach, daß es als Schiffahrtsgericht tätig wurde (keine analoge Anwendung des Paragraph 446, ZPO).

EntscheidungstexteTE OGH 1989/11/28 2 Nd 21/89 RechtssatznummerRS0041521

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.