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{'item': '1Ob692/89; 6Ob644/90; 9ObA8/91 (90bA9/91); 6Ob2072/96s; 9Ob2065/96h; 1Ob342/97v; 1Ob251/98p; 10Ob61/99i; 3Ob10/98m; 7Ob328/99g; 1Ob238/02k;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0062580 Entscheidungsdatum28.01.2026 Geschäftszahl1Ob692/89; 6Ob644/90; 9ObA8/91 (90bA9/91); 6Ob2072/96s; 9Ob2065/96h; 1Ob342/97v; 1Ob251/98p; 10Ob61/99i; 3Ob10/98m; 7Ob328/99g; 1Ob238/02k; 3Ob85/02z; 2Ob155/06t; 1Ob10/09s; 8Ob89/10m; 4Ob217/13k; 4Ob8/25t; 8Ob159/25b NormHVertrG 1993 §24 HVG §25 RechtssatzDie analoge Anwendung des § 25 HVG auf das Dauerschuldverhältnis eines Vertragshändlers ist geboten, wenn sein Vertrag so sehr den Wesensmerkmalen eines Handelsvertretervertrages angenähert war, dass dessen Elemente überwiegen, oder das Nichtgewähren des Anspruches den Gesetzesintentionen widerspräche.Die analoge Anwendung des Paragraph 25, HVG auf das Dauerschuldverhältnis eines Vertragshändlers ist geboten, wenn sein Vertrag so sehr den Wesensmerkmalen eines Handelsvertretervertrages angenähert war, dass dessen Elemente überwiegen, oder das Nichtgewähren des Anspruches den Gesetzesintentionen widerspräche. EntscheidungstexteTE OGH 1989-11-29 1 Ob 692/89 Veröff: SZ 62/184 = EvBl 1990/96 S 468 = ecolex 1990,22 = RdW 1990,284 TE OGH 1990-10-11 6 Ob 644/90 Veröff: SZ 63/175 = EvBl 1991/76 S 348 = WBl 1991,67 (Jabornegg) TE OGH 1991-04-10 9 ObA 8/91 Beisatz: Die Rechtsstellung eines Franchisenehmers ist jener eines Vertragshändler durchaus vergleichbar. (T1) Veröff: RdW 1991,323 = WBl 1991,332 = Arb 10939 TE OGH 1996-09-30 6 Ob 2072/96s Auch TE OGH 1997-12-17 9 Ob 2065/96h TE OGH 1998-06-30 1 Ob 342/97v Beisatz: Hier: HVertrG 1993. (T2) TE OGH 1998-11-24 1 Ob 251/98p Auch TE OGH 1999-03-30 10 Ob 61/99i TE OGH 1999-08-25 3 Ob 10/98m Beisatz: Es kommt darauf an, ob und in welchem Umfang die Stellung eines Vertragshändlers im Innenverhältnis zum Hersteller der eines Handelsvertreters angenähert war. (T3) TE OGH 2000-09-15 7 Ob 328/99g Auch TE OGH 2002-11-26 1 Ob 238/02k Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Rechtsstellung der beklagten Partei ist jener eines Handelsvertreters nicht derart angenähert, dass eine analoge Anwendung von Handelsvertreterrecht gerechtfertigt erscheint. Insbesondere fehlen folgende wesentliche Elemente eines Handelsvertretervertrags: Es wurde kein Wettbewerbsverbot vereinbart; die beklagte Partei führte in geringem Ausmaß Fremdprodukte; sie war in ihrer geschäftlichen Gestion frei und nicht in den Betrieb der klagenden Partei eingebunden; die klagende Partei hatte keinerlei Weisungs-und Kontrollrechte; für die Preisbildung bestanden keine zwingenden Vorschriften; es gab keinerlei Abnahmeverpflichtung. (T4) TE OGH 2002-12-18 3 Ob 85/02z Auch; Beis wie T3; Beisatz: Die hiefür maßgebenden Kriterien sind vor allem, dass der Händler zur Absatzförderung und Warenabnahme verpflichtet ist, eine entsprechende Verkaufs- und Kundendienstorganisation und ein angemessenes Lager unterhalten muss, sich an der Einführung neuer Modelle zu beteiligen hat und der Hersteller ein Weisungsrecht, die Befugnis zum jederzeitigen Zutritt zu den Geschäftsräumlichkeiten sowie ein Einsichtsrecht in die Bücher hat. Dazu kommt, dass der Vertragshändler verpflichtet sein muss, seinem Vertragspartner bei Vertragsbeendigung seinen Kundenstamm zu überlassen. Dem steht es gleich, wenn dem Vertragspartner bloß tatsächlich ermöglicht wird, den vom Vertragshändler erworbenen Kundenstamm auch nach Auflösung des Vertragsverhältnisses kontinuierlich zu nutzen (vgl 3 Ob 10/98m mwN aus der Rsp). (T5); Beisatz: Weiters ist maßgebend, dass die dem Vertragshändler zustehende Handelsspanne auch bereits die Werterhöhung des good will beim Hersteller bei Überlassung eines kontinuierlichen Kundenstocks abgegolten hat (vgl SZ 62/184; 3 Ob 10/98m). (T6)Auch; Beis wie T3; Beisatz: Die hiefür maßgebenden Kriterien sind vor allem, dass der Händler zur Absatzförderung und Warenabnahme verpflichtet ist, eine entsprechende Verkaufs- und Kundendienstorganisation und ein angemessenes Lager unterhalten muss, sich an der Einführung neuer Modelle zu beteiligen hat und der Hersteller ein Weisungsrecht, die Befugnis zum jederzeitigen Zutritt zu den Geschäftsräumlichkeiten sowie ein Einsichtsrecht in die Bücher hat. Dazu kommt, dass der Vertragshändler verpflichtet sein muss, seinem Vertragspartner bei Vertragsbeendigung seinen Kundenstamm zu überlassen. Dem steht es gleich, wenn dem Vertragspartner bloß tatsächlich ermöglicht wird, den vom Vertragshändler erworbenen Kundenstamm auch nach Auflösung des Vertragsverhältnisses kontinuierlich zu nutzen vergleiche 3 Ob 10/98m mwN aus der Rsp). (T5); Beisatz: Weiters ist maßgebend, dass die dem Vertragshändler zustehende Handelsspanne auch bereits die Werterhöhung des good will beim Hersteller bei Überlassung eines kontinuierlichen Kundenstocks abgegolten hat vergleiche SZ 62/184; 3 Ob 10/98m). (T6) TE OGH 2006-08-10 2 Ob 155/06t Vgl auch TE OGH 2009-05-05 1 Ob 10/09s Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Einem Vertragshändler steht ein Ausgleichsanspruch nach (jetzt) § 24 HVertrG dann zu, wenn die Auslegung der vereinbarten Vertragsbeziehungen ergibt, dass es sich tatsächlich und wirtschaftlich um die Begründung von Rechtsbeziehungen handelt, die denen zwischen Unternehmer und Handelsvertreter entsprechen. (T7); Beisatz: Das Fehlen einzelner Elemente führt nicht zum Verlust eines Ausgleichsanspruchs. Maßgeblich ist im Sinn eines beweglichen Systems das Überwiegen der Elemente des Handelsvertretervertrags. (T8)Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Einem Vertragshändler steht ein Ausgleichsanspruch nach (jetzt) Paragraph 24, HVertrG dann zu, wenn die Auslegung der vereinbarten Vertragsbeziehungen ergibt, dass es sich tatsächlich und wirtschaftlich um die Begründung von Rechtsbeziehungen handelt, die denen zwischen Unternehmer und Handelsvertreter entsprechen. (T7); Beisatz: Das Fehlen einzelner Elemente führt nicht zum Verlust eines Ausgleichsanspruchs. Maßgeblich ist im Sinn eines beweglichen Systems das Überwiegen der Elemente des Handelsvertretervertrags. (T8) TE OGH 2011-05-25 8 Ob 89/10m Auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Die Beurteilung, ob diese Kriterien in Bezug auf das Vertragsverhältnis der Streitteile in ausreichendem Maß erfüllt waren, um den Ausgleichsanspruch nach § 24 HVertrG zu begründen, ist eine nicht revisible Frage des Einzelfalls. (T9)Auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Die Beurteilung, ob diese Kriterien in Bezug auf das Vertragsverhältnis der Streitteile in ausreichendem Maß erfüllt waren, um den Ausgleichsanspruch nach Paragraph 24, HVertrG zu begründen, ist eine nicht revisible Frage des Einzelfalls. (T9) TE OGH 2014-03-25 4 Ob 217/13k Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Dass ein Vertragshändler auch bei bloß faktischem Überlassen des Kundenstamms einen Ausgleichsanspruch nach § 24 HVertrG haben kann, führt nicht dazu, dass er ohne darauf gerichtete Vereinbarung zu einem solchen Überlassen verpflichtet wäre. (T10) Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Dass ein Vertragshändler auch bei bloß faktischem Überlassen des Kundenstamms einen Ausgleichsanspruch nach Paragraph 24, HVertrG haben kann, führt nicht dazu, dass er ohne darauf gerichtete Vereinbarung zu einem solchen Überlassen verpflichtet wäre. (T10) TE OGH 2025-05-22 4 Ob 8/25t vgl; Beisatz: Hier: Verneinung der analogen Anwendung unter anderem mangels Vorgaben für die Preisbildung (T11) TE OGH 2026-01-28 8 Ob 159/25b vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1989:RS0062580

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