OGH Rechtssatz RS0010984 (6Ob649/89)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0010984 Entscheidungsdatum30.11.1989 Geschäftszahl6Ob649/89; 1Ob516/93; 2Ob227/06f; 5Ob30/09m; 3Ob239/13p NormABGB §372 IcABGB §372 römisch eins c RechtssatzDer Kläger hat nicht nur einen gültigen und tauglichen Rechtsgrund, sondern auch seinen ihm entzogenen oder dorch beeinträchtigten Naturalbesitz und dessen Echtheit zu behaupten und zu beweisen.
EntscheidungstexteTE OGH 1989-11-30 6 Ob 649/89 TE OGH 1993-02-23 1 Ob 516/93 Beisatz: Die Klage nach § 372 ABGB steht nur demjenigen zu, der im rechtmäßigen, redlichen und echten Besitz einer Sache war und ihn verloren hat. (T1)Beisatz: Die Klage nach Paragraph 372, ABGB steht nur demjenigen zu, der im rechtmäßigen, redlichen und echten Besitz einer Sache war und ihn verloren hat. (T1) TE OGH 2007-04-26 2 Ob 227/06f Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Die Vermutung der Rechtmäßigkeit gemäß § 323 ABGB reicht für die Klage nach § 372 ABGB (actio Publiciana) keinesfalls aus. (T2)Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Die Vermutung der Rechtmäßigkeit gemäß Paragraph 323, ABGB reicht für die Klage nach Paragraph 372, ABGB (actio Publiciana) keinesfalls aus. (T2) TE OGH 2009-09-01 5 Ob 30/09m Vgl; Beisatz: Die Anspruchsvoraussetzung für die publizianische Klage ist rechtmäßiger, redlicher und echter Besitz einer Sache oder eines dinglichen Rechts. (T3) TE OGH 2014-02-19 3 Ob 239/13p Auch; Beis wie T1