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{'item': ['6Ob654/88 (6Ob655/88)', '4Ob519/90', '4Ob48/92', '6Ob33/95', '6Ob97/06t', '6Ob23/08p', '6Ob205/08b', '1Ob181/09p', '6Ob166/14a', '6Ob25/18x

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0031745 Entscheidungsdatum30.11.1989 Geschäftszahl6Ob654/88 (6Ob655/88); 4Ob519/90; 4Ob48/92; 6Ob33/95; 6Ob97/06t; 6Ob23/08p; 6Ob205/08b; 1Ob181/09p; 6Ob166/14a; 6Ob25/18x; 6Ob34/19x NormABGB §1330 Abs2 BI RechtssatzDer dritte Satz des § 1330 Abs 2 ABGB enthält keine abschließende Regelung der Rechtfertigungsgründe. Auch eine öffentlich abgegebene Erklärung kann - bewusste Unwahrheit ausgenommen - wegen Ausübung einer Amtspflicht oder eines Gemeinderatsmandates gerechtfertigt sein.Der dritte Satz des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB enthält keine abschließende Regelung der Rechtfertigungsgründe. Auch eine öffentlich abgegebene Erklärung kann - bewusste Unwahrheit ausgenommen - wegen Ausübung einer Amtspflicht oder eines Gemeinderatsmandates gerechtfertigt sein. EntscheidungstexteTE OGH 1989-11-30 6 Ob 654/88 Veröff: SZ 62/186 = JBl 1990,378 = RdW 1990,111 = MR 1990,20 (Korn) TE OGH 1990-06-26 4 Ob 519/90 nur: Der dritte Satz des § 1330 Abs 2 ABGB enthält keine abschließende Regelung der Rechtfertigungsgründe. (T1) Veröff: SZ 63/110nur: Der dritte Satz des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB enthält keine abschließende Regelung der Rechtfertigungsgründe. (T1) Veröff: SZ 63/110 TE OGH 1992-07-07 4 Ob 48/92 nur T1; Veröff: MR 1992,205 = ÖBl 1992,213 TE OGH 1995-09-28 6 Ob 33/95 Auch; nur: Auch eine öffentlich abgegebene Erklärung kann - bewusste Unwahrheit ausgenommen - wegen Ausübung einer Amtspflicht oder eines Gemeinderatsmandates gerechtfertigt sein. (T2); Beisatz: Hier: Verlesung des Ausschussberichtes durch Obmann des Kontrollausschusses einer Gemeinde. (T3) TE OGH 2005-05-24 6 Ob 97/06t nur T1; Beisatz: Auch die Vertraulichkeit einer Mitteilung kann ein solcher Rechtfertigungsgrund sein. (T4) TE OGH 2008-04-10 6 Ob 23/08p Vgl; Beisatz: Der Kläger ist Bürgermeister, der Beklagte Gemeindevertreter und Obmann des Prüfungsausschusses dieser Gemeinde. Äußerungen des Beklagten gegenüber einem Journalisten über Spesenabrechnungen des Klägers. (T5); Beisatz: Ein Prüfungsausschuss nach § 52 Abs 1 lit b in Verbindung mit § 52 Abs 1 des Gesetzes über die Organisation der Gemeindeverwaltung 1985 (Vorarlberger LGBl 1985/40) einer Vorarlberger Gemeinde ist kein Organ der Gemeinde, sodass keine Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz zustehen. (T6)Vgl; Beisatz: Der Kläger ist Bürgermeister, der Beklagte Gemeindevertreter und Obmann des Prüfungsausschusses dieser Gemeinde. Äußerungen des Beklagten gegenüber einem Journalisten über Spesenabrechnungen des Klägers. (T5); Beisatz: Ein Prüfungsausschuss nach Paragraph 52, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, des Gesetzes über die Organisation der Gemeindeverwaltung 1985 (Vorarlberger LGBl 1985/40) einer Vorarlberger Gemeinde ist kein Organ der Gemeinde, sodass keine Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz zustehen. (T6) TE OGH 2008-10-01 6 Ob 205/08b Vgl; Beisatz: Der besondere Schutz pflegebefohlener Personen rechtfertigt die Erhebung bewusst unrichtiger Vorwürfe im Sinne des § 1330 ABGB nicht. (T7)Vgl; Beisatz: Der besondere Schutz pflegebefohlener Personen rechtfertigt die Erhebung bewusst unrichtiger Vorwürfe im Sinne des Paragraph 1330, ABGB nicht. (T7) TE OGH 2009-10-13 1 Ob 181/09p Vgl auch; Beisatz: Nimmt ein Richter die Überprüfung der Schlüssigkeit des Klagebegehrens vor und kommt in der rechtlichen Beurteilung zum Ergebnis eines Unschlüssigkeitsurteils, übt er seine Amtspflicht im öffentlichen Interesse am Funktionieren einer ordnungsgemäßen Rechtspflege aus, was eine Verbreitung (allenfalls) kreditschädigender und unrichtiger Tatsachen rechtfertigt, soferne sie nicht wider besseres Wissen erfolgt. (T8) TE OGH 2014-11-19 6 Ob 166/14a Auch; Beis wie T4 TE OGH 2018-02-28 6 Ob 25/18x TE OGH 2019-07-24 6 Ob 34/19x Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Ausübung des Auskunftsrechts des Aktionärs in der Hauptversammlung (§ 118 AktG). (T9)Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Ausübung des Auskunftsrechts des Aktionärs in der Hauptversammlung (Paragraph 118, AktG). (T9) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1989:RS0031745

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.