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Europaius

7Ob679/89

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum30.11.1989 Geschäftszahl7Ob679/89; 1Ob121/98w NormABGB §696;

ABGB §897;

RechtssatzBedingung ist eine einem Rechtsgeschäft von den Parteien hinzugefügte Beschränkung, durch die der Eintritt oder die Aufhebung einer Rechtswirkung von einem ungewissen Umstand abhängig gemacht wird (Koziol-Welser 8 I 149).Bedingung ist eine einem Rechtsgeschäft von den Parteien hinzugefügte Beschränkung, durch die der Eintritt oder die Aufhebung einer Rechtswirkung von einem ungewissen Umstand abhängig gemacht wird (Koziol-Welser 8 römisch eins 149).

EntscheidungstexteTE OGH 1989/11/30 7 Ob 679/89 TE OGH 1998/11/24 1 Ob 121/98w Beisatz: Man nennt auch diesen Umstand selbst "Bedingung", so daß der Begriff sowohl die - im Rahmen der Privatautonomie (vgl § 898 ABGB) grundsätzlich zulässige - geschäftliche Nebenbestimmung als auch das Ereignis, von dem die Rechtswirkungen abhängen, bedeutet. Sie ermöglicht es den Vertragsparteien, ihr Rechtsverhältnis Umständen anzupassen, deren Eintritt bei Vertragsabschluß noch unsicher oder zumindest unbekannt ist. (T1) Veröff: SZ 71/193 Beisatz: Man nennt auch diesen Umstand selbst "Bedingung", so daß der Begriff sowohl die - im Rahmen der Privatautonomie vergleiche Paragraph 898, ABGB) grundsätzlich zulässige - geschäftliche Nebenbestimmung als auch das Ereignis, von dem die Rechtswirkungen abhängen, bedeutet. Sie ermöglicht es den Vertragsparteien, ihr Rechtsverhältnis Umständen anzupassen, deren Eintritt bei Vertragsabschluß noch unsicher oder zumindest unbekannt ist. (T1) Veröff: SZ 71/193 RechtssatznummerRS0012683

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