RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0049471 Entscheidungsdatum30.11.1989 Geschäftszahl7Ob703/89; 4Ob1588/90; 7Ob300/05a; 4Ob101/06s; 6Ob152/07g; 4Ob229/07s; 6Ob91/08p; 6Ob31/11v NormAktG §197 RechtssatzWar eine Gesetzesverletzung oder Satzungsverletzung offensichtlich oder nachweisbar ohne Einfluss auf den Hauptversammlungsbeschluss, so muss der geklagten Gesellschaft der Beweis der Einflusslosigkeit des Verstoßes gestattet werden. EntscheidungstexteTE OGH 1989-11-30 7 Ob 703/89 Veröff: SZ 62/190 = WBl 1990,118 = ecolex 1990,152 = GesRZ 1991,98 TE OGH 1991-04-12 4 Ob 1588/90 Auch; Veröff: ecolex 1991,465 TE OGH 2006-01-25 7 Ob 300/05a Veröff: SZ 2006/7 TE OGH 2006-10-17 4 Ob 101/06s Vgl aber; Beisatz: Zumindest bei der Prüfung des Einflusses der Beeinträchtigung des Rede- und Auskunftsrechts ist jedoch nicht der Kausalitätstheorie, sondern der Relevanztheorie zu folgen. (T1); Veröff: SZ 2006/155 TE OGH 2007-09-13 6 Ob 152/07g Beisatz: Hier: Die Beklagte hat den Beweis der Einflusslosigkeit des Verstoßes gegen § 125 Abs 5 AktG nicht angetreten. Die Vorinstanzen haben aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 195 Abs 4 in Verbindung mit § 125 Abs 5 AktG den Beschluss der Hauptversammlung auf Erteilung der Entlastung des Aufsichtsrats zutreffend für nichtig erklärt. (T2)Beisatz: Hier: Die Beklagte hat den Beweis der Einflusslosigkeit des Verstoßes gegen Paragraph 125, Absatz 5, AktG nicht angetreten. Die Vorinstanzen haben aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 195, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 125, Absatz 5, AktG den Beschluss der Hauptversammlung auf Erteilung der Entlastung des Aufsichtsrats zutreffend für nichtig erklärt. (T2) TE OGH 2008-05-20 4 Ob 229/07s Auch; Beisatz: Diese Entscheidungen zum Recht der Kapitalgesellschaften bildet bei der weniger formstrengen Gesellschaft bürgerlichen Rechts die objektive Schranke des Gesellschafterhandelns. (T3); Veröff: SZ 2008/65 TE OGH 2008-11-06 6 Ob 91/08p Vgl aber; Beisatz: Hier: Anfechtung eines Squeeze-out-Beschlusses nach § 6 GesAusG wegen fehlender Unterlagen. (T4); Beisatz: Der erkennende Senat, der die Frage Kausalitäts- oder Relevanztheorie bereits in der Entscheidung 6 Ob 152/07g (= RdW 2008/159) ausdrücklich offen gelassen hat, schließt sich aus den in 4 Ob 101/06s in den Vordergrund gestellten Überlegungen auch im vorliegenden Kontext der Relevanztheorie an. Gerade der hier zu beurteilende Sachverhalt zeigt nämlich die Unbilligkeit der Kausalitätstheorie. (T5); Beisatz: Nach der Relevanztheorie ist der Zweck der eingehaltenen Verfahrensbestimmungen für die Anfechtbarkeit entscheidend. Nur wenn durch die Verletzung ein konkretes Informations- oder Partizipationsinteresse eines Aktionärs verletzt wurde, begründet er die Anfechtbarkeit; irrelevante Mängel scheiden daher aus. (T6); Veröff: SZ 2008/164Vgl aber; Beisatz: Hier: Anfechtung eines Squeeze-out-Beschlusses nach Paragraph 6, GesAusG wegen fehlender Unterlagen. (T4); Beisatz: Der erkennende Senat, der die Frage Kausalitäts- oder Relevanztheorie bereits in der Entscheidung 6 Ob 152/07g (= RdW 2008/159) ausdrücklich offen gelassen hat, schließt sich aus den in 4 Ob 101/06s in den Vordergrund gestellten Überlegungen auch im vorliegenden Kontext der Relevanztheorie an. Gerade der hier zu beurteilende Sachverhalt zeigt nämlich die Unbilligkeit der Kausalitätstheorie. (T5); Beisatz: Nach der Relevanztheorie ist der Zweck der eingehaltenen Verfahrensbestimmungen für die Anfechtbarkeit entscheidend. Nur wenn durch die Verletzung ein konkretes Informations- oder Partizipationsinteresse eines Aktionärs verletzt wurde, begründet er die Anfechtbarkeit; irrelevante Mängel scheiden daher aus. (T6); Veröff: SZ 2008/164 TE OGH 2011-07-18 6 Ob 31/11v Vgl aber; Beis wie T1; Beis wie T6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.