Abs1;
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Gemäß § 402 Abs 2
sind die Einstellungsgründe des § 39 Abs 1
- darunter vor allem jener der Z 6 - auch im Provisorialverfahren anzuwenden; sie können daher die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung rechtfertigen, weil § 399
die Aufhebungsgründe nicht taxativ aufzählt. Die Zurückziehung des Sicherungsantrages ist gemäß § 402 Abs 2, § 39 Abs 1 Z 6
ein weiterer Grund für die Aufhebung einer bereits erlassenen einstweiligen Verfügung. Wegen der Besonderheit des Exekutionsverfahrens und - ihm folgend - des Provisorialverfahrens unterscheidet das Gesetz aber - anders als die ZPO - nicht zwischen einer "Zurückziehung des Exekutionsbegehrens" (bzw des Sicherungsantrages) unter Anspruchsverzicht und einer solchen ohne derartigen Verzicht; der Zurückziehung des Sicherungsantrages kommt vielmehr von vornherein unbedingte Wirkung zu. Der darauf folgende Einstellungsbeschluss (Aufhebungsbeschluss) ist auch der materiellen Rechtskraft fähig.Gemäß Paragraph 402, Absatz 2,
sind die Einstellungsgründe des Paragraph 39, Absatz eins,
- darunter vor allem jener der Ziffer 6, - auch im Provisorialverfahren anzuwenden; sie können daher die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung rechtfertigen, weil Paragraph 399,
die Aufhebungsgründe nicht taxativ aufzählt. Die Zurückziehung des Sicherungsantrages ist gemäß Paragraph 402, Absatz 2,, Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 6,
ein weiterer Grund für die Aufhebung einer bereits erlassenen einstweiligen Verfügung. Wegen der Besonderheit des Exekutionsverfahrens und - ihm folgend - des Provisorialverfahrens unterscheidet das Gesetz aber - anders als die ZPO - nicht zwischen einer "Zurückziehung des Exekutionsbegehrens" (bzw des Sicherungsantrages) unter Anspruchsverzicht und einer solchen ohne derartigen Verzicht; der Zurückziehung des Sicherungsantrages kommt vielmehr von vornherein unbedingte Wirkung zu. Der darauf folgende Einstellungsbeschluss (Aufhebungsbeschluss) ist auch der materiellen Rechtskraft fähig. EntscheidungstexteTE OGH 1989-12-05 4 Ob 122/89 TE OGH 1993-01-12 4 Ob 1088/92 nur: Gemäß § 402 Abs 2
sind die Einstellungsgründe des § 39 Abs 1
auch im Provisorialverfahren anzuwenden; sie können daher die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung rechtfertigen, weil § 399
die Aufhebungsgründe nicht taxativ aufzählt. (T1)nur: Gemäß Paragraph 402, Absatz 2,
sind die Einstellungsgründe des Paragraph 39, Absatz eins,
auch im Provisorialverfahren anzuwenden; sie können daher die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung rechtfertigen, weil Paragraph 399,
die Aufhebungsgründe nicht taxativ aufzählt. (T1) TE OGH 1995-11-09 6 Ob 644/95 nur: Gemäß § 402 Abs 2
sind die Einstellungsgründe des § 39 Abs 1
- darunter vor allem jener der Z 6 - auch im Provisorialverfahren anzuwenden; sie können daher die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung rechtfertigen, weil § 399
die Aufhebungsgründe nicht taxativ aufzählt. (T2)nur: Gemäß Paragraph 402, Absatz 2,
sind die Einstellungsgründe des Paragraph 39, Absatz eins,
- darunter vor allem jener der Ziffer 6, - auch im Provisorialverfahren anzuwenden; sie können daher die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung rechtfertigen, weil Paragraph 399,
die Aufhebungsgründe nicht taxativ aufzählt. (T2) TE OGH 2000-05-24 3 Ob 73/00g Auch; nur: Wegen der Besonderheit des Exekutionsverfahrens und - ihm folgend - des Provisorialverfahrens unterscheidet das Gesetz aber - anders als die ZPO - nicht zwischen einer "Zurückziehung des Exekutionsbegehrens" (bzw des Sicherungsantrages) unter Anspruchsverzicht und einer solchen ohne derartigen Verzicht. (T3); Beisatz: Nach der
ist ja die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages ohne weitere Voraussetzungen möglich. (T4) TE OGH 2001-09-05 9 ObA 200/01d Auch; nur T1; Beisatz: Danach können auch die Einstellungsgründe des § 39 Abs 1
- das Provisorialverfahren kennt keine "Einstellung" - zu einer Aufhebung beziehungsweise Einschränkung der einstweiligen Verfügung führen, weil auch bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 39 Abs 1
das Sicherungsbedürfnis weggefallen ist. (T5)Auch; nur T1; Beisatz: Danach können auch die Einstellungsgründe des Paragraph 39, Absatz eins,
- das Provisorialverfahren kennt keine "Einstellung" - zu einer Aufhebung beziehungsweise Einschränkung der einstweiligen Verfügung führen, weil auch bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 39, Absatz eins,
das Sicherungsbedürfnis weggefallen ist. (T5) TE OGH 2001-11-13 4 Ob 256/01b nur T3; Beisatz: Dies gilt in sinngemäßer Anwendung des § 483 Abs 3 ZPO sogar noch während des Rechtsmittelverfahrens. (T6)nur T3; Beisatz: Dies gilt in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 483, Absatz 3, ZPO sogar noch während des Rechtsmittelverfahrens. (T6) TE OGH 2007-06-12 4 Ob 82/07y Auch; Beis wie T4; Beisatz: Nach den besonderen Regelungen des Sicherungsverfahrens ist eine Antragsrückziehung selbst ohne Zustimmung des Verfahrensgegners und ohne Verzicht auf den Anspruch zulässig. (T7) TE OGH 2007-07-10 4 Ob 120/07m nur T3; Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: Eine Antragszurücknahme wird im Rechtsmittelverfahren unmittelbar wirksam. (T8) TE OGH 2009-07-14 4 Ob 111/09s Vgl auch; Beisatz: Nach den das Sicherungsverfahren beherrschenden Grundsätzen ist jedoch die Antragsrückziehung selbst ohne Zustimmung des Gegners und ohne Verzicht auf den Sicherungsanspruch zulässig. (T9); Beis ähnlich wie T6 TE OGH 2009-07-14 4 Ob 85/09t Vgl auch; Beisatz: Nach den das Sicherungsverfahren beherrschenden Grundsätzen ist jedoch die Antragsrückziehung selbst ohne Zustimmung des Gegners und ohne Verzicht auf den Sicherungsanspruch zulässig. (T10); Beis ähnlich wie T6 TE OGH 2009-11-19 8 Ob 139/09p Vgl; Beis wie T4 TE OGH 2019-04-24 7 Ob 57/19m Vgl; Beisatz: Hier: Einstweilige Verfügung nach § 382b
. (T11); Beisatz: Stellt der Antragsgegner einen Aufhebungsantrag nach § 39 Abs 1 Z 6
, so muss die Antragstellerin bei sonstiger Nichtigkeit des Aufhebungsbeschlusses dazu gehört werden. (T12)Vgl; Beisatz: Hier: Einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 b,
. (T11); Beisatz: Stellt der Antragsgegner einen Aufhebungsantrag nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 6,
, so muss die Antragstellerin bei sonstiger Nichtigkeit des Aufhebungsbeschlusses dazu gehört werden. (T12) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1989:RS0005577
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.