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{'item': ['4Ob126/89', '4Ob135/90', '4Ob1001/95', '4Ob49/95', '5Ob234/10p', '9Ob67/11k', '4Ob106/22z']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0079669 Entscheidungsdatum05.12.1989 Geschäftszahl4Ob126/89; 4Ob135/90; 4Ob1001/95; 4Ob49/95; 5Ob234/10p; 9Ob67/11k; 4Ob106/22z NormUWG §16 Abs2 RechtssatzNach der Rechtsprechung (JBl 1927,362) steht der Schadenersatzanspruch nicht nur physischen Personen zu, weil immer auch physische Personen Kopf und Träger des Unternehmens nicht physischer Personen sind und dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass die Mehrzahl der Unternehmen - und dabei gerade die größten, die regelmäßig keine physischen Personen sind - von der Wohltat des Gesetzes ausgeschlossen sein sollten. Das sind in einem Fall nach § 7 UWG die unternehmensleitenden Organe, die am Aufbau des Unternehmens beteiligt waren und vielleicht sogar die den Gegenstand der Herabsetzung bildenden Handlungen selbst vorgenommen oder zumindest veranlasst haben (gegen Rummel, Zur Verbesserung des schadenersatzrechtlichen Schutzes gegen unlauteren Wettbewerb, JBl 1971,385 ff

(389)).Nach der Rechtsprechung (JBl 1927,362) steht der Schadenersatzanspruch nicht nur physischen Personen zu, weil immer auch physische Personen Kopf und Träger des Unternehmens nicht physischer Personen sind und dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass die Mehrzahl der Unternehmen - und dabei gerade die größten, die regelmäßig keine physischen Personen sind - von der Wohltat des Gesetzes ausgeschlossen sein sollten. Das sind in einem Fall nach Paragraph 7, UWG die unternehmensleitenden Organe, die am Aufbau des Unternehmens beteiligt waren und vielleicht sogar die den Gegenstand der Herabsetzung bildenden Handlungen selbst vorgenommen oder zumindest veranlasst haben (gegen Rummel, Zur Verbesserung des schadenersatzrechtlichen Schutzes gegen unlauteren Wettbewerb, JBl 1971,385 ff
(389)). EntscheidungstexteTE OGH 1989-12-05 4 Ob 126/89 Veröff: SZ 62/192 = EvBl 1990/98 S 472 = MR 1990,69 TE OGH 1990-11-06 4 Ob 135/90 Veröff: WBl 1991,136 = ÖBl 1991,58 = MR 1991,115 TE OGH 1995-01-17 4 Ob 1001/95 Auch; nur: Nach der Rechtsprechung (JBl 1927,362) steht der Schadenersatzanspruch nicht nur physischen Personen zu, weil immer auch physische Personen Kopf und Träger des Unternehmens nicht physischer Personen sind und dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass die Mehrzahl der Unternehmen - und dabei gerade die größten, die regelmäßig keine physischen Personen sind - von der Wohltat des Gesetzes ausgeschlossen sein sollten. (T1) TE OGH 1995-10-10 4 Ob 49/95 nur T1; Beisatz: Die bisherige Rechtsprechung zu § 16 Abs 2 UWG trifft für kleinere Personengesellschaften und personalistisch geprägte juristische Personen mit geringer Gesellschafterzahl zu, bei welcher einzelne Gesellschafter einen maßgebenden Einfluss auf die Unternehmensführung haben. Bei allen diesen ist eine Identifikation der Gesellschafter mit ihrer Gesellschaft möglich, so dass (herabsetzende) kritikschädigende Äußerungen über das Unternehmen auch zu Kränkungen der Gesellschafter führen können. Dass die Entschädigung nicht den Gesellschaftern, sondern der Gesellschaft zufließt, verhindert wegen der Beteiligung der Gesellschafter die Genugtuungsfunktion einer Geldbuße nicht. Ist der Kreis der Beteiligten an Personengesellschaften oder juristischen Personen sehr groß, kann eine Geldbuße im Sinne des § 16 Abs 2 UWG allerdings nicht auf seelische Beeinträchtigungen gestützt werden. (T2) Veröff: SZ 68/177nur T1; Beisatz: Die bisherige Rechtsprechung zu Paragraph 16, Absatz 2, UWG trifft für kleinere Personengesellschaften und personalistisch geprägte juristische Personen mit geringer Gesellschafterzahl zu, bei welcher einzelne Gesellschafter einen maßgebenden Einfluss auf die Unternehmensführung haben. Bei allen diesen ist eine Identifikation der Gesellschafter mit ihrer Gesellschaft möglich, so dass (herabsetzende) kritikschädigende Äußerungen über das Unternehmen auch zu Kränkungen der Gesellschafter führen können. Dass die Entschädigung nicht den Gesellschaftern, sondern der Gesellschaft zufließt, verhindert wegen der Beteiligung der Gesellschafter die Genugtuungsfunktion einer Geldbuße nicht. Ist der Kreis der Beteiligten an Personengesellschaften oder juristischen Personen sehr groß, kann eine Geldbuße im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2, UWG allerdings nicht auf seelische Beeinträchtigungen gestützt werden. (T2) Veröff: SZ 68/177 TE OGH 2011-05-26 5 Ob 234/10p Vgl; Beisatz: Hier: § 8 Abs 3 MRG; siehe RS0127002. (T3); Veröff: SZ 2011/66Vgl; Beisatz: Hier: Paragraph 8, Absatz 3, MRG; siehe RS0127002. (T3); Veröff: SZ 2011/66 TE OGH 2012-03-29 9 Ob 67/11k Vgl; Beisatz: Zur Anwendung des § 176 Abs 3 ForstG auf juristische Personen. (T4)Vgl; Beisatz: Zur Anwendung des Paragraph 176, Absatz 3, ForstG auf juristische Personen. (T4) Veröff: SZ 2012/42 TE OGH 2022-09-23 4 Ob 106/22z Vgl; nur T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1989:RS0079669

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.