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{'item': ['4Ob606/89', '5Ob131/92 (5Ob132/92)', '5Ob2255/96w', '1Ob157/98i', '7Ob3/11h']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0069610 Entscheidungsdatum05.12.1989 Geschäftszahl4Ob606/89; 5Ob131/92 (5Ob132/92); 5Ob2255/96w; 1Ob157/98i; 7Ob3/11h NormMRG §1 Abs2 Z1 RechtssatzObgleich für die Beherbergung von Fremden die nur vorübergehende Überlassung von Wohnräumen, oft in Verbindung mit bestimmten Dienstleistungen (wie Wartung und Reinigung der Räume und dergleichen), typisch ist, gibt es aber doch Zweige der Fremdenbeherbergung, in denen eine längere Dauer des Mietverhältnisses die Regel bildet. Dass das Mietverhältnis längere Zeit dauert und der Mietzins monatlich entrichtet wird, schließt also eine Anwendung des § 1 Abs 2 Z 1 MRG (früher: § 1 Abs 2 Z 3 MG) nicht von vornherein aus; wesentlich ist, dass die Vermietung im Betrieb des Fremdenbeherbergungsgewerbes erfolgt und die vermieteten Räume zu einem solchen Gewerbebetrieb gehören.Obgleich für die Beherbergung von Fremden die nur vorübergehende Überlassung von Wohnräumen, oft in Verbindung mit bestimmten Dienstleistungen (wie Wartung und Reinigung der Räume und dergleichen), typisch ist, gibt es aber doch Zweige der Fremdenbeherbergung, in denen eine längere Dauer des Mietverhältnisses die Regel bildet. Dass das Mietverhältnis längere Zeit dauert und der Mietzins monatlich entrichtet wird, schließt also eine Anwendung des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, MRG (früher: Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, MG) nicht von vornherein aus; wesentlich ist, dass die Vermietung im Betrieb des Fremdenbeherbergungsgewerbes erfolgt und die vermieteten Räume zu einem solchen Gewerbebetrieb gehören. EntscheidungstexteTE OGH 1989-12-05 4 Ob 606/89 TE OGH 1992-09-15 5 Ob 131/92 Vgl auch; Beisatz: Die bloße Raumvermietung, zu der die Privatzimmervermietung außerhalb des im § 189 GewO 1973 normierten Bereichs gehört, mag es sich dabei aus welchen Gründen auch immer um eine gewerbliche Tätigkeit handeln, erfüllt daher den Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 2 Z 1 MRG nicht. (T1)Vgl auch; Beisatz: Die bloße Raumvermietung, zu der die Privatzimmervermietung außerhalb des im Paragraph 189, GewO 1973 normierten Bereichs gehört, mag es sich dabei aus welchen Gründen auch immer um eine gewerbliche Tätigkeit handeln, erfüllt daher den Ausnahmetatbestand des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, MRG nicht. (T1) TE OGH 1997-01-14 5 Ob 2255/96w Vgl auch; Beisatz: Die zusätzliche Dienstleistung auf Wunsch der Bewohner die Bettwäsche zu reinigen, genügt den Anforderungen an einen Beherbergungsbetrieb im Sinne des § 1 Abs 2 Z 1 MRG nicht. (T2)Vgl auch; Beisatz: Die zusätzliche Dienstleistung auf Wunsch der Bewohner die Bettwäsche zu reinigen, genügt den Anforderungen an einen Beherbergungsbetrieb im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, MRG nicht. (T2) TE OGH 1998-07-28 1 Ob 157/98i Vgl auch TE OGH 2011-02-16 7 Ob 3/11h Auch; nur: Wesentlich ist, dass die Vermietung im Betrieb des Fremdenbeherbergungsgewerbes erfolgt und die vermieteten Räume zu einem solchen Gewerbebetrieb gehören. (T3); Beisatz: Auch eine längere Dauer der Vermietung schließt eine Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 2 Z 1 MRG nicht aus. (T4)Auch; nur: Wesentlich ist, dass die Vermietung im Betrieb des Fremdenbeherbergungsgewerbes erfolgt und die vermieteten Räume zu einem solchen Gewerbebetrieb gehören. (T3); Beisatz: Auch eine längere Dauer der Vermietung schließt eine Anwendung der Ausnahmebestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, MRG nicht aus. (T4)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.