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{'item': '4Ob616/89; 1Ob2394/96g; 4Ob51/97x; 7Ob142/97a; 5Ob105/99y; 2Ob141/07k; 9Ob3/14b; 10ObS17/16x; 10ObS18/16v; 10ObS18/25g'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0041652 Entscheidungsdatum18.03.2025 Geschäftszahl4Ob616/89; 1Ob2394/96g; 4Ob51/97x; 7Ob142/97a; 5Ob105/99y; 2Ob141/07k; 9Ob3/14b; 10ObS17/16x; 10ObS18/16v; 10ObS18/25g NormZPO §464 Abs3 IIZPO §464 Abs3 römisch zwei RechtssatzDurch die Schutzbestimmung des § 464 Abs 3 ZPO soll die Partei vor denjenigen Nachteilen bewahrt werden, die sich für die im Nichtanwaltsprozess dadurch ergeben können, dass im Berufungsverfahren die Vertretung durch Rechtsanwälte geboten ist. Diese Nachteile drohen aber der Partei nicht nur dann, wenn sie bisher noch nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war, sondern - selbst im Anwaltsprozess - auch dann, wenn das Vertretungsverhältnis mit ihrem bisherigen Rechtsvertreter durch Kündigung oder Widerruf vor der Urteilszustellung erloschen ist; das gleiche muss auch dann gelten, wenn der frei gewählte Rechtsanwalt die Vollmacht erst während des Laufes der Rechtsmittelfrist gekündigt hat.Durch die Schutzbestimmung des Paragraph 464, Absatz 3, ZPO soll die Partei vor denjenigen Nachteilen bewahrt werden, die sich für die im Nichtanwaltsprozess dadurch ergeben können, dass im Berufungsverfahren die Vertretung durch Rechtsanwälte geboten ist. Diese Nachteile drohen aber der Partei nicht nur dann, wenn sie bisher noch nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war, sondern - selbst im Anwaltsprozess - auch dann, wenn das Vertretungsverhältnis mit ihrem bisherigen Rechtsvertreter durch Kündigung oder Widerruf vor der Urteilszustellung erloschen ist; das gleiche muss auch dann gelten, wenn der frei gewählte Rechtsanwalt die Vollmacht erst während des Laufes der Rechtsmittelfrist gekündigt hat. EntscheidungstexteTE OGH 1989-12-05 4 Ob 616/89 Veröff: JBl 1991,195 = RZ 1992/72 S 210 TE OGH 1997-01-28 1 Ob 2394/96g nur: Durch die Schutzbestimmung des § 464 Abs 3 ZPO soll die Partei vor denjenigen Nachteilen bewahrt werden, die sich für die im Nichtanwaltsprozess dadurch ergeben können, dass im Berufungsverfahren die Vertretung durch Rechtsanwälte geboten ist. (T1); Beisatz: Wesentlich ist, dass die Partei infolge ihrer Einkommens- und Vermögenslage außerstande ist, die mit der Vertretung durch einen Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten verbundenen finanziellen Lasten ohne Beeinträchtigung ihres notwendigen Unterhalts zu tragen. (T2)nur: Durch die Schutzbestimmung des Paragraph 464, Absatz 3, ZPO soll die Partei vor denjenigen Nachteilen bewahrt werden, die sich für die im Nichtanwaltsprozess dadurch ergeben können, dass im Berufungsverfahren die Vertretung durch Rechtsanwälte geboten ist. (T1); Beisatz: Wesentlich ist, dass die Partei infolge ihrer Einkommens- und Vermögenslage außerstande ist, die mit der Vertretung durch einen Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten verbundenen finanziellen Lasten ohne Beeinträchtigung ihres notwendigen Unterhalts zu tragen. (T2) TE OGH 1997-04-08 4 Ob 51/97x Beis wie T2; Beisatz: Nach dem Schutzzweck des § 464 Abs 3 muss der Partei die Unterbrechung der Berufungsfrist auch dann zustatten kommen, wenn sie bei der Stellung des Verfahrenshilfeantrages noch durch einen frei gewählten Rechtsanwalt vertreten ist. (T3)Beis wie T2; Beisatz: Nach dem Schutzzweck des Paragraph 464, Absatz 3, muss der Partei die Unterbrechung der Berufungsfrist auch dann zustatten kommen, wenn sie bei der Stellung des Verfahrenshilfeantrages noch durch einen frei gewählten Rechtsanwalt vertreten ist. (T3) TE OGH 1997-10-22 7 Ob 142/97a Vgl auch TE OGH 2000-02-15 5 Ob 105/99y Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2007-10-18 2 Ob 141/07k Auch; nur T3 TE OGH 2014-02-26 9 Ob 3/14b Beis wie T3 TE OGH 2016-02-22 10 ObS 17/16x Auch; nur T1; Beisatz: Eine Zurückstellung eines Verfahrenshilfeantrags im Original an die Partei aus Anlass eines Verbesserungsverfahrens zum vorgelegten Vermögensbekenntnis beseitigt die bereits eingetretene Unterbrechung der Berufungsfrist zumindest dann nicht, wenn der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Original noch vor der Fällung der Entscheidung des Erstgerichts über die Verfahrenshilfe wiederum vorgelegt wird. (T4) TE OGH 2016-02-22 10 ObS 18/16v Auch; nur T1; Beis wie T4 TE OGH 2025-03-18 10 ObS 18/25g Beisatz nur wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1989:RS0041652

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.