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{'item': ['10ObS385/89', '10ObS431/89', '10ObS184/92', '10ObS119/92', '10ObS79/93', '10ObS159/93', '10ObS31/96', '10ObS2329/96i', '10ObS280/97t', '10O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0084898 Entscheidungsdatum05.12.1989 Geschäftszahl10ObS385/89; 10ObS431/89; 10ObS184/92; 10ObS119/92; 10ObS79/93; 10ObS159/93; 10ObS31/96; 10ObS2329/96i; 10ObS280/97t; 10ObS297/97t; 10ObS279/97w; 10ObS394/97g; 10ObS53/98m; 10ObS129/98p; 10ObS175/98b; 10ObS198/98k; 10ObS299/98p; 10ObS234/98d; 10ObS369/98g; 10ObS396/98b; 10ObS424/98w; 10ObS421/98d; 10ObS7/99y; 10ObS21/99g; 10ObS75/99y; 10ObS124/99d; 10ObS3/00i; 10ObS392/01x; 10ObS103/02y; 10ObS275/02t; 10ObS202/02g; 10ObS400/02z; 10ObS86/04a; 10ObS128/05d; 10ObS126/05k; 10ObS52/06d; 10ObS126/07p; 10ObS24/09s; 10ObS66/09t; 10ObS112/10h; 10ObS110/11s; 10ObS43/13s; 10ObS70/13m; 10ObS106/14g; 10ObS14/15d; 10ObS105/15m; 10ObS7/17b; 10ObS194/21h NormASVG §255 Abs3 Dc; ASVG §273 Abs3; BSVG §124 Abs1; GSVG §133 RechtssatzVoraussichtliche Krankenstände von acht Wochen im Jahr nehmen die Fähigkeit sowohl zu einer unselbständigen wie auch zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit. EntscheidungstexteTE OGH 1989-12-05 10 ObS 385/89 Veröff: SZ 62/196 = SSV-NF 3/152 TE OGH 1990-01-23 10 ObS 431/89 TE OGH 1992-07-07 10 ObS 184/92 Beisatz: Gilt auch für regelmäßig zu erwartende Krankenstände von sieben Wochen jährlich. (T1) Veröff: SSV-NF 6/82 TE OGH 1992-06-16 10 ObS 119/92 Beisatz: Ebenso Krankenstände von sieben Wochen jährlich. (T2) Veröff: SSV-NF 6/70 TE OGH 1993-05-11 10 ObS 79/93 Auch; Beisatz: Zu erwartende leidensbedingte Krankenstände von sechs Wochen jährlich schließen einen Versicherten nicht vom allgemeinen Arbeitsmarkt aus. (T3) TE OGH 1993-08-24 10 ObS 159/93 Beis wie T1 TE OGH 1996-02-06 10 ObS 31/96 Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Hiebei sind auch in Zukunft zu erwartende Kurbehandlungen, die zur Hintanhaltung einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes erforderlich sind, bei der Prüfung, ob der (die) Versicherte vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen ist, zu berücksichtigen. (T4) TE OGH 1996-09-12 10 ObS 2329/96i Vgl auch; Beisatz: Eine Krankenstandserwartung von bloß drei Wochen jährlich bewirkt keinen Ausschluss vom allgemeinen Arbeitsmarkt. (T5) TE OGH 1997-09-09 10 ObS 280/97t Auch; Beis wie T1; Beisatz: In welchem Umfang der Versicherte in der Vergangenheit im Krankenstand war, ist ohne Bedeutung; wesentlich ist ausschließlich die Prognose für die Zukunft, ausgehend von den Anforderungen in den Verweisungsberufen (SSV-NF 7/75). (T6) TE OGH 1997-09-09 10 ObS 297/97t Auch; Beis wie T1 TE OGH 1997-09-30 10 ObS 279/97w Auch; Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 1997-11-25 10 ObS 394/97g Auch; Beis wie T1 TE OGH 1998-02-09 10 ObS 53/98m Auch; Beis wie T1; Beisatz: Jährliche Krankenstände von 5 Wochen und alle zwei Jahre Kuraufenthalte von 3 Wochen begründen keinen Ausschluss vom Arbeitsmarkt. (T7) TE OGH 1998-04-14 10 ObS 129/98p Auch; Beis wie T1; Beis wie T3 TE OGH 1998-06-09 10 ObS 175/98b Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Reduzierung der tatsächlich in Anspruch genommenen Krankenstände von 14,6 (SSV-NF 3/45 und 3/152) auf 12,9 Krankenstandstage pro Jahr und Krankenstandsfall (im Jahr 1996) ist nicht so wesentlich, daß damit eine Änderung der Rechtsprechung bezüglich der einen Arbeitsmarktausschluß bedingten Krankenstandszeiten (6 statt 7 Wochen) angezeigt ist (10 ObS 129/98p). (T8) TE OGH 1998-08-18 10 ObS 198/98k Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T6 TE OGH 1998-09-15 10 ObS 299/98p Auch; Beis wie T1 TE OGH 1998-09-15 10 ObS 234/98d Auch; Beis wie T1 TE OGH 1998-11-24 10 ObS 369/98g Auch; Beis wie T1 TE OGH 1998-12-15 10 ObS 396/98b Auch; Beis wie T1; Beis wie T8; Beisatz: Der Umstand, dass die Arbeitsmarktlage gegenüber früher angespannter ist, bildet keinen Grund für ein Abgehen von dieser Judikatur. (T9) TE OGH 1999-01-12 10 ObS 424/98w Auch; Beis wie T1; Beis wie T6; Beis wie T8 TE OGH 1999-01-12 10 ObS 421/98d Auch; Beis wie T1; Beis wie T6 TE OGH 1999-01-26 10 ObS 7/99y Auch; Beis wie T1 TE OGH 1999-02-18 10 ObS 21/99g Vgl auch TE OGH 1999-05-04 10 ObS 75/99y Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 1999-11-09 10 ObS 124/99d Auch; Beis wie T3; Beis wie T8; Beis wie T9; Beisatz: Eine Umrechnung von Pausen auf volle Tage ist - etwa über ein Jahr gesehen - zwar rechnerisch möglich, vermengt aber in unsachlicher Weise die Unterschiede zwischen Pausen und Krankenständen, und führt zu mehr oder weniger zufälligen Ergebnissen. Beide Beeinträchtigungen sind daher getrennt zu prüfen und nicht zusammenzurechnen. (T10) TE OGH 2000-03-21 10 ObS 3/00i Vgl auch; Beisatz: Leidensbedingte Krankenstände in der Dauer von maximal fünf bis sechs Wochen im Jahr bewirken keinen Ausschluß vom Arbeitsmarkt. (T11) TE OGH 2002-01-15 10 ObS 392/01x Auch; Beis wie T2 TE OGH 2002-04-16 10 ObS 103/02y Auch; Beis wie T2 TE OGH 2002-08-27 10 ObS 275/02t Auch; Beisatz: Ein Ausschluss vom Arbeitsmarkt ist nur dann anzunehmen, wenn die maßgebliche Gesamtdauer der voraussichtlichen Krankenstände mit hoher Wahrscheinlichkeit sieben Wochen jährlich oder mehr beträgt. (T12) TE OGH 2002-09-17 10 ObS 202/02g Auch; Beis wie T3; Beis wie T9 TE OGH 2003-01-14 10 ObS 400/02z Beis wie T1; Beis wie T8 TE OGH 2004-06-08 10 ObS 86/04a Auch; Beis wie T8 TE OGH 2005-01-24 10 ObS 128/05d Auch; Beis wie T12 TE OGH 2006-02-17 10 ObS 126/05k Auch; Beis wie T4; Beis wie T12; Beisatz: Eine anteilige Berücksichtigung der Dauer von Kuraufenthalten kommt nur dann in Betracht, wenn diese mit einer gewissen Regelmäßigkeit zu erwarten sind. Von einem Arbeitgeber muss bedacht werden, dass bei jedem Arbeitnehmer in unregelmäßigen Abständen mit einmaligen länger dauernden Krankenständen (zB aufgrund eines Unfalles) oder einem Kuraufenthalt gerechnet werden muss. Diese Zeiten einmaliger" Krankenstände" sind daher nicht in die zu erwartende Krankenstandsdauer einzubeziehen. (T13) TE OGH 2006-05-22 10 ObS 52/06d Auch; Beis wie T12 TE OGH 2007-10-09 10 ObS 126/07p Auch; Beisatz: Für einen Ausschluss eines Versicherten vom allgemeinen Arbeitsmarkt ist erforderlich, dass in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit und trotz zumutbarer Krankenbehandlung leidensbedingte Krankenstände in einer Dauer von sieben Wochen und darüber im Jahr zu erwarten sind. (T14) TE OGH 2009-02-24 10 ObS 24/09s Auch; Beis ähnlich wie T14; Beisatz: Zeiten „einmaliger", wenn auch länger dauernder Krankenstände sind im Regelfall nicht in die zu erwartende Krankenstandsdauer einzubeziehen. (T15) TE OGH 2009-06-16 10 ObS 66/09t Auch; Beis wie T6; Beis wie T14; Beis wie T15 TE OGH 2010-07-27 10 ObS 112/10h Auch; Beis wie T5; Beis wie T12 TE OGH 2011-11-08 10 ObS 110/11s Auch; Beisatz: Hier: Kein Ausschluss vom Arbeitsmarkt bei zu erwartenden Krankenständen von vier Wochen. (T16) TE OGH 2013-04-16 10 ObS 43/13s Auch; Beis wie T12; Beis wie T15 TE OGH 2013-05-28 10 ObS 70/13m Auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T13; Beis wie T15; Beisatz: Anteilige Berücksichtigung von regelmäßigen Kur- oder Reha-Aufenthalten (T17) TE OGH 2014-09-30 10 ObS 106/14g Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Eine Reduktion der durchschnittlichen Krankenstandsdauer für männliche Angestellte auf 12,5 Tage im Jahr 2012 zieht die bisherige Rechtsprechung nicht in Zweifel. (T18) TE OGH 2015-02-24 10 ObS 14/15d Auch; Beis wie T2; Beis wieT17 TE OGH 2015-10-22 10 ObS 105/15m Vgl auch; Beis ähnlich wie T10; Beis wie T12; Beisatz: Keine Berücksichtigung von Zeiten einer zumutbarerweise auch außerhalb der Arbeitszeit durchführbaren Therapie. (T19) TE OGH 2017-01-24 10 ObS 7/17b Vgl auch; Beis wie T12; Beis wie T15 TE OGH 2022-02-22 10 ObS 194/21h Beis wie T12 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1989:RS0084898

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.