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{'item': ['10ObS401/89', '10ObS264/90', '10ObS13/91', '10ObS169/91', '10ObS17/93', '10ObS119/93 (10ObS120/93, 10ObS121/93)', '10ObS128/93', '10ObS197/

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0085773 Entscheidungsdatum05.12.1989 Geschäftszahl10ObS401/89; 10ObS264/90; 10ObS13/91; 10ObS169/91; 10ObS17/93; 10ObS119/93 (10ObS120/93, 10ObS121/93); 10ObS

§46

Abs3 Z3;

§46

Abs4;

§65

Abs1 Z2;

§77Abs1 Z2 lita Rechtssatz

Eine Sozialrechtssache über einen Anspruch auf Ersatz der Kosten einer Anstaltspflege betrifft keine wiederkehrende Leistung. EntscheidungstexteTE OGH 1989-12-05 10 ObS 401/89 Veröff: SSV-NF 3/153 TE OGH 1990-09-18 10 ObS 264/90 Vgl auch; Beisatz: Hier: Ersatz der Reisekosten (Reisefahrtkosten) gemäß § 135 Abs 4 ASVG. (T1)Vgl auch; Beisatz: Hier: Ersatz der Reisekosten (Reisefahrtkosten) gemäß Paragraph 135, Absatz 4, ASVG. (T1) TE OGH 1991-01-15 10 ObS 13/91 Vgl auch; Beisatz: Rechtsstreitigkeit über die Pflicht der Klägerin zum Rückersatz von Teilen der empfangenen Witwenpension. (T2) TE OGH 1991-07-09 10 ObS 169/91 Vgl auch; Beisatz: Rückforderung eines Überbezuges an Waisenpension. (T3) Veröff: SSV-NF 5/77 TE OGH 1993-02-23 10 ObS 17/93 Vgl auch; Beis wie T3 nur: Rückforderung eines Überbezuges. (T4) TE OGH 1993-07-13 10 ObS 119/93 TE OGH 1993-08-24 10 ObS 128/93 Vgl auch; Beisatz: Hier: Kostenzuschuß für Zahnersatz. (T5) TE OGH 1994-01-18 10 ObS 197/93 Vgl auch; Beisatz: Integritätsabgeltung gemäß § 213 a ASVG. (T6) Veröff: EvBl 1994/156 S 740Vgl auch; Beisatz: Integritätsabgeltung gemäß Paragraph 213, a ASVG. (T6) Veröff: EvBl 1994/156 S 740 TE OGH 1995-07-20 10 ObS 151/95 Beisatz: Der Anspruch des Versicherten auf Kostenersatz bei Anstaltspflege (§ 150 ASVG) bzw Kostenzuschuß bei Anstaltspflege in einer nichtöffentlichen Krankenanstalt (§ 93 BSVG) ist kein Anspruch auf wiederkehrende Leistungen gemäß § 46 Abs 3 Z 3

idF

Nov 1994. Hingegen ist der Anspruch auf Gewährung der Pflege in einer öffentlichen Krankenanstalt (§ 144 Abs 1 ASVG bzw § 89 Abs 1 ASVG) als Anspruch auf eine laufende Leistung anzusehen. Das daraus abgeleitete Begehren auf Übernahme von Pflegekosten hiefür ist daher ebenfalls eines auf "wiederkehrende Leistungen". (T7)Beisatz: Der Anspruch des Versicherten auf Kostenersatz bei Anstaltspflege (Paragraph 150, ASVG) bzw Kostenzuschuß bei Anstaltspflege in einer nichtöffentlichen Krankenanstalt (Paragraph 93, BSVG) ist kein Anspruch auf wiederkehrende Leistungen gemäß Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3,

in der Fassung

Nov 1994. Hingegen ist der Anspruch auf Gewährung der Pflege in einer öffentlichen Krankenanstalt (Paragraph 144, Absatz eins, ASVG bzw Paragraph 89, Absatz eins, ASVG) als Anspruch auf eine laufende Leistung anzusehen. Das daraus abgeleitete Begehren auf Übernahme von Pflegekosten hiefür ist daher ebenfalls eines auf "wiederkehrende Leistungen". (T7) TE OGH 1996-10-22 10 ObS 2365/96h Vgl auch; Beisatz: Ersatzansprüche eines Trägers der Sozialhilfe im Sinne des § 354 Z 3 ASVG. (T8)Vgl auch; Beisatz: Ersatzansprüche eines Trägers der Sozialhilfe im Sinne des Paragraph 354, Ziffer 3, ASVG. (T8) TE OGH 1996-11-26 10 ObS 2304/96p Vgl; nur T7; nur: Das daraus abgeleitete Begehren auf Übernahme von Pflegekosten hiefür ist daher ebenfalls eines auf "wiederkehrende Leistungen". (T9) TE OGH 1996-11-26 10 ObS 2317/96z Vgl; nur T9; Beisatz: Das Klagebegehren auf Übernahme der Pflegekosten der allgemeinen Gebührenklasse einer öffentlichen Krankenanstalt ist ein solches auf wiederkehrende Leistungen. (T10) TE OGH 1999-02-18 10 ObS 27/99i Vgl auch; Beisatz: Ein Rechtsstreit über die Berechtigung der Rückforderung eines Überbezuges ist kein Rechtsstreit über eine wiederkehrende Leistung im Sinne des

. (T11) TE OGH 2000-04-04 10 ObS 191/99g Vgl auch; Beis wie T11 TE OGH 2000-11-08 9 ObA 221/00s Vgl auch; Beisatz: Hier: Begehren eines monatlichen Zuschusses zur Notstandshilfe für einen bestimmten Zeitraum vom ehemaligen Arbeitgeber. (T12) TE OGH 2001-01-30 10 ObS 353/00k Vgl auch; Beisatz: Ein Verfahren über den Rückersatz einer zu Unrecht empfangenen Versicherungsleistung gemäß § 65 Abs 1 Z 2

ist - auch wenn es sich bei jenen Leistungen, deren Rückersatz strittig ist, um wiederkehrende Leistungen gehandelt hat - kein Verfahren über wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtssachen im Sinne des § 46 Abs 3 Z 3

. (T13)Vgl auch; Beisatz: Ein Verfahren über den Rückersatz einer zu Unrecht empfangenen Versicherungsleistung gemäß Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 2,

ist - auch wenn es sich bei jenen Leistungen, deren Rückersatz strittig ist, um wiederkehrende Leistungen gehandelt hat - kein Verfahren über wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtssachen im Sinne des Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3,

. (T13) TE OGH 2001-02-20 10 ObS 27/01w Vgl auch; Beisatz: Ein Klagebegehren auf Kostenerstattung für die Verwendung bestimmter Medikamente betrifft keine wiederkehrende Leistung in Sozialrechtssachen. (T14) TE OGH 2001-06-28 10 ObS 138/01v Vgl auch; Beis wie T13 TE OGH 2001-04-24 10 ObS 100/01f Vgl auch; Beis wie T13 TE OGH 2001-06-12 10 ObS 117/01f Vgl auch; Beis wie T14 TE OGH 2001-12-11 10 ObS 369/01i Vgl auch; Beis wie T13 TE OGH 2002-05-14 10 ObS 346/01g Vgl auch; Beis wie T14; Beisatz: Auch wenn es sich um mehrere Anwendungen handelt. (T15); Beisatz: Falls mangels Zulassung der Arzneispezialität ein durchsetzbarer Rechtsanspruch auf deren Gewährung als Sachleistung in der Krankenversicherung nicht besteht, könnte der Kläger lediglich Kostenerstattung jeweils im Nachhinein begehren. Deren Voraussetzungen sind in jedem Einzelfall zu prüfen, sodass auch daraus keine wiederkehrende Leistung resultiert. (T16) TE OGH 2002-05-28 10 ObS 161/02b Vgl auch; Beis wie T13 TE OGH 2002-09-17 10 ObS 312/02h TE OGH 2002-09-17 10 ObS 182/02s Vgl auch; Beis wie T13 TE OGH 2002-12-10 10 ObS 342/02w Vgl auch; Beis ähnlich wie T7; Beis wie T14; Beis ähnlich wie T16; Beisatz: Kostenerstattung für bestimmte Zeiträume einer bereits beendeten Anstaltspflege stellen keine wiederkehrende Leistungen dar. (T17) TE OGH 2003-01-14 10 ObS 306/02a Vgl auch; Beis wie T13 TE OGH 2021-02-26 10 ObS 160/20g Beisatz: Für die Kostenberechnung ist von einem Streitwert in Höhe des Rückersatzanspruchs auszugehen. (T18) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1989:RS0085773

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.