RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0052033 Entscheidungsdatum23.11.2023 Geschäftszahl9ObA289/89; 8ObA2045/96k; 9ObA151/97i; 9ObA349/98h; 9ObA297/00t (9ObA298/00i); 8ObA216/00y; 9ObA31/04f; 9ObA89/04k; 9ObA81/05k; 9ObA26/10d; 8ObA57/10f; 9ObA155/11a; 9ObA112/21t; 9ObA77/23y NormArbVG §105 Abs4 ArbVG §107 VBO Wien 1995 §45 RechtssatzDie einwöchige Frist zur gerichtlichen Anfechtung der Kündigung ist eine formell-rechtliche Frist; die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung dieser Frist ist zulässig. EntscheidungstexteTE OGH 1989-12-06 9 ObA 289/89 Veröff: EvBl 1990/75 S 340 = RdW 1990,113 = ecolex 1990,106 = ZAS 1990/20 S 166 (Andexlinger) = RZ 1992/60 S 156 = WBl 1990,144 = AnwBl 1990,390 TE OGH 1996-05-23 8 ObA 2045/96k TE OGH 1997-10-22 9 ObA 151/97i Veröff: SZ 70/219 TE OGH 1999-04-14 9 ObA 349/98h Beisatz: In analoger Anwendung des § 543 ZPO sind verspätete Anfechtungsklagen daher auch nicht mittels Urteils ab-, sondern mittels Beschlusses zurückzuweisen. Diese Analogie gebietet aber auch die Konsequenz, dass es sich bei der Einhaltung der Frist um eine besondere Prozessvoraussetzung handelt, deren Vorliegen in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen ist. Der Mangel der besonderen Prozessvoraussetzungen bedingt die Nichtigkeit der Vorentscheidungen und des vorangegangenen Verfahrens. (T1)Beisatz: In analoger Anwendung des Paragraph 543, ZPO sind verspätete Anfechtungsklagen daher auch nicht mittels Urteils ab-, sondern mittels Beschlusses zurückzuweisen. Diese Analogie gebietet aber auch die Konsequenz, dass es sich bei der Einhaltung der Frist um eine besondere Prozessvoraussetzung handelt, deren Vorliegen in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen ist. Der Mangel der besonderen Prozessvoraussetzungen bedingt die Nichtigkeit der Vorentscheidungen und des vorangegangenen Verfahrens. (T1) TE OGH 2001-01-24 9 ObA 297/00t Vgl auch; Beisatz: Bei den Fristen des § 105 Abs 4 ArbVG handelt es sich um prozessuale. (T2)Vgl auch; Beisatz: Bei den Fristen des Paragraph 105, Absatz 4, ArbVG handelt es sich um prozessuale. (T2) TE OGH 2001-01-25 8 ObA 216/00y Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Die Regelung des § 105 Abs 4 erster Satz ArbVG regelt die Frage der materiell-rechtlichen Zuordnung des Anfechtungsrechtes, stellt aber keine prozessuale Sperre dar. (T3)Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Die Regelung des Paragraph 105, Absatz 4, erster Satz ArbVG regelt die Frage der materiell-rechtlichen Zuordnung des Anfechtungsrechtes, stellt aber keine prozessuale Sperre dar. (T3) TE OGH 2004-04-21 9 ObA 31/04f Auch; nur: Die einwöchige Frist zur gerichtlichen Anfechtung der Kündigung ist eine formell-rechtliche Frist. (T4) Beisatz: Sie unterliegt nicht der Disposition der Parteien. (T5) Veröff: SZ 2004/58 TE OGH 2004-10-13 9 ObA 89/04k Auch; nur T4; Beisatz: Bei der Prüfung, ob die prozessuale Frist von einer Woche eingehalten wurde, kann es nicht auf materiellrechtlich bedeutsame Aspekte ankommen, etwa auf die der Kündigung zugrunde liegende Motivation des Dienstgebers oder die vom Dienstnehmer geltend gemachten Anfechtungsgründe. Die leichte Überprüfbarkeit der Einhaltung der Klagefrist ist schon aus Gründen der Rechtssicherheit erforderlich und gestattet keine subtile Differenzierung nach verschiedenen Fallgruppen, sodass auch der Umstand, dass zum Zeitpunkt des Ausspruchs einer Eventualkündigung bereits ein Anfechtungsverfahren wegen einer früheren Kündigung anhängig ist, keine Rolle spielen kann. (T6) TE OGH 2006-05-04 9 ObA 81/05k Beisatz: Da die Anfechtung nach § 2a Abs 8 GlBG aF (= § 12 Abs 7 GlBG geltende Fassung) in ihrer Konzeption derjenigen nach § 105 Abs 3 Z 1 ArbVG folgt, ist konsequenterweise auch die 14tägige Anfechtungsfrist des § 10b Abs 1 dritter Satz GlBG aF (= § 15 Abs 1 vierter Satz GlBG geltende Fassung) als prozessuale Frist zu betrachten, gegen deren Versäumung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich ist. (T7)Beisatz: Da die Anfechtung nach Paragraph 2 a, Absatz 8, GlBG aF (= Paragraph 12, Absatz 7, GlBG geltende Fassung) in ihrer Konzeption derjenigen nach Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer eins, ArbVG folgt, ist konsequenterweise auch die 14tägige Anfechtungsfrist des Paragraph 10 b, Absatz eins, dritter Satz GlBG aF (= Paragraph 15, Absatz eins, vierter Satz GlBG geltende Fassung) als prozessuale Frist zu betrachten, gegen deren Versäumung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich ist. (T7) TE OGH 2010-05-11 9 ObA 26/10d nur T4; Beis wie T3 TE OGH 2011-02-22 8 ObA 57/10f Auch; nur T4 TE OGH 2012-08-22 9 ObA 155/11a nur T4 TE OGH 2021-10-20 9 ObA 112/21t Vgl; Beis wie T6; Beisatz: Hier: § 45 VBO 1995. (T8)Vgl; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Paragraph 45, VBO 1995. (T8) TE OGH 2023-11-23 9 ObA 77/23y vgl; Beisatz nur wie T6 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1989:RS0052033
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.