RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0037907 Entscheidungsdatum29.09.2025 Geschäftszahl9ObA326/89; 1Ob666/90; 8Ob672/89; 1Ob291/00a; 8Ob294/01w; 8Ob135/03s; 7Ob105/05z; 1Ob99/07a; 10Ob63/08z; 3Ob258/09a; 9Ob4/12x; 10Ob37/13h; 3Ob235/13z; 4Ob241/14s; 5Ob123/15x; 6Ob92/15w; 1Ob253/15k; 9ObA117/15v; 4Ob199/16t; 2Ob48/16x; 4Ob137/17a; 6Ob185/17z; 2Ob221/17i; 8Ob131/18z; 2Ob14/18z; 8Ob34/19m; 6Ob8/20z; 2Ob199/20h; 2Ob63/21k; 1Ob97/21b; 5Ob177/21x; 2Ob114/22m; 1Ob22/23a; 1Ob23/23y; 5Ob32/23a; 1Ob77/23i; 7Ob106/23y; 4Ob232/23f; 6Ob70/25z; 1Ob166/24d; 4Ob173/24f; 10Ob38/25y; 1Ob82/25b; 4Ob117/25x; 3Ob122/25z NormZPO §226 EKHG §12 Abs1 RechtssatzSetzt sich ein auf einen einheitlichen Anspruchsgrund gestütztes Begehren aus zahlreichen Einzelforderungen zusammen, die während eines längeren Zeitraumes aufgelaufen sind, so würde das Gebot nach einer Präzisierung des Vorbringens überspannt, würde man für jeden einzelnen von unter Umständen hunderten Fällen ein gesondertes detailliertes Vorbringen fordern. Die von den Vorinstanzen vermisste mangelnde Aufgliederung in einzelne Posten oder Zeiträume nimmt dem diesbezüglichen Vorbringen nicht die Schlüssigkeit (in diesem Sinne auch 8 Ob 209/79). EntscheidungstexteTE OGH 1989-12-06 9 ObA 326/89 TE OGH 1991-03-06 1 Ob 666/90 TE OGH 1991-02-26 8 Ob 672/89 Vgl; Beisatz: Gleichartige Ansprüche können zu einem einheitlichen Begehren zusammengefasst werden, sodass etwa bei Geldleistungsansprüchen nur mehr die Gesamtsumme im Klagebegehren aufscheint. Auch Pauschalierung ist möglich; jedoch ist der Pauschalbetrag bei objektiver Klagenhäufung entsprechend aufzugliedern. (T1) Veröff: ÖBA 1991,671 = RdW 1991,357 TE OGH 2001-01-30 1 Ob 291/00a Auch; Beisatz: Begehrt ein Rechtsanwalt aus gesondert zu beurteilenden, wenn auch auf demselben Rechtsgrund beruhenden Rechtsverhältnissen nicht die Summe des Honorars, sondern einen Pauschalbetrag ohne nähere Aufschlüsselung, so ist dieser Pauschalbetrag entsprechend aufzugliedern, um den Bestimmtheitserfordernissen des § 226 ZPO gerecht zu werden. (T2)Auch; Beisatz: Begehrt ein Rechtsanwalt aus gesondert zu beurteilenden, wenn auch auf demselben Rechtsgrund beruhenden Rechtsverhältnissen nicht die Summe des Honorars, sondern einen Pauschalbetrag ohne nähere Aufschlüsselung, so ist dieser Pauschalbetrag entsprechend aufzugliedern, um den Bestimmtheitserfordernissen des Paragraph 226, ZPO gerecht zu werden. (T2) Beisatz: Gleiches muss auch dann gelten, wenn der Mandant eines Rechtsanwalts den Ersatz des von ihm an den Rechtsvertreter zu leistenden oder geleisteten Honorars begehrt. (T3) Beisatz: Es geht nicht an, die Aufteilung des Pauschalbetrags auf die einzelnen Rechtsverhältnisse dem Gericht zu überlassen. (T4) TE OGH 2002-07-02 8 Ob 294/01w Auch; Beis wie T2 nur: Dieser Pauschalbetrag ist entsprechend aufzugliedern, um den Bestimmtheitserfordernissen des § 226 ZPO gerecht zu werden. (T5)Auch; Beis wie T2 nur: Dieser Pauschalbetrag ist entsprechend aufzugliedern, um den Bestimmtheitserfordernissen des Paragraph 226, ZPO gerecht zu werden. (T5) Beis wie T4 TE OGH 2004-02-26 8 Ob 135/03s Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Ein Pauschalbegehren auf Mängelbehebungskosten ist zulässig, auch wenn sie höher sind als der Pauschalbetrag. (T6) TE OGH 2005-06-08 7 Ob 105/05z Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Bei objektiver Klagehäufung ist ein Pauschalbetrag entsprechend aufzugliedern. (T7) TE OGH 2007-06-05 1 Ob 99/07a Auch; Beis wie T1; Beis wie T6; Beisatz: Ist der Schaden aber als einheitlicher Gesamtschaden zu betrachten, bedarf auch die Teileinklagung keiner weiteren Aufschlüsselung. (T8) TE OGH 2008-10-14 10 Ob 63/08z Auch; Beisatz: Werden nicht mehrere Ansprüche, sondern wird ein einheitlicher Anspruch (zum Beispiel ein einheitlicher Gesamtschaden aufgrund derselben Schadensursache) geltend gemacht, würde es eine Überspannung der Verpflichtung zur Präzisierung bedeuten, würde man vom Kläger eine genaue Aufschlüsselung der einzelnen unselbständigen Teilpositionen fordern. (T9) TE OGH 2010-01-27 3 Ob 258/09a Auch; Beis wie T1; Beis wie T9 TE OGH 2012-08-22 9 Ob 4/12x Vgl; Beis ähnlich wie T2 TE OGH 2013-09-12 10 Ob 37/13h Auch; Beis wie T6; Beis wie T8; Beis wie T9 TE OGH 2014-01-22 3 Ob 235/13z Auch; Beis wie T9 TE OGH 2015-08-11 4 Ob 241/14s Auch; Beisatz: Ob Teile eines einheitlichen Anspruchs eingeklagt sind oder zu unterscheidende, einem unterschiedlichen rechtlichen Schicksal zugängliche Teile, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. (T10) Beisatz: Hier: Werklohnanspruch aus einer einheitlichen Schlussrechnung für ein einheitliches Bauprojekt. (T11) TE OGH 2015-11-23 5 Ob 123/15x Auch; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Honoraranspruch eines Rechtsanwalts aus einem einzigen Auftragsverhältnis. (T12) TE OGH 2015-12-21 6 Ob 92/15w Beis ähnlich wie T11 TE OGH 2016-01-28 1 Ob 253/15k Auch; Beis wie T9; Beisatz: Von der Rechtsprechung wird auf die Zumutbarkeit einer Aufgliederung abgestellt. (T13) Beisatz: Hier: Verweis auf die vorgelegten Urkunden (Honorarnoten eines Rechtsanwalts) im Vorbringen reicht; die einzelnen Positionen und die ihnen zugeordneten Beträge müssen nicht in der Klageerzählung ziffernmäßig angeführt werden. (T14) TE OGH 2016-05-25 9 ObA 117/15v Auch TE OGH 2016-12-20 4 Ob 199/16t Auch; Beis wie T1; Beis wie T9; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Zur ausreichenden Bestimmtheit des Klagebegehrens bei Glücksspielverlusten, die sich aus der Vielzahl einzelner Spielvorgänge ergeben. (T15) TE OGH 2017-03-28 2 Ob 48/16x Vgl; Beis wie T1; Beis wie T9; Veröff: SZ 2017/37 TE OGH 2017-08-24 4 Ob 137/17a Auch; Beis wie T10; Beisatz: Ob die Aufschlüsselung zumutbar ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. (T16) TE OGH 2017-10-25 6 Ob 185/17z Auch; Beis wie T10 TE OGH 2017-12-14 2 Ob 221/17i Vgl; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T10 TE OGH 2018-10-24 8 Ob 131/18z Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2019-02-26 2 Ob 14/18z Auch; Beis wie T8 TE OGH 2019-04-29 8 Ob 34/19m Auch TE OGH 2020-01-23 6 Ob 8/20z Beis wie T10; Beis wie T16 TE OGH 2021-05-26 2 Ob 199/20h Beisatz nur wie T8; Beisatz nur wie T9 Beisatz: Hier: Schenkungspflichtteil. (T17) Anm: Veröff: SZ 2021/49Anmerkung, Veröff: SZ 2021/49 TE OGH 2021-06-24 2 Ob 63/21k Beisatz nur wie T8; Beisatz nur wie T9 Beisatz: Hier: Pflichtteilsvermächtnis. (T18) Anm: Veröff: SZ 2021/64Anmerkung, Veröff: SZ 2021/64 TE OGH 2021-07-21 1 Ob 97/21b Auch; Beis wie T14 nur: Verweis auf die vorgelegten Urkunden im Vorbringen reicht; die einzelnen Positionen und die ihnen zugeordneten Beträge müssen nicht in der Klageerzählung ziffernmäßig angeführt werden. (T19) TE OGH 2022-01-13 5 Ob 177/21x Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T13; Beis wie T14; Beis wie T16; Beis wie T19 TE OGH 2022-10-25 2 Ob 114/22m Vgl TE OGH 2023-03-21 1 Ob 22/23a Beisatz wie T13; Beisatz wie T14; Beisatz wie T16; Beisatz wie T19 TE OGH 2023-04-25 1 Ob 23/23y vgl; Beisatz wie T14; Beisatz wie T19; Beisatz wie T16; Beisatz wie T13 TE OGH 2023-08-29 5 Ob 32/23a Beisatz wie T9; Beisatz wie T13; Beisatz wie T19; Beisatz wie T10; Beisatz wie T16 TE OGH 2023-09-20 1 Ob 77/23i vgl; Beisatz: Der Rechtssatz, wonach ein auf Ersatz von Mängelbehebungskosten gerichtetes Pauschalbegehren zulässig sei, selbst wenn diese höher als der Pauschalbetrag sind (RS0037907 [T6]), ist dahin einzuschränken, dass dies nur gilt, wenn die einzelnen Forderungspositionen kein unterschiedliches rechtliches Schicksal haben können. (T20); Beisatz wie T9 TE OGH 2023-10-24 7 Ob 106/23y vgl; Beisatz wie T14 Beisatz: Hier: Verweis auf detaillierte Schadensaufstellung in vorbereitendem Schriftsatz. (T21) TE OGH 2024-02-20 4 Ob 232/23f Beisatz wie T1 nur: Gleichartige Ansprüche können zu einem einheitlichen Begehren zusammengefasst werden, sodass etwa bei Geldleistungsansprüchen nur mehr die Gesamtsumme im Klagebegehren aufscheint. (T22) Beisatz wie T13: Hier: Unzumutbarkeit der Aufschlüsselung jeder einzelnen klagsgegenständlichen Wette. Angabe des Zeitraums des wiederholten Wettgeschehens und des Gesamtverlusts als ausreichend beurteilt. (T23) TE OGH 2025-04-30 6 Ob 70/25z Beisatz wie T1; Beisatz wie T14; Beisatz wie T15; Beisatz wie T22; Beisatz wie T23 TE OGH 2025-04-29 1 Ob 166/24d Beisatz wie T9 TE OGH 2025-06-24 4 Ob 173/24f vgl; Beisatz nur wie T14; Beisatz nur wie T16 TE OGH 2025-07-10 10 Ob 38/25y vgl; Beisatz wie T9; Beisatz wie T14; Beisatz wie T22 TE OGH 2025-05-27 1 Ob 82/25b vgl; Beisatz nur wie T9 TE OGH 2025-09-29 4 Ob 117/25x vgl; Beisatz wie T13; Beisatz wie T14; Beisatz wie T16 TE OGH 2025-09-24 3 Ob 122/25z vgl; Beisatz wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1989:RS0037907
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