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{'item': '5Ob598/89; 5Ob17/91; 8Ob541/91; 5Ob519/95; 4Ob1589/95; 7Ob612/95; 3Ob558/95; 10Ob2057/96i; 9Ob2112/96w; 6Ob2305/96f; 1Ob2290/96p; 3Ob142/97x

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0069472 Entscheidungsdatum19.11.2025 Geschäftszahl5Ob598/89; 5Ob17/91; 8Ob541/91; 5Ob519/95; 4Ob1589/95; 7Ob612/95; 3Ob558/95; 10Ob2057/96i; 9Ob2112/96w; 6Ob2305/96f; 1Ob2290/96p; 3Ob142/97x; 1Ob305/99f; 7Ob251/05w; 3Ob19/10f; 3Ob129/13m; 7Ob201/14f; 4Ob152/18h; 6Ob85/20y; 5Ob22/24g; 7Ob176/25w NormMRG §12 Abs1 A MRG §30 Abs2 Z4 B MRG §30 Abs2 Z4 E MRG §30 Abs2 Z4 RechtssatzDie Überlassung an Eintrittsberechtigte stellt keinen Kündigungsgrund dar und zwar selbst dann nicht, wenn die Voraussetzungen für eine Abtretung der Mietrechte nach § 12 Abs 1 MRG fehlten.Die Überlassung an Eintrittsberechtigte stellt keinen Kündigungsgrund dar und zwar selbst dann nicht, wenn die Voraussetzungen für eine Abtretung der Mietrechte nach Paragraph 12, Absatz eins, MRG fehlten. EntscheidungstexteTE OGH 1989-12-12 5 Ob 598/89 Veröff: SZ 62/200 TE OGH 1991-05-28 5 Ob 17/91 Veröff: WoBl 1991,235 (Würth) TE OGH 1991-06-27 8 Ob 541/91 Veröff: WoBl 1992,129 TE OGH 1995-06-27 5 Ob 519/95 nur: Die Überlassung an Eintrittsberechtigte stellt keinen Kündigungsgrund dar. (T1), Beisatz: Hier: Der gemeinsame Haushalt zwischen der Beklagten und ihrem Bruder zum Zeitpunkt der von ihr gewollten Überlassung der Wohnung war aber schon längst aufgehoben; daraus folgt, dass im Zeitpunkt der gänzlichen Gebrauchsüberlassung der Bruder der Beklagten nicht mehr zum Kreis der eintrittsberechtigten Personen im Sinne des § 14 Abs 3 MRG als Voraussetzung für den Ausschluss der Kündigungsmöglichkeit nach § 30 Abs 2 Z 4 MRG gehörte. Unterschied zum Sachverhalt zur SZ 62/

  1. (T2)nur: Die Überlassung an Eintrittsberechtigte stellt keinen Kündigungsgrund dar. (T1), Beisatz: Hier: Der gemeinsame Haushalt zwischen der Beklagten und ihrem Bruder zum Zeitpunkt der von ihr gewollten Überlassung der Wohnung war aber schon längst aufgehoben; daraus folgt, dass im Zeitpunkt der gänzlichen Gebrauchsüberlassung der Bruder der Beklagten nicht mehr zum Kreis der eintrittsberechtigten Personen im Sinne des Paragraph 14, Absatz 3, MRG als Voraussetzung für den Ausschluss der Kündigungsmöglichkeit nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG gehörte. Unterschied zum Sachverhalt zur SZ 62/
  2. (T2) TE OGH 1995-06-27 4 Ob 1589/95 TE OGH 1995-10-18 7 Ob 612/95 Auch; Beisatz: Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung des Eintrittsrechts bei einer solchen Weitergabe ist jener der Weitergabe. (T3) TE OGH 1995-08-31 3 Ob 558/95 TE OGH 1996-04-23 10 Ob 2057/96i Auch; Beis wie T2 TE OGH 1996-10-16 9 Ob 2112/96w Auch; nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Bestand zum Zeitpunkt des Verlassens der Wohnung und deren Überlassung an den nahen Angehörigen ein gemeinsamer Haushalt, beendete der nahe Angehörige aber dann die Benützung der Wohnung und zog erst Jahre später wieder in die Wohnung ein, ohne daß zu diesem Zeitpunkt ein gemeinsamer Haushalt mit dem Mieter bestand, ist der Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 4 MRG gegeben. (T4) Veröff: SZ 69/230Auch; nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Bestand zum Zeitpunkt des Verlassens der Wohnung und deren Überlassung an den nahen Angehörigen ein gemeinsamer Haushalt, beendete der nahe Angehörige aber dann die Benützung der Wohnung und zog erst Jahre später wieder in die Wohnung ein, ohne daß zu diesem Zeitpunkt ein gemeinsamer Haushalt mit dem Mieter bestand, ist der Kündigungsgrund nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG gegeben. (T4) Veröff: SZ 69/230 TE OGH 1996-12-18 6 Ob 2305/96f nur T1 TE OGH 1997-01-28 1 Ob 2290/96p TE OGH 1997-03-26 3 Ob 142/97x TE OGH 2000-03-28 1 Ob 305/99f Beis wie T3 TE OGH 2006-01-25 7 Ob 251/05w TE OGH 2010-04-28 3 Ob 19/10f nur T1 TE OGH 2013-08-21 3 Ob 129/13m Auch; Beis wie T3 TE OGH 2014-11-26 7 Ob 201/14f Auch; nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Für die Überlassung des Mietgegenstands an Eintrittsberechtigte, die diesen Kündigungsgrund ausschließt, ist das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Abtretung der Mietrechte nach § 12 Abs 1 MRG nicht erforderlich. (T5)Auch; nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Für die Überlassung des Mietgegenstands an Eintrittsberechtigte, die diesen Kündigungsgrund ausschließt, ist das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Abtretung der Mietrechte nach Paragraph 12, Absatz eins, MRG nicht erforderlich. (T5) TE OGH 2018-08-23 4 Ob 152/18h Auch TE OGH 2020-06-25 6 Ob 85/20y Beis wie T4 TE OGH 2024-02-26 5 Ob 22/24g Beisatz wie T3 TE OGH 2025-11-19 7 Ob 176/25w Beisatz wie T3: Hier: Die Tochter der Mieterin zog im März 2016 bei der Mieterin ein. Die Mieterin hielt sich ab März 2020 zu Wohnzwecken in ihrer Eigentumswohnung auf. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1989:RS0069472

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.