RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0070988 Entscheidungsdatum12.12.1989 Geschäftszahl5Ob598/89; 3Ob1042/90; 7Ob518/95; 4Ob1633/95; 6Ob62/97d; 7Ob202/99b; 1Ob101/07w; 7Ob149/07y; 7Ob41/08t; 3Ob215/08a; 3Ob225/14f; 7Ob178/14y; 10Ob16/15y; 8Ob8/18m NormMRG §12 Abs1 A RechtssatzDie Wirksamkeit der Mietrechtsabtretung nach § 12 Abs 1 MRG setzt nicht nur voraus, dass der bisherige Hauptmieter die Wohnung verlässt und ein naher Angehöriger, der mit ihm im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, die Wohnung weiter benützt, sondern auch eine - wenigstens konkludente - Willensübereinstimmung zwischen dem Hauptmieter und dem zurückbleibenden Angehörigen über den Übergang der Mietrechte und schließlich die Anzeige der Abtretung der Mietrechte an den Vermieter, weil der Übernehmer ab dem auf den Zugang der Anzeige folgenden Zinstermin als Hauptmieter anzusehen ist und für den Mietzins (vgl auch § 46 Abs 2 MRG) zahlungspflichtig wird (§ 12 Abs 2 MRG).Die Wirksamkeit der Mietrechtsabtretung nach Paragraph 12, Absatz eins, MRG setzt nicht nur voraus, dass der bisherige Hauptmieter die Wohnung verlässt und ein naher Angehöriger, der mit ihm im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, die Wohnung weiter benützt, sondern auch eine - wenigstens konkludente - Willensübereinstimmung zwischen dem Hauptmieter und dem zurückbleibenden Angehörigen über den Übergang der Mietrechte und schließlich die Anzeige der Abtretung der Mietrechte an den Vermieter, weil der Übernehmer ab dem auf den Zugang der Anzeige folgenden Zinstermin als Hauptmieter anzusehen ist und für den Mietzins vergleiche auch Paragraph 46, Absatz 2, MRG) zahlungspflichtig wird (Paragraph 12, Absatz 2, MRG). EntscheidungstexteTE OGH 1989-12-12 5 Ob 598/89 Veröff: SZ 62/200 TE OGH 1990-09-19 3 Ob 1042/90 nur: Die Wirksamkeit der Mietrechtsabtretung nach § 12 Abs 1 MRG setzt nicht nur voraus, dass der bisherige Hauptmieter die Wohnung verlässt und ein naher Angehöriger, der mit ihm im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, die Wohnung weiter benützt, sondern auch eine - wenigstens konkludente - Willensübereinstimmung zwischen dem Hauptmieter und dem zurückbleibenden Angehörigen über den Übergang der Mietrechte. (T1)nur: Die Wirksamkeit der Mietrechtsabtretung nach Paragraph 12, Absatz eins, MRG setzt nicht nur voraus, dass der bisherige Hauptmieter die Wohnung verlässt und ein naher Angehöriger, der mit ihm im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, die Wohnung weiter benützt, sondern auch eine - wenigstens konkludente - Willensübereinstimmung zwischen dem Hauptmieter und dem zurückbleibenden Angehörigen über den Übergang der Mietrechte. (T1) TE OGH 1995-02-08 7 Ob 518/95 Auch; nur T1 TE OGH 1995-10-24 4 Ob 1633/95 nur T1 TE OGH 1997-04-24 6 Ob 62/97d TE OGH 1999-10-20 7 Ob 202/99b nur T1 TE OGH 2007-10-22 1 Ob 101/07w Vgl auch; nur T1; Beisatz: Der Umstand, dass der Angehörige bei Willenseinigung über den Übergang der Mietrechte noch nicht volljährig war und die Mietrechtsübernahme somit der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bedurft hätte, schadet nicht, da der volljährig Gewordene den Mangel der schwebenden Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts wegen des seinerzeitigen Fehlens der gerichtlichen Genehmigung durch nachträgliche Anerkennung seiner rechtsgeschäftlichen Verpflichtung heilen kann. (T2) TE OGH 2007-10-29 7 Ob 149/07y nur T1 TE OGH 2008-03-12 7 Ob 41/08t nur T1 TE OGH 2008-12-17 3 Ob 215/08a TE OGH 2015-01-27 3 Ob 225/14f Auch; nur T1 TE OGH 2015-02-18 7 Ob 178/14y Auch; nur T1 TE OGH 2015-03-24 10 Ob 16/15y Auch; nur T1 TE OGH 2018-03-23 8 Ob 8/18m nur T1; Beisatz: Auch ein von vornherein befristetes Mietverhältnis kann nach § 12 MRG an Angehörige abgetreten werden. Folglich ist es auch zulässig, nach Aufkündigung eines Mietverhältnisses dasselbe beschränkt auf die Mietrechte bis zum Endigungszeitpunkt im Sinne des § 12 MRG abzutreten. (T3)nur T1; Beisatz: Auch ein von vornherein befristetes Mietverhältnis kann nach Paragraph 12, MRG an Angehörige abgetreten werden. Folglich ist es auch zulässig, nach Aufkündigung eines Mietverhältnisses dasselbe beschränkt auf die Mietrechte bis zum Endigungszeitpunkt im Sinne des Paragraph 12, MRG abzutreten. (T3) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1989:RS0070988
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