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{'item': ['16Os45/89', '11Os96/91', '14Os126/92', '13Os77/92', '11Os3/94', '13Os166/94', '15Os112/94', '15Os21/97', '15Os58/97', '15Os164/97', '14Os17

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum15.12.1989 Geschäftszahl16Os45/89; 11Os96/91; 14Os126/92; 13Os77/92; 11Os3/94; 13Os166/94; 15Os112/94; 15Os21/97; 15Os58/97; 15Os164/97; 14Os17/99; 14Os143/99; 11Os95/01 NormStPO §151 Z3; StPO §281 Abs1 Z4 B; RechtssatzVon der beantragten Vernehmung eines Kindes, das Opfer eines Sexualdelikts war, als Zeuge in der Hauptverhandlung (hier: zur Tatzeit 7 1/2-jähriges und zur Zeit der Hauptverhandlung 8 1/2-jähriges, geistig minderbegabtes Mädchen) kann - im Interesse der Wahrung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit, aber auch des in Art 6 Abs 3 lit d MRK jedem Angeklagten zustehenden Rechts, Fragen an einen Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen - nur dann ohne einen Nichtigkeit gemäß § 281 Abs 1 Z 4 StPO bewirkenden Verfahrensmangel Abstand genommen werden, wenn das erkennende Gericht auf Grund konkreter, im der Regel von einem jugendpsychiatrischen Sachverständigen zu attestierender Umstände die Überzeugung gewinnt, daß diese Vernehmung auch bei einer entsprechenden Fragestellung eine fortdauernde psychische Schädigung des Kindes befürchten läßt, die durch die eigentümliche psychische Beschaffenheit eben dieses Kindes bedingt ist. Nur unter dieser Voraussetzung hat - im Interesse des unmündigen Tatopfers - das Gebot der Unmittelbarkeit und des tunlichst uneingeschränkten Fragerechts des Angeklagten zurückzutreten.Von der beantragten Vernehmung eines Kindes, das Opfer eines Sexualdelikts war, als Zeuge in der Hauptverhandlung (hier: zur Tatzeit 7 1/2-jähriges und zur Zeit der Hauptverhandlung 8 1/2-jähriges, geistig minderbegabtes Mädchen) kann - im Interesse der Wahrung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit, aber auch des in Artikel 6, Absatz 3, Litera d, MRK jedem Angeklagten zustehenden Rechts, Fragen an einen Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen - nur dann ohne einen Nichtigkeit gemäß Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO bewirkenden Verfahrensmangel Abstand genommen werden, wenn das erkennende Gericht auf Grund konkreter, im der Regel von einem jugendpsychiatrischen Sachverständigen zu attestierender Umstände die Überzeugung gewinnt, daß diese Vernehmung auch bei einer entsprechenden Fragestellung eine fortdauernde psychische Schädigung des Kindes befürchten läßt, die durch die eigentümliche psychische Beschaffenheit eben dieses Kindes bedingt ist. Nur unter dieser Voraussetzung hat - im Interesse des unmündigen Tatopfers - das Gebot der Unmittelbarkeit und des tunlichst uneingeschränkten Fragerechts des Angeklagten zurückzutreten. EntscheidungstexteTE OGH 1989/12/15 16 Os 45/89 Veröff: SSt 60/87 = EvBl 1990/72 S 311 = RZ 1990/69 S 153 TE OGH 1991/09/10 11 Os 96/91 TE OGH 1992/10/13 14 Os 126/92 TE OGH 1992/10/21 13 Os 77/92 Vgl auch; Veröff: EvBl 1993/48 S 209 TE OGH 1994/02/08 11 Os 3/94 Beisatz: Bei der Vernehmung von Unmündigen, insbesondere solchen, die Opfer eines Sexualdeliktes waren, muß dem Interesse an der Wahrheitsfindung stets das Wohl des Kindes gegenübergestellt werden. Dies erfordert zwangsläufig eine Interessenabwägung zwischen der gebotenen Rücksichtnahme auf das Kinderwohl und den aus Art 6 MRK erfließenden Verteidigungsrechten. (T1) Beisatz: Bei der Vernehmung von Unmündigen, insbesondere solchen, die Opfer eines Sexualdeliktes waren, muß dem Interesse an der Wahrheitsfindung stets das Wohl des Kindes gegenübergestellt werden. Dies erfordert zwangsläufig eine Interessenabwägung zwischen der gebotenen Rücksichtnahme auf das Kinderwohl und den aus Artikel 6, MRK erfließenden Verteidigungsrechten. (T1) TE OGH 1994/11/30 13 Os 166/94 Vgl auch TE OGH 1994/12/15 15 Os 112/94 Beisatz: Art 6 Abs 1 und Abs 3 lit d MRK gibt dem Angeklagten kein uneingeschränktes Recht, die Vorladung von Zeugen vor Gericht zu erreichen und Fragen zu stellen; genug daran, daß hinreichende Kontrollbeweise zur Verifizierung der Angaben jener Personen, die nicht unmittelbar vernommen werden können, aufgenommen wurden. (T2) Beisatz: Artikel 6, Absatz eins und Absatz 3, Litera d, MRK gibt dem Angeklagten kein uneingeschränktes Recht, die Vorladung von Zeugen vor Gericht zu erreichen und Fragen zu stellen; genug daran, daß hinreichende Kontrollbeweise zur Verifizierung der Angaben jener Personen, die nicht unmittelbar vernommen werden können, aufgenommen wurden. (T2) TE OGH 1997/03/20 15 Os 21/97 TE OGH 1997/05/15 15 Os 58/97 TE OGH 1998/02/19 15 Os 164/97 Vgl auch; Beisatz: Von der beantragten Ladung und Vernehmung einer Unmündigen, die Opfer eines Sexualdeliktes geworden ist, kann abgesehen werden, wenn das erkennende Gericht auf Grund konkreter (entweder sich schon aus der Aktenlage klar ergebender und/oder von einem jugendpsychiatrischen Sachverständigen aufgezeigter), sorgfältig abgewogener Tatsachen zur Überzeugung gelangt, daß die Einvernahme auch bei einer entsprechend behutsamen, die kindliche Psyche berücksichtigten Einvernahme eine fortdauernde psychische Schädigung der Unmündigen ernstlich befürchten läßt, die durch deren besondere psychische Beschaffenheit bedingt ist. Unter diesen Voraussetzungen hat das Gebot der Unmittelbarkeit und das (sonst tunlichst keiner Beschränkung zu unterwerfende) Fragerecht des Angeklagten (Art 6 Abs 3 lit d MRK) im Interesse des unmündigen Tatopfers - ausnahmsweise - zurückzutreten. (T3) Vgl auch; Beisatz: Von der beantragten Ladung und Vernehmung einer Unmündigen, die Opfer eines Sexualdeliktes geworden ist, kann abgesehen werden, wenn das erkennende Gericht auf Grund konkreter (entweder sich schon aus der Aktenlage klar ergebender und/oder von einem jugendpsychiatrischen Sachverständigen aufgezeigter), sorgfältig abgewogener Tatsachen zur Überzeugung gelangt, daß die Einvernahme auch bei einer entsprechend behutsamen, die kindliche Psyche berücksichtigten Einvernahme eine fortdauernde psychische Schädigung der Unmündigen ernstlich befürchten läßt, die durch deren besondere psychische Beschaffenheit bedingt ist. Unter diesen Voraussetzungen hat das Gebot der Unmittelbarkeit und das (sonst tunlichst keiner Beschränkung zu unterwerfende) Fragerecht des Angeklagten (Artikel 6, Absatz 3, Litera d, MRK) im Interesse des unmündigen Tatopfers - ausnahmsweise - zurückzutreten. (T3) TE OGH 1999/04/06 14 Os 17/99 Vgl auch; Beisatz: Vernehmungsunfähigkeit - Verlesungszulässigkeit. Mußte eine vom Untersuchungsrichter als kontradiktorisch geplante Vernehmung des unmündigen Tatopfers wegen eines anhaltenden Weinkampfes des Kindes abgebrochen werden, noch bevor die Parteien Gelegenheit zur Befragung hatten, und steht nach dem Gutachten eines Sachverständigen fest, dass eine weitere Vernehmung des Kindes ohne dessen psychische Schädigung in absehbarer Zeit nicht möglich ist, dann kann sein Erscheinen zur Hauptverhandlung zwecks Ablegung einer Aussage aus einem erheblichen Grund füglich nicht bewerkstelligt werden. Die Verlesung des rudimentären Vernehmungsprotokolls aus dem Vorverfahren ist daher gemäß § 252 Abs 1 Z 1 StPO zulässig. (T4) Vgl auch; Beisatz: Vernehmungsunfähigkeit - Verlesungszulässigkeit. Mußte eine vom Untersuchungsrichter als kontradiktorisch geplante Vernehmung des unmündigen Tatopfers wegen eines anhaltenden Weinkampfes des Kindes abgebrochen werden, noch bevor die Parteien Gelegenheit zur Befragung hatten, und steht nach dem Gutachten eines Sachverständigen fest, dass eine weitere Vernehmung des Kindes ohne dessen psychische Schädigung in absehbarer Zeit nicht möglich ist, dann kann sein Erscheinen zur Hauptverhandlung zwecks Ablegung einer Aussage aus einem erheblichen Grund füglich nicht bewerkstelligt werden. Die Verlesung des rudimentären Vernehmungsprotokolls aus dem Vorverfahren ist daher gemäß Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins, StPO zulässig. (T4) TE OGH 1999/11/30 14 Os 143/99 Auch; Beisatz: Die Angaben des sexuell missbrauchten Mädchens gegenüber der Kriminalbeamtin dürfen nach § 252 Abs 1 Z 1 StPO verlesen werden, weil es - nach dem Gutachten des Sachverständigen einem Angst-Schutzmechanismus folgend - schon bei der gerichtlichen Zeugenvernehmung nicht mehr bereit war, "in neuer Situation in verbalen Austausch zu treten", sich bei einem ähnlichen Anlass durch Schlaf der Befragung entzog, sodass ein Erscheinen des (zur Zeit der Tat dreieinhalbjährigen) Kindes bei der Hauptverhandlung zwecks weiterer Vernehmung füglich nicht zu bewerkstelligen war. (T5) Auch; Beisatz: Die Angaben des sexuell missbrauchten Mädchens gegenüber der Kriminalbeamtin dürfen nach Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins, StPO verlesen werden, weil es - nach dem Gutachten des Sachverständigen einem Angst-Schutzmechanismus folgend - schon bei der gerichtlichen Zeugenvernehmung nicht mehr bereit war, "in neuer Situation in verbalen Austausch zu treten", sich bei einem ähnlichen Anlass durch Schlaf der Befragung entzog, sodass ein Erscheinen des (zur Zeit der Tat dreieinhalbjährigen) Kindes bei der Hauptverhandlung zwecks weiterer Vernehmung füglich nicht zu bewerkstelligen war. (T5) TE OGH 2001/10/02 11 Os 95/01 Vgl auch; Beisatz: 1.) Das Entschlagungsrecht nach § 152 Abs 2 Z 2a StPO kommt dem in seiner Geschlechtssphäre verletzten Zeugen nur dann zu, wenn die Parteien im Sinne des § 162a StPO ausreichende Gelegenheit hatten, sich an einer vorausgegangenen gerichtlichen Vernehmung zu beteiligen. 2. Eine "erhebliche" psychische Belastung eines (mittlerweile 20-jährigen) Tatopfers eines Sexualdelikts stellt keinen gesetzlichen Grund für die Unterlassung der Vernehmung dar. (T6) Vgl auch; Beisatz: 1.) Das Entschlagungsrecht nach Paragraph 152, Absatz 2, Ziffer 2 a, StPO kommt dem in seiner Geschlechtssphäre verletzten Zeugen nur dann zu, wenn die Parteien im Sinne des Paragraph 162 a, StPO ausreichende Gelegenheit hatten, sich an einer vorausgegangenen gerichtlichen Vernehmung zu beteiligen. 2. Eine "erhebliche" psychische Belastung eines (mittlerweile 20-jährigen) Tatopfers eines Sexualdelikts stellt keinen gesetzlichen Grund für die Unterlassung der Vernehmung dar. (T6) RechtssatznummerRS0097947

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.