RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum19.12.1989 Geschäftszahl2Ob143/89; 7Ob655/90; 1Ob2269/96z; 7Ob2339/96p; 10Ob26/01y; 6Ob196/05z; 9Ob147/06t NormGmbHG §25; KO §69; StGB §159; RechtssatzAuch wenn der Geschäftsführer einer GmbH nicht strafgerichtlich wegen eines Vergehens nach § 159 StGB verurteilt wurde, hindert dies nicht die Annahme seiner zivilrechtlichen Haftung gegenüber Gläubigern der Gesellschaft wegen Verstoßes gegen diese Schutzvorschrift; es obliegt dann dem Geschädigten, den zur Herstellung des Tatbestandes erforderlichen Sachverhalt durch Anführung konkreter Tatsachen zu behaupten und auch unter Beweis zu stellen.Auch wenn der Geschäftsführer einer GmbH nicht strafgerichtlich wegen eines Vergehens nach Paragraph 159, StGB verurteilt wurde, hindert dies nicht die Annahme seiner zivilrechtlichen Haftung gegenüber Gläubigern der Gesellschaft wegen Verstoßes gegen diese Schutzvorschrift; es obliegt dann dem Geschädigten, den zur Herstellung des Tatbestandes erforderlichen Sachverhalt durch Anführung konkreter Tatsachen zu behaupten und auch unter Beweis zu stellen. EntscheidungstexteTE OGH 1989/12/19 2 Ob 143/89 TE OGH 1990/09/27 7 Ob 655/90 nur: Auch wenn der Geschäftsführer einer GmbH nicht strafgerichtlich wegen eines Vergehens nach § 159 StGB verurteilt wurde, hindert dies nicht die Annahme seiner zivilrechtlichen Haftung gegenüber Gläubigern der Gesellschaft wegen Verstoßes gegen diese Schutzvorschrift. (T1) nur: Auch wenn der Geschäftsführer einer GmbH nicht strafgerichtlich wegen eines Vergehens nach Paragraph 159, StGB verurteilt wurde, hindert dies nicht die Annahme seiner zivilrechtlichen Haftung gegenüber Gläubigern der Gesellschaft wegen Verstoßes gegen diese Schutzvorschrift. (T1) TE OGH 1996/12/16 1 Ob 2269/96z TE OGH 1997/10/22 7 Ob 2339/96p Auch; Beisatz: Hier: Vereinsorgane. (T2) Veröff: SZ 70/215 TE OGH 2001/03/20 10 Ob 26/01y Vgl auch; nur: Es obliegt dann dem Geschädigten, den zur Herstellung des Tatbestandes erforderlichen Sachverhalt durch Anführung konkreter Tatsachen zu behaupten und auch unter Beweis zu stellen. (T3) Beisatz: Hier: Behaupteter Verstoß gegen die Bestimmungen des § 4 Abs 1 BWG beziehungsweise § 4 Abs 1 KWG sowie die damit korrespondierende Strafbestimmung des § 98 Abs 1 BWG (§ 34 Abs 2 KWG). (T4) Beisatz: Keine Umkehr der Beweislast im Hinblick auf die Haftung des Geschäftsführers gegenüber Gesellschaftsgläubigern. (T5) Vgl auch; nur: Es obliegt dann dem Geschädigten, den zur Herstellung des Tatbestandes erforderlichen Sachverhalt durch Anführung konkreter Tatsachen zu behaupten und auch unter Beweis zu stellen. (T3) Beisatz: Hier: Behaupteter Verstoß gegen die Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz eins, BWG beziehungsweise Paragraph 4, Absatz eins, KWG sowie die damit korrespondierende Strafbestimmung des Paragraph 98, Absatz eins, BWG (Paragraph 34, Absatz 2, KWG). (T4) Beisatz: Keine Umkehr der Beweislast im Hinblick auf die Haftung des Geschäftsführers gegenüber Gesellschaftsgläubigern. (T5) TE OGH 2005/12/01 6 Ob 196/05z Beisatz: Auch während eines anhängigen Konkurses besteht das Klagerecht von Gesellschaftsgläubigern (Altgläubigern und Neugläubigern) auf Schadenersatz, wenn der Anspruch auf Delikte des Organs der Gemeinschuldnerin gestützt wird. (T6); Beisatz: Hier: Geklagt ist eine OEG, die zivilrechtlich nach der Repräsentantenhaftung mithaftet. (T7) TE OGH 2007/02/01 9 Ob 147/06t Auch; Beis wie T2 RechtssatznummerRS0059566
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.