RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0053332 Entscheidungsdatum19.12.1989 Geschäftszahl4Ob50/89 (4Ob51/89); 1Ob526/92; 9Ob5/08p NormB-VG Art18 Abs1 RechtssatzDie Frage, ob auch die Privatwirtschaftsverwaltung dem Legalitätsprinzip des Art 18 Abs 1 B-VG unterliegt, ist in der Lehre umstritten. Nach der Rechtsprechung des VfGH bedarf es für ein Handeln der Privatautonomie inhaltlich keiner (besonderen) gesetzlichen Ermächtigung; wohl aber sind auch hier die vom Gesetz abgesteckten Grenzen zu beachten (VfSlg 7717; vgl auch VfGH 7716; VfGH 8320; Adamovich - Funk, Österreichisches Verfassungsrecht 3.Auflage, 240 f). Das Determinierungsgebiet des Art 18 Abs 1 B-VG darf jedoch gerade bei der gesetzlichen Regelung wirtschaftlicher Tatbestände nicht überspannt werden (VfSlg 8813).Die Frage, ob auch die Privatwirtschaftsverwaltung dem Legalitätsprinzip des Artikel 18, Absatz eins, B-VG unterliegt, ist in der Lehre umstritten. Nach der Rechtsprechung des VfGH bedarf es für ein Handeln der Privatautonomie inhaltlich keiner (besonderen) gesetzlichen Ermächtigung; wohl aber sind auch hier die vom Gesetz abgesteckten Grenzen zu beachten (VfSlg 7717; vergleiche auch VfGH 7716; VfGH 8320; Adamovich - Funk, Österreichisches Verfassungsrecht 3.Auflage, 240 f). Das Determinierungsgebiet des Artikel 18, Absatz eins, B-VG darf jedoch gerade bei der gesetzlichen Regelung wirtschaftlicher Tatbestände nicht überspannt werden (VfSlg 8813). EntscheidungstexteTE OGH 1989-12-19 4 Ob 50/89 Veröff: ÖBA 1990,129 = GRURInt 1991,309 = ÖBl 1990,55 = WBl 1990,113 (Koppensteiner,104) TE OGH 1992-03-18 1 Ob 526/92 Auch; nur: Die Frage, ob auch die Privatwirtschaftsverwaltung dem Legalitätsprinzip des Art 18 Abs 1 B-VG unterliegt, ist in der Lehre umstritten. Nach der Rechtsprechung des VfGH bedarf es für ein Handeln der Privatautonomie inhaltlich keiner (besonderen) gesetzlichen Ermächtigung; wohl aber sind auch hier die vom Gesetz abgesteckten Grenzen zu beachten (VfSlg 7717; vgl auch VfGH 7716; VfGH 8320; Adamovich - Funk, Österreichisches Verfassungsrecht 3.Auflage, 240 f). (T1) Beisatz: Die Gebietskörperschaften haben auch im Rahmen ihrer Privatautonomie die gesetzlich (durch "Selbstbedingungsgesetze") abgesteckten Grenzen zu beachten. (T2) Veröff: SZ 65/40Auch; nur: Die Frage, ob auch die Privatwirtschaftsverwaltung dem Legalitätsprinzip des Artikel 18, Absatz eins, B-VG unterliegt, ist in der Lehre umstritten. Nach der Rechtsprechung des VfGH bedarf es für ein Handeln der Privatautonomie inhaltlich keiner (besonderen) gesetzlichen Ermächtigung; wohl aber sind auch hier die vom Gesetz abgesteckten Grenzen zu beachten (VfSlg 7717; vergleiche auch VfGH 7716; VfGH 8320; Adamovich - Funk, Österreichisches Verfassungsrecht 3.Auflage, 240 f). (T1) Beisatz: Die Gebietskörperschaften haben auch im Rahmen ihrer Privatautonomie die gesetzlich (durch "Selbstbedingungsgesetze") abgesteckten Grenzen zu beachten. (T2) Veröff: SZ 65/40 TE OGH 2009-06-02 9 Ob 5/08p Auch; Veröff: SZ 2009/73
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.