UWG zu beurteilende Mitteilungen sind so auszulegen, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen bei ungezwungener Auslegung verstanden werden, nicht aber so, wie sie gemeint oder verstanden werden sollten. Eine missverständliche Fassung geht stets zu Lasten des Mitteilenden. (T6)Auch; nur: Entscheidend ist dabei, wie die Äußerung von den Empfänger - zu einem nicht unerheblichen Teil - verstanden wird. (T5); Beisatz:
Paragraph 7, UWG zu beurteilende Mitteilungen sind so auszulegen, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen bei ungezwungener Auslegung verstanden werden, nicht aber so, wie sie gemeint oder verstanden werden sollten. Eine missverständliche Fassung geht stets zu Lasten des Mitteilenden. (T6) TE OGH 1998-04-21 4 Ob 110/98z Auch; Beisatz: Entscheidend für die Qualifikation einer Äußerung als Tatsachenbehauptung ist, ob sich ihr Bedeutungsinhalt nach dem Verständnis der Adressaten (auf den subjektiven Willen des Äußernden kommt es nicht an) auf einen Tatsachenkern zurückführen lässt, der einem Beweis zugänglich ist. (T7) TE OGH 1999-02-04 4 Ob 204/98y Vgl; Beis wie T3 TE OGH 1999-05-18 4 Ob 119/99z Auch; Beis wie T1 TE OGH 1999-06-01 4 Ob 154/99x Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T7 TE OGH 1999-07-13 4 Ob 138/99v Vgl; Beis wie T7; Veröff: SZ 72/118 TE OGH 1999-07-15 6 Ob 160/99v Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Äußerung ist so auszulegen, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen - hier über das Netz der Austria Presse Agentur angesprochene, am politischen Geschehen interessierte Leser - bei ungezwungener Auslegung verstanden wird, wobei die Ermittlung ihres Bedeutungsinhaltes im allgemeinen eine Rechtsfrage ist, die von den näheren Umständen des Einzelfalles, insbesondere der konkreten Formulierung und dem Zusammenhang, in dem sie geäußert wurde, abhängt. (T8) TE OGH 1999-07-13 4 Ob 343/98i Vgl auch; Beis wie T6 nur:
UWG zu beurteilende Mitteilungen sind so auszulegen, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen bei ungezwungener Auslegung verstanden werden. (T9)Vgl auch; Beis wie T6 nur:
Paragraph 7, UWG zu beurteilende Mitteilungen sind so auszulegen, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen bei ungezwungener Auslegung verstanden werden. (T9) TE OGH 1999-09-16 6 Ob 196/99p Vgl auch; Beis ähnlich wie T7 TE OGH 1999-10-19 4 Ob 213/99y Vgl auch TE OGH 1999-11-25 6 Ob 202/99w Beis wie T1 TE OGH 1999-10-27 1 Ob 117/99h Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Der subjektive Wille des Erklärenden ist nicht maßgeblich, sondern eine Äußerung ist so auszulegen, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen - hier den angestellten Apothekern - bei ungezwungener Auslegung verstanden wird. (T10) TE OGH 1999-12-21 4 Ob 286/99h Ähnlich TE OGH 2000-03-29 6 Ob 79/00m Vgl auch; Beisatz: Hier wird das Werturteil "dubiose Figur" als nicht exzessive Kritik beurteilt. (T11); Veröff: SZ 73/60 TE OGH 2000-04-12 4 Ob 84/00g Vgl auch; Beis wie T6 nur:
UWG zu beurteilende Mitteilungen sind so auszulegen, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen bei ungezwungener Auslegung verstanden werden. (T12)Vgl auch; Beis wie T6 nur:
Paragraph 7, UWG zu beurteilende Mitteilungen sind so auszulegen, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen bei ungezwungener Auslegung verstanden werden. (T12) TE OGH 2000-05-17 6 Ob 328/99z Beis wie T1; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Zeugen Jehovas; aus den Behauptungen "häusliche Religionsausübung" und "Ablehnung des Heiligen Geistes" lassen weder nachteilige Folgen ableiten, noch ist in ihnen Verwerfliches zu erblicken. (T13) TE OGH 2000-10-23 6 Ob 266/00m Auch; Beisatz: Hier: Vorwurf "Rechtsbrecher". (T14) TE OGH 2001-06-12 4 Ob 140/01v Vgl auch; Beisatz: Hier: § 7 UWG; Die Beklagte hat die Klägerin gegenüber Dritten beschuldigt, durch die Übernahme von Meldungen anderer Nachrichtenagenturen und Medien urheberrechtswidrig und wettbewerbswidrig zu handeln. (T15)Vgl auch; Beisatz: Hier: Paragraph 7, UWG; Die Beklagte hat die Klägerin gegenüber Dritten beschuldigt, durch die Übernahme von Meldungen anderer Nachrichtenagenturen und Medien urheberrechtswidrig und wettbewerbswidrig zu handeln. (T15) TE OGH 2002-01-29 4 Ob 295/01p Vgl auch; Beis wie T10; Beisatz: Die Äußerungen: die Produkte der Klägerin seien "GARANTiert genmanipuliert", unter anderem kann als eine durch das Recht auf freie Meinungsäußerung nicht gedeckte unwahre Tatsachenbehauptung beurteilt werden. (T16) TE OGH 2002-12-19 6 Ob 77/02w Auch; Beis wie T1 TE OGH 2003-05-21 6 Ob 22/03h Auch TE OGH 2003-05-21 6 Ob 80/03p Beis wie T7 TE OGH 2003-06-26 6 Ob 95/03v Auch TE OGH 2005-03-17 6 Ob 209/04k TE OGH 2005-05-19 6 Ob 41/05f TE OGH 2005-07-14 6 Ob 295/03f Auch; Beisatz: Ob durch eine Äußerung Tatsachen verbreitet werden oder eine wertende Meinungsäußerung vorliegt, richtet sich nach dem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck für den unbefangenen Durchschnittsadressaten. Wesentlich ist, ob sich ihr Bedeutungsinhalt auf einen Tatsachenkern zurückführen lässt, der einem Beweis zugänglich ist, sodass sie nicht nur subjektiv angenommen oder abgelehnt, sondern als richtig oder falsch beurteilt werden kann. Hier: Eine Artikelüberschrift, die offen lässt, was oder wer damit gemeint ist, ist nicht isoliert zu betrachten. (T17) TE OGH 2006-09-28 4 Ob 105/06d Auch; Beis ähnlich wie T7 TE OGH 2006-11-30 6 Ob 197/05x Auch; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Artikel in einer Studentenzeitung über ein von der Hochschülerschaft durchgeführtes Vergabeverfahren. (T18) TE OGH 2006-11-30 6 Ob 250/06t Auch; Beis wie T17 nur: Ob durch eine Äußerung Tatsachen verbreitet werden oder eine wertende Meinungsäußerung vorliegt, richtet sich nach dem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck für den unbefangenen Durchschnittsadressaten. Wesentlich ist, ob sich ihr Bedeutungsinhalt auf einen Tatsachenkern zurückführen lässt, der einem Beweis zugänglich ist, sodass sie nicht nur subjektiv angenommen oder abgelehnt, sondern als richtig oder falsch beurteilt werden kann. (T19) TE OGH 2007-06-21 6 Ob 79/07x Beis wie T19 TE OGH 2007-07-10 4 Ob 97/07d Auch; Beis wie T7 TE OGH 2008-01-22 4 Ob 233/07d Auch; Beis wie T7 TE OGH 2008-01-22 4 Ob 236/07w Auch; Beis wie T7 TE OGH 2008-05-20 4 Ob 60/08i Auch; Beis wie T19 TE OGH 2008-04-10 6 Ob 285/07s TE OGH 2008-05-08 6 Ob 61/08a TE OGH 2008-06-05 6 Ob 51/08f Beisatz: Die Mitteilung der eigenen wertenden Meinung an jenes Unternehmen, das das Produkt der Kläger vertreibt, ist auch keineswegs exzessiv. Wird ein Nahrungsergänzungsmittel zur Behandlung von Krankheiten unter Hinweis auf Testreihen öffentlich beworben, so muss es dem Anwender dieses Mittels erlaubt sein, sich gegenüber jenem Unternehmen, das den Vertrieb des Produkts vornimmt, kritisch über dessen Wirksamkeit zu äußern, und zwar insbesondere dann, wenn er von den Klägern eine entsprechende Information über die in der Werbung behaupteten Testreihen nicht erhält und deshalb an der Richtigkeit der Werbeaussage zweifeln durfte. (T20) TE OGH 2008-08-07 6 Ob 123/08v TE OGH 2008-11-18 4 Ob 171/08p Vgl auch; Beis ähnlich wie T7 TE OGH 2009-08-05 6 Ob 66/09p Auch; Beis wie T19; Beisatz: Hier: Vorwurf der zweckfremden Verwendung von Subventionen. (T21) TE OGH 2009-12-18 6 Ob 52/09d Vgl; Beis wie T1; Beis wie T10; Beis wie T19; Bem: Hier: Die Bezeichnung „verdorben" für die der Speiseeisverordnung nicht entsprechenden Speiseeisproben ist im gegebenen Zusammenhang unter dem Blickwinkel der Freiheit der Meinungsäußerung eine zulässige Wertung eines nicht der einschlägigen Rechtsvorschrift entsprechenden Zustands, der in der Medieninformation wahrheitsgemäß dargestellt wird. (T22) TE OGH 2010-03-19 6 Ob 265/09b Vgl; Beis wie T19;In der politischen Debatte ist kein streng juristisches Begriffsverhältnis anzulegen. (T23); Beisatz: Hier: Bei dem Vorwurf mangelnder Wirtschaftskompetenz einer politischen Partei im Kontext einer politischen Debatte handelt es sich um ein Werturteil. (T24); Bem: Ausführliche Darstellung der Judikatur des EGMR zu Art 10 Abs 2 MRK. (T25)Vgl; Beis wie T19;In der politischen Debatte ist kein streng juristisches Begriffsverhältnis anzulegen. (T23); Beisatz: Hier: Bei dem Vorwurf mangelnder Wirtschaftskompetenz einer politischen Partei im Kontext einer politischen Debatte handelt es sich um ein Werturteil. (T24); Bem: Ausführliche Darstellung der Judikatur des EGMR zu Artikel 10, Absatz 2, MRK. (T25) TE OGH 2010-07-13 4 Ob 64/10f Vgl auch; Beis ähnlich wie T8 TE OGH 2010-07-13 4 Ob 39/10d Vgl; Beis wie T7 TE OGH 2010-12-17 6 Ob 220/10m Vgl TE OGH 2011-12-21 6 Ob 245/11i Vgl TE OGH 2014-06-26 6 Ob 51/14i Auch; Beisatz: Welcher Bedeutungsinhalt einer bestimmten Äußerung beizumessen ist, ob es sich um die Verbreitung von Tatsachen, die Verbreitung einer auf einem wahren Tatsachenkern beruhenden wertenden Meinungsäußerung oder eines Werturteils handelt, richtet sich nach dem Zusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck, den ein redlicher Mitteilungsempfänger gewinnt. (T26) TE OGH 2015-02-17 4 Ob 223/14v Vgl; Beis ähnlich wie T10 TE OGH 2015-02-19 6 Ob 17/15s Auch TE OGH 2015-05-27 6 Ob 47/15b Beis wie T26 TE OGH 2017-12-21 6 Ob 209/17d Auch; Beis wie T26 TE OGH 2021-03-15 6 Ob 32/21f Vgl; Beis wie T23; Beisatz: Hier: Zum Vorwurf des Betrugs. (T27) TE OGH 2021-10-20 6 Ob 143/21d Vgl; Beis wie T19 TE OGH 2022-08-29 6 Ob 146/22x Vgl; Beis nur wie T26; Beisatz: Hier: "Drogendealer". (T28) TE OGH 2022-11-22 4 Ob 138/22f Vgl; Beis nur wie T19 TE OGH 2024-09-20 6 Ob 167/24p Beisatz: Die Verwendung eines Wortes, das einen strafrechtlichen Tatbestand umschreibt, kann abhängig vom gebrauchten Kontext und Gesamtzusammenhang einmal als Fachausdruck für die Umschreibung des Vorliegens eines strafrechtlichen Tatbestands verwendet worden sein kann, dagegen ein andermal erkennbar bloß als wertende Kritik, die sich an einem bestimmten Verhalten entzündet. (T29) Beisatz: Hier: Vorwurf des "Amtsmissbrauches" als (unzulässige) Tatsachenbehauptung (T30) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1989:RS0031815
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