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{'item': ['5Ob70/89 (5Ob71/89)', '5Ob97/90', '5Ob2002/96i', '5Ob2060/96v', '5Ob2151/96a', '5Ob116/99s', '5Ob298/00k', '5Ob155/01g', '5Ob266/04k', '5Ob

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0069992 Entscheidungsdatum19.12.1989 Geschäftszahl5Ob70/89 (5Ob71/89); 5Ob97/90; 5Ob2002/96i; 5Ob2060/96v; 5Ob2151/96a; 5Ob116/99s; 5Ob298/00k; 5Ob155/01g; 5O

§ 6

MRG) sind Fragen der Verursachung und des Verschuldens grundsätzlich nicht zu prüfen (hier: Schäden an Außenfensters). Der Grund für den Ausschluss der Erörterung von Verursachungs- und Verschuldensfragen im Verfahren nach §

§ 3MRG liegt darin, dass sich die gemäß §§ 3 und 6 MRG durchsetzbare Erhaltungspflicht des Vermieters id

R ohnehin auf Arbeiten beschränkt, die nicht allein einem Mieter, sondern allen Benützern des Hauses zugutekommen und letztlich sogar im Interesse der Allgemeinheit an der Erhaltung des Hausbestandes liegen. Das dafür vorgesehene außerstreitige Verfahren bietet für schadenersatzrechtliche Auseinandersetzungen zwischen Vermieter und Mieter keinen Raum (nicht entschieden wurde hier die Frage, ob dem Vermieter in einem auf Antrag eines Mieters eingeleiteten Verfahren zur Durchsetzung der Erhaltungspflicht nach §

§§ 3

und 6 MRG ausnahmsweise der Einwand des Rechtsmissbrauchs offenstünde, wenn der antragstellende Mieter den zu behebenden Schaden in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise absichtlich selbst herbeigeführt hat, um sodann die Erhaltungspflicht des Vermieters einzufordern). (T2)Beisatz: In einem Verfahren zur Durchsetzung der in Paragraph 3, MRG näher definierten Erhaltungspflicht des Vermieters (Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2, MRG in Verbindung mit Paragraph 6, MRG) sind Fragen der Verursachung und des Verschuldens grundsätzlich nicht zu prüfen (hier: Schäden an Außenfensters). Der Grund für den Ausschluss der Erörterung von Verursachungs- und Verschuldensfragen im Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2, MRG in Verbindung mit Paragraph 3, MRG liegt darin, dass sich die gemäß Paragraphen 3 und 6 MRG durchsetzbare Erhaltungspflicht des Vermieters idR ohnehin auf Arbeiten beschränkt, die nicht allein einem Mieter, sondern allen Benützern des Hauses zugutekommen und letztlich sogar im Interesse der Allgemeinheit an der Erhaltung des Hausbestandes liegen. Das dafür vorgesehene außerstreitige Verfahren bietet für schadenersatzrechtliche Auseinandersetzungen zwischen Vermieter und Mieter keinen Raum (nicht entschieden wurde hier die Frage, ob dem Vermieter in einem auf Antrag eines Mieters eingeleiteten Verfahren zur Durchsetzung der Erhaltungspflicht nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2, MRG in Verbindung mit Paragraphen 3 und 6 MRG ausnahmsweise der Einwand des Rechtsmissbrauchs offenstünde, wenn der antragstellende Mieter den zu behebenden Schaden in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise absichtlich selbst herbeigeführt hat, um sodann die Erhaltungspflicht des Vermieters einzufordern). (T2) TE OGH 1996-06-12 5 Ob 2060/96v Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: § 3 Abs 2 Z 2 MRG: Behebung von Schimmelbildung. (T3) Veröff: SZ 69/137Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, MRG: Behebung von Schimmelbildung. (T3) Veröff: SZ 69/137 TE OGH 1996-06-12 5 Ob 2151/96a Beis wie T2; Beisatz: Allfällige Schadenersatzansprüche gegen die Antragstellerin wegen schuldhafter Herbeiführung der verfahrensgegenständlichen Mängel bzw Verletzung der in § 13 Abs 3 WEG normierten Sorgfaltspflichten werden daher die mit dem Erhaltungsaufwand belasteten Wohnungseigentümer im streitigen Rechtsweg zu verfolgen haben. Diese Schadenersatzansprüche beeinflussen den Umfang der gemeinschaftlichen Pflicht zur Erhaltung der Wohnungseigentumsanlage nicht. (T4)Beis wie T2; Beisatz: Allfällige Schadenersatzansprüche gegen die Antragstellerin wegen schuldhafter Herbeiführung der verfahrensgegenständlichen Mängel bzw Verletzung der in Paragraph 13, Absatz 3, WEG normierten Sorgfaltspflichten werden daher die mit dem Erhaltungsaufwand belasteten Wohnungseigentümer im streitigen Rechtsweg zu verfolgen haben. Diese Schadenersatzansprüche beeinflussen den Umfang der gemeinschaftlichen Pflicht zur Erhaltung der Wohnungseigentumsanlage nicht. (T4) TE OGH 1999-04-27 5 Ob 116/99s Vgl TE OGH 2000-11-28 5 Ob 298/00k Beis wie T1; Beisatz: Ein Widerspruch der Mehrheit der Hauptmieter ist ausgeschlossen. (T5) TE OGH 2001-11-13 5 Ob 155/01g Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Unter den Voraussetzungen des § 3 Abs 2 Z 2 MRG besteht die Verpflichtung des Vermieters zur Erhaltung der Mietgegenstände des Hauses absolut, nicht nur dem Mieter des betroffenen Objektes, sondern allen Mietern des Hauses gegenüber; ein Interessenausgleich lässt sich nur über das Schadenersatzrecht herstellen. (T6)Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Unter den Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, MRG besteht die Verpflichtung des Vermieters zur Erhaltung der Mietgegenstände des Hauses absolut, nicht nur dem Mieter des betroffenen Objektes, sondern allen Mietern des Hauses gegenüber; ein Interessenausgleich lässt sich nur über das Schadenersatzrecht herstellen. (T6) TE OGH 2004-11-23 5 Ob 266/04k Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2007-07-03 5 Ob 125/07d TE OGH 2009-09-15 5 Ob 132/09m Vgl; Beisatz: Auch in einem Verfahren zur Durchsetzung der Erhaltungspflicht des Vermieters betreffend allgemeine Teile des Hauses nach § 3 Abs 2 Z 1 MRG sind Fragen der Verursachung und des Verschuldens grundsätzlich nicht zu prüfen. (T7)Vgl; Beisatz: Auch in einem Verfahren zur Durchsetzung der Erhaltungspflicht des Vermieters betreffend allgemeine Teile des Hauses nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, MRG sind Fragen der Verursachung und des Verschuldens grundsätzlich nicht zu prüfen. (T7) TE OGH 2014-02-17 4 Ob 199/13p Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T4; Beis wie T6; Beisatz: Hier: § 3 Abs 2 Z 2 MRG: Beseitigung einer vom Mietgegenstand ausgehenden erheblichen Gesundheitsgefährdung. (T8)Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T4; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, MRG: Beseitigung einer vom Mietgegenstand ausgehenden erheblichen Gesundheitsgefährdung. (T8) TE OGH 2017-05-23 5 Ob 69/17h Auch; Beis wie T6; Beis wie T7 TE OGH 2017-11-20 5 Ob 122/17b Beis wie T6; Beis wie T7 TE OGH 2020-12-10 3 Ob 104/20w Vgl; Beis wie T7 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1989:RS0069992

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