RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum19.12.1989 Geschäftszahl5Ob504/88; 2Ob2147/96s; 4Ob259/98m; 1Ob308/98w; 6Ob110/00w NormKO §31 Abs1 Z2; RechtssatzDie Anfechtbarkeit eines Rechtsgeschäftes als "nachteiliges Rechtsgeschäft" setzt zunächst voraus, daß sich das angefochtene Rechtsgeschäft (die einzelne Kreditgewährung) nach der Sachlage zur Zeit des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz für die Gläubiger tatsächlich nachteilig ausgewirkt hat. EntscheidungstexteTE OGH 1989/12/19 5 Ob 504/88 Veröff: JBl 1990,255 = ÖBA 1990,387 = ecolex 1990,84 TE OGH 1998/07/09 2 Ob 2147/96s Abweichend; Beisatz: Entscheidend ist das Verhältnis zu den Aktiven und Passiven zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung. Die Differenzrechnung ist jedoch nicht für jede in den kritischen Zeitraum des § 31 Abs 4 KO fallende, angefochtene Rechtshandlung gesondert anzustellen, sondern sie ist sowohl für die Frage der Nachteiligkeit als auch für die Frage des Höchstbetrages der vom Anfechtungsgegner zu erbringenden Leistung nur für den Tag des ersten, nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit eingegangenen und angefochtenen Rechtsgeschäftes und für den Tag der Konkurseröffnung vorzunehmen. (T1) Abweichend; Beisatz: Entscheidend ist das Verhältnis zu den Aktiven und Passiven zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung. Die Differenzrechnung ist jedoch nicht für jede in den kritischen Zeitraum des Paragraph 31, Absatz 4, KO fallende, angefochtene Rechtshandlung gesondert anzustellen, sondern sie ist sowohl für die Frage der Nachteiligkeit als auch für die Frage des Höchstbetrages der vom Anfechtungsgegner zu erbringenden Leistung nur für den Tag des ersten, nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit eingegangenen und angefochtenen Rechtsgeschäftes und für den Tag der Konkurseröffnung vorzunehmen. (T1) TE OGH 1998/12/15 4 Ob 259/98m Abweichend; Beisatz: Zeitpunkt der Konkurseröffnung. (T2) Veröff: SZ 71/209 TE OGH 1999/08/27 1 Ob 308/98w Abweichend; Beisatz: Maßgeblicher Indikator für die Beurteilung der Nachteiligkeit ist ein Vergleich der Quoten (als Verhältnis der Aktiven und Passiven) und nicht von absoluten Beträgen, und zwar der im Konkurs zu erwartenden Ist-Quote mit der hypothetischen Quote als jener Quote, die bei "rechtzeitiger" Konkurseröffnung zu erwarten gewesen wäre, somit eine Differenzrechnung, bei der auch die Vorteile der Betriebsfortführung berücksichtigt werden. Ist die Ist-Quote schlechter als die hypothetische Quote, so ist die Nachteiligkeit zu bejahen. (T3) Beisatz: Es ist nicht für jede einzelne Kreditinanspruchnahme innerhalb der sechsmonatigen Anfechtungsfrist ein Quotenvergleich anzustellen, sondern es sind für den Quotenvergleich nur zwei Zeitpunkte maßgeblich. Zur Ermittlung der Ist-Quote kommt es auf den Tag der Konkurseröffnung und nicht auf den des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz an. Zur Ermittlung der hypothetischen Quote ist auf den Zeitpunkt des Abschlusses des ersten angefochtenen, zu einer Verringerung des Befriedigungsfonds der Gläubiger führenden Rechtsgeschäfts abzustellen. (T4) TE OGH 2000/11/23 6 Ob 110/00w Auch; Beis ähnlich T1; Beis ähnlich T4; Beisatz: Dem Anfechtungsgegner steht der Beweis offen, dass die wirtschaftliche Erholung die Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners beseitigt hat, sodass die davor abgeschlossenen Rechtsgeschäfte anfechtungsfest sind. (T5); Veröff: SZ 73/182 RechtssatznummerRS0064990
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.