RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0083792 Entscheidungsdatum13.02.2024 Geschäftszahl10ObS211/89; 10ObS103/93; 10ObS59/94; 10ObS52/96; 10ObS20/95; 10ObS2374/96g; 10ObS409/02y; 3Ob283/08a; 10ObS26/14t; 10ObS149/19p; 10ObS145/22d; 10ObS122/22x; 10ObS10/24d NormASVG §133 Abs2 GSVG §90 Abs2 RechtssatzDem Patienten muss der Beweis zulässig sein, dass im Einzelfall eine wissenschaftlich noch nicht allgemein gesicherte Methode erforderlich und zweckmäßig war (vgl dazu die deutsche Rechtsprechung: BSG vom 23.03.1988 = SGb 1989, 394 mit weiteren Nachweisen). Dies wäre dann der Fall, wenn mit der in Frage stehenden Behandlungsmethode typischerweise - also in einer für die Bildung eines Erfahrungssatzes ausreichenden Zahl von Fällen wirksam - ein Erfolg erzielt werden kann, oder wenn auch ohne diese Voraussetzungen bewiesen wird, dass die Behandlungsmethode bei dem Versicherten erfolgreich war.Dem Patienten muss der Beweis zulässig sein, dass im Einzelfall eine wissenschaftlich noch nicht allgemein gesicherte Methode erforderlich und zweckmäßig war vergleiche dazu die deutsche Rechtsprechung: BSG vom 23.03.1988 = SGb 1989, 394 mit weiteren Nachweisen). Dies wäre dann der Fall, wenn mit der in Frage stehenden Behandlungsmethode typischerweise - also in einer für die Bildung eines Erfahrungssatzes ausreichenden Zahl von Fällen wirksam - ein Erfolg erzielt werden kann, oder wenn auch ohne diese Voraussetzungen bewiesen wird, dass die Behandlungsmethode bei dem Versicherten erfolgreich war. EntscheidungstexteTE OGH 1989-12-19 10 ObS 211/89 Veröff: SZ 62/210 = SSV-NF 3/154 TE OGH 1994-02-28 10 ObS 103/93 Auch; Beisatz: Oder doch nach den bisherigen Erfahrungen ein Erfolg erwartet werden durfte, hier: § 62 Abs 2 B-KUVG. (T1) Veröff: SZ 67/34Auch; Beisatz: Oder doch nach den bisherigen Erfahrungen ein Erfolg erwartet werden durfte, hier: Paragraph 62, Absatz 2, B-KUVG. (T1) Veröff: SZ 67/34 TE OGH 1994-12-06 10 ObS 59/94 Auch; Beis wie T1 TE OGH 1996-03-26 10 ObS 52/96 Auch; Beis wie T1; nur: Oder doch nach den bisherigen Erfahrungen ein Erfolg erwartet werden durfte. (T2) Veröff: SZ 69/80 TE OGH 1996-04-09 10 ObS 20/95 nur: Dies wäre dann der Fall, wenn mit der in Frage stehenden Behandlungsmethode typischerweise - also in einer für die Bildung eines Erfahrungssatzes ausreichenden Zahl von Fällen wirksam - ein Erfolg erzielt werden kann, oder wenn auch ohne diese Voraussetzungen bewiesen wird, dass die Behandlungsmethode bei dem Versicherten erfolgreich war. (T3); Beisatz: Eine Kostenübernahme für nicht der traditionellen Medizin zuordenbare Therapiemethoden wird nur dann bejaht, wenn die Außenseitermethode in breiten Kreisen der Bevölkerung zumindest ein gewisses Maß an Heilungserfolg aufweist und sich nicht nur auf die bloß subjektive Besserung bestehender Beschwerden beschränkt. (T4) Veröff: SZ 69/87 TE OGH 1996-11-26 10 ObS 2374/96g Auch; Beis wie T2 TE OGH 2003-04-29 10 ObS 409/02y Auch; nur: Dem Patienten muss der Beweis zulässig sein, dass im Einzelfall eine wissenschaftlich noch nicht allgemein gesicherte Methode erforderlich und zweckmäßig war. (T5) TE OGH 2009-05-19 3 Ob 283/08a nur T5 TE OGH 2014-04-23 10 ObS 26/14t Vgl auch TE OGH 2019-12-17 10 ObS 149/19p Vgl; nur T2 TE OGH 2022-12-13 10 ObS 145/22d Vgl; Beisatz: Hier Fehlende Feststellung des Erfolgs einer Nano-Knife-Behandlung eines Prostatakarzinoms. (T6) TE OGH 2022-12-13 10 ObS 122/22x Vgl; nur T2, Beis wie T6 TE OGH 2024-02-13 10 ObS 10/24d vgl; nur T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1989:RS0083792
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