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{'item': '10ObS211/89; 10ObS312/92; 10ObS52/96; 10ObS20/95; 10ObS202/99z; 10ObS315/00x; 10ObS104/12k; 10ObS149/19p; 10ObS145/22d; 10ObS122/22x; 10ObS1

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0083801 Entscheidungsdatum18.03.2025 Geschäftszahl10ObS211/89; 10ObS312/92; 10ObS52/96; 10ObS20/95; 10ObS202/99z; 10ObS315/00x; 10ObS104/12k; 10ObS149/19p; 10ObS145/22d; 10ObS122/22x; 10ObS10/24d; 10ObS101/24m NormASVG §133 Abs2 RL des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger über die Berücksichtigung ökonomischer Grundsätze bei der Krankenbehandlung allg RechtssatzWurden Heilmethoden oder Heilmittel angewendet, die in den Honorarordnungen oder Richtlinien nicht enthalten sind, etwa weil es sich um wissenschaftlich noch nicht gesicherte Heilmethoden oder Heilmittel handelt, bedeutet dies nicht, dass dem Versicherten ein Kostenersatz keinesfalls zusteht. Im Interesse einer sparsamen Verwendung der Mittel muss aber das Kriterium der Wirtschaftlichkeit beachtet werden. Es sollen unwirtschaftliche und damit überflüssige Leistungen zur Vermeidung unnötiger Kosten nicht vergütet werden. Es ist daher zu fordern, dass die Krankenbehandlung Erfolg verspricht oder im Einzelfall erfolgreich war, nur dann kann sie auch als notwendig eingestuft werden. EntscheidungstexteTE OGH 1989-12-19 10 ObS 211/89 Veröff: SZ 62/210 = SSV-NF 3/154 TE OGH 1993-02-23 10 ObS 312/92 nur: Es ist daher zu fordern, dass die Krankenbehandlung Erfolg verspricht oder im Einzelfall erfolgreich war, nur dann kann sie auch als notwendig eingestuft werden. (T1); Beisatz: Hier: § 95 Abs 3 BSVG. (T2) Veröff: SSV-NF 7/22 = DRdA 1993,475 (Mazal) = ZAS 1994/6 S 64nur: Es ist daher zu fordern, dass die Krankenbehandlung Erfolg verspricht oder im Einzelfall erfolgreich war, nur dann kann sie auch als notwendig eingestuft werden. (T1); Beisatz: Hier: Paragraph 95, Absatz 3, BSVG. (T2) Veröff: SSV-NF 7/22 = DRdA 1993,475 (Mazal) = ZAS 1994/6 S 64 TE OGH 1996-03-26 10 ObS 52/96 Veröff: SZ 69/80 TE OGH 1996-04-09 10 ObS 20/95 Auch; Veröff: SZ 69/87 TE OGH 2000-02-25 10 ObS 202/99z Vgl auch TE OGH 2001-05-22 10 ObS 315/00x Vgl auch; nur: Wurden Heilmethoden oder Heilmittel angewendet, die in den Honorarordnungen oder Richtlinien nicht enthalten sind, etwa weil es sich um wissenschaftlich noch nicht gesicherte Heilmethoden oder Heilmittel handelt, bedeutet dies nicht, dass dem Versicherten ein Kostenersatz keinesfalls zusteht. Im Interesse einer sparsamen Verwendung der Mittel muss aber das Kriterium der Wirtschaftlichkeit beachtet werden. (T3); Beisatz: Durch die vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger verlautbarten Richtlinien über die Berücksichtigung ökonomischer Grundsätze bei der Krankenbehandlung, wird der Anspruch des Versicherten auf eine im Einzelfall ausreichende, zweckmäßige und notwendige Krankenbehandlung im Sinn des § 133 Abs 2 ASVG nicht beschränkt. (T4)Vgl auch; nur: Wurden Heilmethoden oder Heilmittel angewendet, die in den Honorarordnungen oder Richtlinien nicht enthalten sind, etwa weil es sich um wissenschaftlich noch nicht gesicherte Heilmethoden oder Heilmittel handelt, bedeutet dies nicht, dass dem Versicherten ein Kostenersatz keinesfalls zusteht. Im Interesse einer sparsamen Verwendung der Mittel muss aber das Kriterium der Wirtschaftlichkeit beachtet werden. (T3); Beisatz: Durch die vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger verlautbarten Richtlinien über die Berücksichtigung ökonomischer Grundsätze bei der Krankenbehandlung, wird der Anspruch des Versicherten auf eine im Einzelfall ausreichende, zweckmäßige und notwendige Krankenbehandlung im Sinn des Paragraph 133, Absatz 2, ASVG nicht beschränkt. (T4) TE OGH 2012-10-23 10 ObS 104/12k Vgl TE OGH 2019-12-17 10 ObS 149/19p Beisatz: Hier: Die Behandlung mit dem Cannabinoid Dronabinol überschreitet das Maß der notwendigen Krankenbehandlung, da die von der Wissenschaft anerkannten Behandlungsmethoden nicht nur nicht ausgeschöpft, sondern teils noch gar nicht versucht wurden. (T5) TE OGH 2022-12-13 10 ObS 145/22d Vgl; Beisatz: Hier Fehlende Feststellung des Erfolgs einer Nano-Knife-Behandlung eines Prostatakarzinoms. (T6) TE OGH 2022-12-13 10 ObS 122/22x Vgl; Beis wie T6 TE OGH 2024-02-13 10 ObS 10/24d vgl; Beisatz: Hier: Misteltherapie/ISCADOR (ggständlich kein Ersatz, da Klägerin zumutbare erfolgversprechende Behandlung nach wissenschaftlich anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst nicht (ausreichend) in Anspruch nahm und nicht feststand, ob die "Außerseitenmethode" objektiv erfolgreich war. (T7) TE OGH 2025-03-18 10 ObS 101/24m Beisatz wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1989:RS0083801

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.