Abs 2 ASVG als Maßstab festgelegt, dass die Krankenbehandlung ausreichend und zweckmäßig sein muss, jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten darf.Zwischen Patient, Arzt und Versicherungsträger besteht hinsichtlich Art und Umfang der Krankenbehandlung ein Interessenskonflikt. Dem Wunsch des Patienten nach bestmöglicher ärztlicher Betreuung und weitestgehender versicherungsmäßiger Deckung der entstandenen Kosten, sowie der Forderung des Arztes nach möglicher freier Berufsausübung und angemessener Honorierung seiner Leistung steht das Interesse des Versicherungsträgers an möglichst ökonomischen Verhalten des Arztes gegenüber.
Paragraph 133, Absatz 2, ASVG als Maßstab festgelegt, dass die Krankenbehandlung ausreichend und zweckmäßig sein muss, jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten darf. EntscheidungstexteTE OGH 1989-12-19 10 ObS 211/89 Veröff: SZ 62/210 = SSV-NF 3/154 TE OGH 1993-02-23 10 ObS 312/92 Auch; Beisatz: Die Anbringung eines Zahnersatzes ist nur dann zweckmäßig, wenn sie entweder erfolgreich oder zumindest erfolgversprechend war (hier: § 95 Abs 3 BSVG). (T1) Auch; Beisatz: Die Anbringung eines Zahnersatzes ist nur dann zweckmäßig, wenn sie entweder erfolgreich oder zumindest erfolgversprechend war (hier: Paragraph 95, Absatz 3, BSVG). (T1) Veröff: SSV-NF 7/22 = DRdA 1993,475 (Mazal) = ZAS 1994/6 S 64 TE OGH 1994-02-08 10 ObS 200/93 nur:
Abs 2 ASVG als Maßstab festgelegt, dass die Krankenbehandlung ausreichend und zweckmäßig sein muss, jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten darf. (T2)nur:
Paragraph 133, Absatz 2, ASVG als Maßstab festgelegt, dass die Krankenbehandlung ausreichend und zweckmäßig sein muss, jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten darf. (T2) Beis wie T1 TE OGH 1997-08-19 10 ObS 252/97z Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Zahnbehandlung und Zahnersatz. (T3) TE OGH 2001-05-22 10 ObS 315/00x Beisatz: § 133 Abs 2 ASVG legt den Umfang des Krankenbehandlungsanspruches fest, den der Versicherte in concreto bei Vorliegen eines behandlungsbedürftigen Leidens gegen die Krankenversicherung geltend machen kann. Die Beschränkung des Leistungsumfanges auf das Maß des Notwendigen beinhaltet auch das Gebot der Wirtschaftlichkeit der Krankenbehandlung. (T4) Beisatz: Eine "wirtschaftliche Behandlungsweise" hat auch zwischen stationärer und ambulanter Therapie und zwischen Anstaltspflege und medizinischer Hauskrankenpflege abzuwägen. (T5)Beisatz: Paragraph 133, Absatz 2, ASVG legt den Umfang des Krankenbehandlungsanspruches fest, den der Versicherte in concreto bei Vorliegen eines behandlungsbedürftigen Leidens gegen die Krankenversicherung geltend machen kann. Die Beschränkung des Leistungsumfanges auf das Maß des Notwendigen beinhaltet auch das Gebot der Wirtschaftlichkeit der Krankenbehandlung. (T4) Beisatz: Eine "wirtschaftliche Behandlungsweise" hat auch zwischen stationärer und ambulanter Therapie und zwischen Anstaltspflege und medizinischer Hauskrankenpflege abzuwägen. (T5) TE OGH 2002-04-30 10 ObS 10/01w Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Das Gebot der Wirtschaftlichkeit der Krankenbehandlung wird vor allem in den Richtlinien des Hauptverbandes sowie durch die Judikatur näher konkretisiert. (T6) TE OGH 2012-03-13 10 ObS 20/12g Auch; Beis wie T4; Beis wie T6 TE OGH 2013-10-22 10 ObS 111/13s nur: Zwischen Patient, Arzt und Versicherungsträger besteht hinsichtlich Art und Umfang der Krankenbehandlung ein Interessenskonflikt. Dem Wunsch des Patienten nach bestmöglicher ärztlicher Betreuung und weitestgehender versicherungsmäßiger Deckung der entstandenen Kosten, sowie der Forderung des Arztes nach möglicher freier Berufsausübung und angemessener Honorierung seiner Leistung steht das Interesse des Versicherungsträgers an möglichst ökonomischen Verhalten des Arztes gegenüber. (T7) Beisatz:
Abs 2 Satz 1 B‑KUVG als Maßstab festgelegt, dass die Krankenbehandlung ausreichend und zweckmäßig sein muss, jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten darf. (T8)Beisatz:
Paragraph 62, Absatz 2, Satz 1 B‑KUVG als Maßstab festgelegt, dass die Krankenbehandlung ausreichend und zweckmäßig sein muss, jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten darf. (T8) TE OGH 2014-11-25 10 ObS 135/14x Auch TE OGH 2025-03-18 10 ObS 101/24m vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1989:RS0083817
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.