RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0084838 Entscheidungsdatum11.02.2026 Geschäftszahl10ObS374/89; 10ObS39/90; 10ObS221/90; 10ObS271/94; 10ObS114/95; 10ObS282/98p; 10ObS46/01i; 10ObS130/02v; 10ObS37/05x; 10ObS169/12v; 10ObS162/13s; 10ObS167/16f; 10ObS49/18f; 10ObS54/23y; 10ObS107/25w NormASVG §175 Abs2 Z1 RechtssatzGrundsätzlich ist nur der direkte Weg zur oder von der Arbeitsstätte nach § 175 Abs 2 Z 1 ASVG versichert. Das wird in der Regel die streckenmäßig oder zeitlich kürzeste Verbindung zwischen dem Ausgangspunkt und dem Zielpunkt des Arbeitsweges sein, wobei der Versicherte zwischen diesbezüglich im wesentlichen gleichen Verbindungen frei wählen kann.Grundsätzlich ist nur der direkte Weg zur oder von der Arbeitsstätte nach Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG versichert. Das wird in der Regel die streckenmäßig oder zeitlich kürzeste Verbindung zwischen dem Ausgangspunkt und dem Zielpunkt des Arbeitsweges sein, wobei der Versicherte zwischen diesbezüglich im wesentlichen gleichen Verbindungen frei wählen kann. EntscheidungstexteTE OGH 1989-12-19 10 ObS 374/89 Veröff: RZ 1990/83 S 201 = SSV-NF 3/158 TE OGH 1990-03-27 10 ObS 39/90 Beisatz: Auf einem längeren Weg besteht nur dann Versicherungsschutz, wenn der an sich kürzeste Weg unter Bedachtnahme auf das benützte private oder öffentliche Verkehrsmittel entweder überhaupt nicht (zB wegen einer Verkehrssperre) oder nur unter - vor allem für die Verkehrssicherheit - wesentlich ungünstigeren Bedingungen (zB Witterungsverhältnissen, Straßenverhältnissen oder Verkehrsverhältnissen) benützt werden oder der Versicherte solche für die tatsächlich gewählte Strecke sprechende Bedingungen wenigstens annehmen konnte. Ein allein oder überwiegend in privatwirtschaftlichem Interesse gewählter Umweg ist nicht versichert. (T1) TE OGH 1990-06-12 10 ObS 221/90 nur: Grundsätzlich ist nur der direkte Weg zur oder von der Arbeitsstätte nach § 175 Abs 2 Z 1 ASVG versichert. Das wird in der Regel die streckenmäßig oder zeitlich kürzeste Verbindung zwischen dem Ausgangspunkt und dem Zielpunkt des Arbeitsweges sein. (T2)nur: Grundsätzlich ist nur der direkte Weg zur oder von der Arbeitsstätte nach Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG versichert. Das wird in der Regel die streckenmäßig oder zeitlich kürzeste Verbindung zwischen dem Ausgangspunkt und dem Zielpunkt des Arbeitsweges sein. (T2) TE OGH 1994-12-06 10 ObS 271/94 Beis wie T1 TE OGH 1995-11-14 10 ObS 114/95 Auch; nur T2; Beisatz: Umwege sind im allgemeinen nicht als versichert anzusehen. (T3) Veröff: SZ 68/214 TE OGH 1998-11-10 10 ObS 282/98p Beis wie T1; Beis wie T3 TE OGH 2001-03-20 10 ObS 46/01i Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Entscheidung der Frage, ob ein Umweg im Verhältnis zur kürzeren Wegverbindung als gleichwertig anzusehen ist, hängt nicht allein von der Länge der zu vergleichenden Wegstrecke ab. Es sind dabei alle nach der allgemeinen Verkehrsanschauung maßgeblichen Umstände in Betracht zu ziehen, insbesondere das gewählte Verkehrsmittel und die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit im Hinblick auf dieses Verkehrsmittel, einen bestimmten Weg einzuschlagen, um möglichst schnell und sicher den gewünschten Zielort zu erreichen. Ob die Voraussetzungen für einen Versicherungsschutz auf Umwegen vorliegen, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. (T4) TE OGH 2002-05-14 10 ObS 130/02v Auch; nur T2; Beisatz: Allein oder überwiegend im privatwirtschaftlichen Interesse gewählte örtliche Abweichungen vom kürzesten Weg (Umwege, Abwege) sind dabei in der Regel, also mangels besonderer gegenteiliger Umstände, nicht versichert. (T5) TE OGH 2005-04-26 10 ObS 37/05x Auch; Beis wie T4 nur: Ob die Voraussetzungen für einen Versicherungsschutz auf Umwegen vorliegen, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. (T6) TE OGH 2013-03-19 10 ObS 169/12v Veröff: SZ 2013/31 TE OGH 2013-12-17 10 ObS 162/13s Beis wie T1; Beis wie T4 nur: Es sind dabei alle nach der allgemeinen Verkehrsanschauung maßgeblichen Umstände in Betracht zu ziehen, insbesondere das gewählte Verkehrsmittel und die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit im Hinblick auf dieses Verkehrsmittel, einen bestimmten Weg einzuschlagen, um möglichst schnell und sicher den gewünschten Zielort zu erreichen. (T7) Beisatz: Auch durch einen längeren Weg wird der Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit dann nicht unterbrochen, wenn durch die Wahl eines anderen Verkehrsmittels (hier: PKW) eine wesentliche Verkürzung des Arbeitsweges in zeitlicher Hinsicht gegenüber der sonst gewählten Fortbewegung (hier: Fußweg oder Fahrrad) eintritt. (T8) TE OGH 2017-01-24 10 ObS 167/16f Beis wie T1; Beis wie T6 TE OGH 2018-05-23 10 ObS 49/18f Auch; nur T2 TE OGH 2023-07-24 10 ObS 54/23y TE OGH 2026-02-11 10 ObS 107/25w Beisatz: Hier: "Zweiter" Heimweg von der Arbeit nach Vergessen des Wohnungsschlüssels. (T9) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1989:RS0084838
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.