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Der OGH teilt die bereits vom Oberlandesgericht Wien als dem damaligen Höchstgericht vertretene Rechtsansicht, daß auch ohne Vorliegen der allgemeinen Anspruchsvoraussetzung der Erfüllung der Wartezeit ein Anspruch auf Invaliditätspension besteht, wenn die Folgen eines Arbeitsunfalles die vor dem Unfall vorhandene wenn auch geminderte aber noch bestehende Arbeitsfähigkeit des Versicherten so vermindern, daß durch deren Zusammenwirken Invalidität gemäß § 255
anzunehmen ist (SV 21/25 ua). Die Invalidität muß daher, wenn schon nicht die ausschließliche so doch eine wesentliche Folge des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit sein. Eine zur Invalidität führende Minderung der Arbeitsfähigkeit durch Leiden, die erst nach dem Unfall entstehen, kann jedoch den Tatbestand des § 235 Abs 3
nicht herstellen. Bei der Beurteilung solcher Leiden ist das Erfordernis der Erfüllung der Wartezeit beachtlich.Der OGH teilt die bereits vom Oberlandesgericht Wien als dem damaligen Höchstgericht vertretene Rechtsansicht, daß auch ohne Vorliegen der allgemeinen Anspruchsvoraussetzung der Erfüllung der Wartezeit ein Anspruch auf Invaliditätspension besteht, wenn die Folgen eines Arbeitsunfalles die vor dem Unfall vorhandene wenn auch geminderte aber noch bestehende Arbeitsfähigkeit des Versicherten so vermindern, daß durch deren Zusammenwirken Invalidität gemäß Paragraph 255,
anzunehmen ist (SV 21/25 ua). Die Invalidität muß daher, wenn schon nicht die ausschließliche so doch eine wesentliche Folge des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit sein. Eine zur Invalidität führende Minderung der Arbeitsfähigkeit durch Leiden, die erst nach dem Unfall entstehen, kann jedoch den Tatbestand des Paragraph 235, Absatz 3,
nicht herstellen. Bei der Beurteilung solcher Leiden ist das Erfordernis der Erfüllung der Wartezeit beachtlich. EntscheidungstexteTE OGH 1989/12/19 10 ObS 397/89 Veröff: SSV-NF 3/160 TE OGH 1993/10/13 10 ObS 203/93 TE OGH 1999/02/09 10 ObS 10/99i Vgl auch TE OGH 2002/06/18 10 ObS 176/02h Auch; nur: Der OGH teilt die bereits vom Oberlandesgericht Wien als dem damaligen Höchstgericht vertretene Rechtsansicht, daß auch ohne Vorliegen der allgemeinen Anspruchsvoraussetzung der Erfüllung der Wartezeit ein Anspruch auf Invaliditätspension besteht, wenn die Folgen eines Arbeitsunfalles die vor dem Unfall vorhandene wenn auch geminderte aber noch bestehende Arbeitsfähigkeit des Versicherten so vermindern, daß durch deren Zusammenwirken Invalidität gemäß § 255
anzunehmen ist (SV 21/25 ua). (T1) Beisatz: Hier: Berufsunfähigkeit. (T2) Auch; nur: Der OGH teilt die bereits vom Oberlandesgericht Wien als dem damaligen Höchstgericht vertretene Rechtsansicht, daß auch ohne Vorliegen der allgemeinen Anspruchsvoraussetzung der Erfüllung der Wartezeit ein Anspruch auf Invaliditätspension besteht, wenn die Folgen eines Arbeitsunfalles die vor dem Unfall vorhandene wenn auch geminderte aber noch bestehende Arbeitsfähigkeit des Versicherten so vermindern, daß durch deren Zusammenwirken Invalidität gemäß Paragraph 255,
anzunehmen ist (SV 21/25 ua). (T1) Beisatz: Hier: Berufsunfähigkeit. (T2) RechtssatznummerRS0084823
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.