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{'item': '12Os159/89; 15Os10/91; 15Os11/92; 11Os139/93; 12Os2/95; 14Os81/21z; 15Os12/22m; 14Os39/23a'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0094869 Entscheidungsdatum01.08.2023 Geschäftszahl12Os159/89; 15Os10/91; 15Os11/92; 11Os139/93; 12Os2/95; 14Os81/21z; 15Os12/22m; 14Os39/23a NormStGB nF §201 StGB nF §202 StGB §205 RechtssatzDie einem erzwungenen (vollendeten oder versuchten) Beischlaf nachfolgenden Unzuchtshandlungen, die einem einheitlichen, auf die Erzwingung eines geschlechtlichen Mißbrauchs gerichteten Tätervorsatz entspringen, sind nicht gesondert strafbar, sondern durch Subsumtion unter den Tatbestand der Vergewaltigung (§ 201 Abs 1 oder Abs 2 StGB nF) konsumiert. Beruhen dagegen Unzuchtsakte in der Nachphase des erzwungenen Beischlafs auf gesonderten Willensentschlüssen, ist Realkonkurrenz mit geschlechtlicher Nötigung (§ 202 StGB nF) anzunehmen.Die einem erzwungenen (vollendeten oder versuchten) Beischlaf nachfolgenden Unzuchtshandlungen, die einem einheitlichen, auf die Erzwingung eines geschlechtlichen Mißbrauchs gerichteten Tätervorsatz entspringen, sind nicht gesondert strafbar, sondern durch Subsumtion unter den Tatbestand der Vergewaltigung (Paragraph 201, Absatz eins, oder Absatz 2, StGB nF) konsumiert. Beruhen dagegen Unzuchtsakte in der Nachphase des erzwungenen Beischlafs auf gesonderten Willensentschlüssen, ist Realkonkurrenz mit geschlechtlicher Nötigung (Paragraph 202, StGB nF) anzunehmen. EntscheidungstexteTE OGH 1989-12-21 12 Os 159/89 TE OGH 1991-03-21 15 Os 10/91 nur: Beruhen dagegen Unzuchtsakte in der Nachphase des erzwungenen Beischlafs auf gesonderten Willensentschlüssen, ist Realkonkurrenz mit geschlechtlicher Nötigung (§ 202 StGB nF) anzunehmen. (T1)nur: Beruhen dagegen Unzuchtsakte in der Nachphase des erzwungenen Beischlafs auf gesonderten Willensentschlüssen, ist Realkonkurrenz mit geschlechtlicher Nötigung (Paragraph 202, StGB nF) anzunehmen. (T1) TE OGH 1992-04-23 15 Os 11/92 Vgl auch; nur: Die einem erzwungenen (vollendeten oder versuchten) Beischlaf nachfolgenden Unzuchtshandlungen, die einem einheitlichen, auf die Erzwingung eines geschlechtlichen Mißbrauchs gerichteten Tätervorsatz entspringen, sind nicht gesondert strafbar, sondern durch Subsumtion unter den Tatbestand der Vergewaltigung (§ 201 Abs 1 oder Abs 2 StGB nF) konsumiert. (T2) Veröff: EvBl 1992/180 S 766 = JBl 1992,729 (Schwaighofer)Vgl auch; nur: Die einem erzwungenen (vollendeten oder versuchten) Beischlaf nachfolgenden Unzuchtshandlungen, die einem einheitlichen, auf die Erzwingung eines geschlechtlichen Mißbrauchs gerichteten Tätervorsatz entspringen, sind nicht gesondert strafbar, sondern durch Subsumtion unter den Tatbestand der Vergewaltigung (Paragraph 201, Absatz eins, oder Absatz 2, StGB nF) konsumiert. (T2) Veröff: EvBl 1992/180 S 766 = JBl 1992,729 (Schwaighofer) TE OGH 1993-10-19 11 Os 139/93 nur T1 TE OGH 1995-03-09 12 Os 2/95 Vgl auch TE OGH 2021-09-14 14 Os 81/21z Vgl TE OGH 2022-04-27 15 Os 12/22m Vgl TE OGH 2023-08-01 14 Os 39/23a vgl; Beisatz: Das gilt auch für § 205 Abs 2 StGB im Verhältnis zu Abs 1 dieser Bestimmung. (T3)vgl; Beisatz: Das gilt auch für Paragraph 205, Absatz 2, StGB im Verhältnis zu Absatz eins, dieser Bestimmung. (T3) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1989:RS0094869

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.