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13Os85/89

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum21.12.1989 Geschäftszahl13Os85/89 NormStGB §175;

Rechtssatz§ 175 StGB tritt als Vorbereitungsdelikt dann zurück, wenn das Verhalten des Täters als Beteiligung an der Verwirklichung eines die materielle Vollendung pönalisierenden Deliktstypus (hier: § 173 StGB) strafbar ist.Paragraph 175, StGB tritt als Vorbereitungsdelikt dann zurück, wenn das Verhalten des Täters als Beteiligung an der Verwirklichung eines die materielle Vollendung pönalisierenden Deliktstypus (hier: Paragraph 173, StGB) strafbar ist.

EntscheidungstexteTE OGH 1989/12/21 13 Os 85/89 RechtssatznummerRS0095052

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.