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{'item': '4Ob177/89; 4Ob124/90; 7Ob542/92; 4Ob1094/95; 4Ob2321/96v; 4Ob2388/96x; 4Ob249/99t; 4Ob171/07m; 4Ob130/17x; 4Ob192/17i; 4Ob48/23x'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0060016 Entscheidungsdatum28.03.2023 Geschäftszahl4Ob177/89; 4Ob124/90; 7Ob542/92; 4Ob1094/95; 4Ob2321/96v; 4Ob2388/96x; 4Ob249/99t; 4Ob171/07m; 4Ob130/17x; 4Ob192/17i; 4Ob48/23x NormGewO 1973 §1 Abs4 RechtssatzDer Gesetzgeber hat eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass das Anbieten im Sinne des § 1 Abs 4 Satz 2 GewO 1973 nur dann der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten wird, wenn eine zu erbringende eigene Leistung einem größeren Kreis von Personen angeboten wird. Ob das Anbieten einer eigenen Leistung beabsichtigt ist, ist - wie die Frage, wer der Anbietende ist (4 Ob 27/89) - nach objektiven Kriterien zu prüfen; darauf, wie das Ankündigen vom Verkehr aufgefasst wird, kommt es hier nicht an.Der Gesetzgeber hat eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass das Anbieten im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, Satz 2 GewO 1973 nur dann der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten wird, wenn eine zu erbringende eigene Leistung einem größeren Kreis von Personen angeboten wird. Ob das Anbieten einer eigenen Leistung beabsichtigt ist, ist - wie die Frage, wer der Anbietende ist (4 Ob 27/89) - nach objektiven Kriterien zu prüfen; darauf, wie das Ankündigen vom Verkehr aufgefasst wird, kommt es hier nicht an. EntscheidungstexteTE OGH 1990-01-09 4 Ob 177/89 Veröff: ecolex 1990,298 TE OGH 1990-10-09 4 Ob 124/90 Auch TE OGH 1992-03-19 7 Ob 542/92 nur: Der Gesetzgeber hat eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß das Anbieten im Sinne des § 1 Abs 4 Satz 2 GewO 1973 nur dann der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten wird, wenn eine zu erbringende eigene Leistung einem größeren Kreis von Personen angeboten wird. (T1)nur: Der Gesetzgeber hat eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß das Anbieten im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, Satz 2 GewO 1973 nur dann der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten wird, wenn eine zu erbringende eigene Leistung einem größeren Kreis von Personen angeboten wird. (T1) TE OGH 1995-11-21 4 Ob 1094/95 Auch; Beisatz: Da die Erstbeklagte die angebotenen Leistungen nicht selbst erbringt, sondern sich eines befugten Unternehmens bedient, kann ihr ein Verstoß gegen die Gewerbeordnung und damit gegen § 1 UWG nicht vorgeworfen werden. (T2)Auch; Beisatz: Da die Erstbeklagte die angebotenen Leistungen nicht selbst erbringt, sondern sich eines befugten Unternehmens bedient, kann ihr ein Verstoß gegen die Gewerbeordnung und damit gegen Paragraph eins, UWG nicht vorgeworfen werden. (T2) TE OGH 1996-10-29 4 Ob 2321/96v TE OGH 1997-01-14 4 Ob 2388/96x Vgl auch TE OGH 1999-09-14 4 Ob 249/99t Auch; nur: Ob das Anbieten einer eigenen Leistung beabsichtigt ist, ist - wie die Frage, wer der Anbietende ist (4 Ob 27/89) - nach objektiven Kriterien zu prüfen; darauf, wie das Ankündigen vom Verkehr aufgefaßt wird, kommt es hier nicht an. (T3) TE OGH 2007-10-02 4 Ob 171/07m nur T3; Beisatz: Selbst wenn das (nicht offen gelegte) Ankündigen einer fremden Leistung nach der Rechtsprechung des VwGH unter § 1 Abs 4 GewO fallen sollte, fehlte einem solchen Verstoß doch die Eignung zu einer spürbaren Beeinflussung des Wettbewerbs. (T4)nur T3; Beisatz: Selbst wenn das (nicht offen gelegte) Ankündigen einer fremden Leistung nach der Rechtsprechung des VwGH unter Paragraph eins, Absatz 4, GewO fallen sollte, fehlte einem solchen Verstoß doch die Eignung zu einer spürbaren Beeinflussung des Wettbewerbs. (T4) TE OGH 2017-08-24 4 Ob 130/17x Auch; Beis wie T4 TE OGH 2018-05-29 4 Ob 192/17i Vgl; Beis ähnlich wie T2 TE OGH 2023-03-28 4 Ob 48/23x vgl; Beisatz: Ob eine eigene Leistung angeboten wird und wer der Anbietende ist, ist dabei nach objektiven Kriterien zu prüfen; darauf, wie das Ankündigen vom Verkehr aufgefasst wird, kommt es nicht an. Dies gilt auch für die Frage, welche Leistung angeboten wird. (T5) Beisatz: Hier: Der Beklagte bot auch Abbrucharbeiten und in Zusammenhang damit an, „für den Abtransport und die fachgerechte Entsorgung“ zu sorgen. Dies ist objektiv als Angebot zur Durchführung von Abbrucharbeiten sowie zur Sammlung des dabei entstandenen Bauschutts und sonstigen Abfalls zu verstehen. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0060016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.