5Ob125/89
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum09.01.1990 Geschäftszahl5Ob125/89; 5Ob2036/96i NormABGB §323;
ABGB §324;
ABGB §523 A;
AllgGAG §25;
Rechtssatz§ 324 ABGB wendet den Gedanken des § 323 ABGB, daß der Besitzer einer Sache die rechtliche Vermutung eines gültigen Titels für sich habe, auf den Rechtsbesitz an. Der nach § 523 ABGB klagende Eigentümer hat daher den Nichtbestand des tatsächlich ausgeübten Rechtes nachzuweisen. Dieses Prinzip liegt auch der Regelung des § 25 Abs 1 AllgGAG zugrunde.Paragraph 324, ABGB wendet den Gedanken des Paragraph 323, ABGB, daß der Besitzer einer Sache die rechtliche Vermutung eines gültigen Titels für sich habe, auf den Rechtsbesitz an. Der nach Paragraph 523, ABGB klagende Eigentümer hat daher den Nichtbestand des tatsächlich ausgeübten Rechtes nachzuweisen. Dieses Prinzip liegt auch der Regelung des Paragraph 25, Absatz eins, AllgGAG zugrunde.
EntscheidungstexteTE OGH 1990/01/09 5 Ob 125/89 EvBl 1990/68 S 308 TE OGH 1996/04/30 5 Ob 2036/96i Vgl auch; nur: Der nach § 523 ABGB klagende Eigentümer hat daher den Nichbestand des tatsächlich ausgeübten Rechtes nachzuweisen. (T1) Veröff: SZ 69/110 Vgl auch; nur: Der nach Paragraph 523, ABGB klagende Eigentümer hat daher den Nichbestand des tatsächlich ausgeübten Rechtes nachzuweisen. (T1) Veröff: SZ 69/110 RechtssatznummerRS0010162