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5Ob1/90

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum16.01.1990 Geschäftszahl5Ob1/90; 5Ob52/90; 5Ob47/94; 5Ob119/00m NormAußStrG §9 I;AußStrG §9 römisch eins;

UHG §17;

RechtssatzDie im § 17 UHG angeordnete sinngemäße Anwendung der Bestimmungen des Grundbuchsgesetzes bedeutet, daß im Urkundenhinterlegungsverfahren bei Beantwortung der Frage der Rekurslegitimation darauf anzustellen ist, ob das Recht, in dem der Rechtsmittelwerber verletzt zu sein behauptet, wenn zu dessen Erwerb nach dem Gesetz - wie hier (§ 436 ABGB) - eine Urkundenhinterlegung erforderlich ist, bereits Gegenstand einer solchen Urkundenhinterlegung war.Die im Paragraph 17, UHG angeordnete sinngemäße Anwendung der Bestimmungen des Grundbuchsgesetzes bedeutet, daß im Urkundenhinterlegungsverfahren bei Beantwortung der Frage der Rekurslegitimation darauf anzustellen ist, ob das Recht, in dem der Rechtsmittelwerber verletzt zu sein behauptet, wenn zu dessen Erwerb nach dem Gesetz - wie hier (Paragraph 436, ABGB) - eine Urkundenhinterlegung erforderlich ist, bereits Gegenstand einer solchen Urkundenhinterlegung war.

EntscheidungstexteTE OGH 1990/01/16 5 Ob 1/90 RZ 1992/62 S 157 TE OGH 1990/07/03 5 Ob 52/90 Veröff: NZ 1990,309/194 TE OGH 1994/04/27 5 Ob 47/94 TE OGH 2000/05/16 5 Ob 119/00m RechtssatznummerRS0006778

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.