RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0070499 Entscheidungsdatum16.01.1990 Geschäftszahl5Ob2/90; 5Ob13/03b; 5Ob174/07k; 5Ob232/10v NormMRG §37 Abs3 Z16; WGG 1979 §22 RechtssatzEine Anfechtung des im Sinne des § 22 Abs 2 Z 1 WGG ergehenden Beschlusses, mit welchem der belangten Bauvereinigung die Vorlage der Endabrechnung über die gesamten Baukosten unter Anschluss eines Verzeichnisses aller Vertragspartner im Sinn des § 13 Abs 1 WGG aufgetragen wird, ist nicht gesetzlich ausgeschlossen.Eine Anfechtung des im Sinne des Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins, WGG ergehenden Beschlusses, mit welchem der belangten Bauvereinigung die Vorlage der Endabrechnung über die gesamten Baukosten unter Anschluss eines Verzeichnisses aller Vertragspartner im Sinn des Paragraph 13, Absatz eins, WGG aufgetragen wird, ist nicht gesetzlich ausgeschlossen. EntscheidungstexteTE OGH 1990-01-16 5 Ob 2/90 TE OGH 2003-02-11 5 Ob 13/03b Vgl auch; Beisatz: Die Anfechtbarkeit einer im Verfahren nach § 22 Abs 2 WGG 1979 ergehenden Entscheidung richtet sich gemäß § 22 Abs 4 WGG 1979 in Verbindung mit § 37 Abs 3 Z 16 MRG nach dem
- Abschnitt des
- Teils der ZPO (mit Ausnahme der Bestimmungen über die Unterfertigung eines schriftlichen Rekurses durch einen Rechtsanwalt). Das gilt auch in dem Fall, wo das Erstgericht einen Auftrag zur Vorlage weiterer Urkunden (als Bestandteil des Auftrags zur Vorlage der Endabrechnung) erteilt hat. (T1); Beisatz: In einem Verfahren nach § 22 Abs 1 Z 6 WGG 1979 ergeht zufolge § 37 Abs 3 Z 15 MRG in Verbindung mit § 22 Abs 4 WGG 1979 nur die Entscheidung in der Sache selbst mit Sachbeschluss. (T2)Vgl auch; Beisatz: Die Anfechtbarkeit einer im Verfahren nach Paragraph 22, Absatz 2, WGG 1979 ergehenden Entscheidung richtet sich gemäß Paragraph 22, Absatz 4, WGG 1979 in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG nach dem
- Abschnitt des
- Teils der ZPO (mit Ausnahme der Bestimmungen über die Unterfertigung eines schriftlichen Rekurses durch einen Rechtsanwalt). Das gilt auch in dem Fall, wo das Erstgericht einen Auftrag zur Vorlage weiterer Urkunden (als Bestandteil des Auftrags zur Vorlage der Endabrechnung) erteilt hat. (T1); Beisatz: In einem Verfahren nach Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 6, WGG 1979 ergeht zufolge Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 15, MRG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 4, WGG 1979 nur die Entscheidung in der Sache selbst mit Sachbeschluss. (T2) TE OGH 2007-08-28 5 Ob 174/07k Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 2011-03-08 5 Ob 232/10v Gegenteilig; Beisatz: Ein Auftrag zur Urkundenvorlage in einem Verfahren nach dem WGG ist verfahrensleitend und nach neuer Rechtslage (§ 45 Satz 2 AußStrG 2005; WohnAußStrBeglG BGBl I 2003/113) nicht gesondert anfechtbar. (T3)Gegenteilig; Beisatz: Ein Auftrag zur Urkundenvorlage in einem Verfahren nach dem WGG ist verfahrensleitend und nach neuer Rechtslage (Paragraph 45, Satz 2 AußStrG 2005; WohnAußStrBeglG BGBl römisch eins 2003/113) nicht gesondert anfechtbar. (T3)