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{'item': '5Ob658/89; 6Ob589/91; 1Ob550/95; 10Ob2073/96t; 1Ob1504/96; 7Ob51/99x; 8Ob58/99h; 10Ob17/00y; 7Ob17/03f; 7Ob174/08a; 3Ob20/09a; 2Ob165/11w; 2

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0020867 Entscheidungsdatum07.08.2025 Geschäftszahl5Ob658/89; 6Ob589/91; 1Ob550/95; 10Ob2073/96t; 1Ob1504/96; 7Ob51/99x; 8Ob58/99h; 10Ob17/00y; 7Ob17/03f; 7Ob174/08a; 3Ob20/09a; 2Ob165/11w; 2Ob164/11y; 7Ob199/11g; 5Ob45/15a; 1Ob112/15z; 1Ob33/16h; 3Ob5/17g; 7Ob99/17k; 8Ob123/17x; 7Ob198/17v; 4Ob107/19t; 5Ob84/19t; 1Ob26/20k; 7Ob200/19s; 8Ob53/20g; 8Ob84/20s; 1Ob29/21b; 9Ob34/22y; 2Ob13/23k; 4Ob2/23g; 7Ob106/25a NormABGB §1118 A ABGB §1118 C RechtssatzDer Mieter muss sich so verhalten haben, dass er nicht mehr vertrauenswürdig ist. Dies setzt aber voraus, dass sein Verhalten zwar nicht schuldhaft sein muss, ihm aber doch bewusst werden hätte können, wobei von dem Bewusstseinkönnen eines durchschnittlichen Mieters auszugehen ist. Verhält sich dagegen der Mieter so, wie man dies von einem vertrauenswürdigen Durchschnittsmieter erwarten kann, so wird dies keinesfalls eine Auflösung des Mietverhältnisses nach § 1118 ABGB rechtfertigen.Der Mieter muss sich so verhalten haben, dass er nicht mehr vertrauenswürdig ist. Dies setzt aber voraus, dass sein Verhalten zwar nicht schuldhaft sein muss, ihm aber doch bewusst werden hätte können, wobei von dem Bewusstseinkönnen eines durchschnittlichen Mieters auszugehen ist. Verhält sich dagegen der Mieter so, wie man dies von einem vertrauenswürdigen Durchschnittsmieter erwarten kann, so wird dies keinesfalls eine Auflösung des Mietverhältnisses nach Paragraph 1118, ABGB rechtfertigen. EntscheidungstexteTE OGH 1990-01-16 5 Ob 658/89 Veröff: WoBl 1992,76 TE OGH 1992-01-23 6 Ob 589/91 Veröff: WoBl 1992,143 TE OGH 1995-04-25 1 Ob 550/95 Vgl; nur: Der Mieter muss sich so verhalten haben, dass er nicht mehr vertrauenswürdig ist. Dies setzt aber voraus, dass sein Verhalten zwar nicht schuldhaft sein muss, ihm aber doch bewusst werden hätte können. (T1) TE OGH 1996-04-09 10 Ob 2073/96t nur T1; nur: Wobei von dem Bewusstseinkönnen eines durchschnittlichen Mieters auszugehen ist. (T2) TE OGH 1996-03-26 1 Ob 1504/96 Auch; nur T2 TE OGH 1999-03-09 7 Ob 51/99x nur T1; nur T2 TE OGH 1999-08-26 8 Ob 58/99h Auch; nur T1 TE OGH 2000-02-15 10 Ob 17/00y nur T1; nur T2 TE OGH 2003-02-12 7 Ob 17/03f nur: Der Mieter muss sich so verhalten haben, dass er nicht mehr vertrauenswürdig ist. Dies setzt aber voraus, dass sein Verhalten zwar nicht schuldhaft sein muss, ihm aber doch bewusst werden hätte können, wobei von dem Bewusstseinkönnen eines durchschnittlichen Mieters auszugehen ist. (T3) Beisatz: Es ist also kein Verschulden des Mieters erforderlich, wohl aber das Bewusstsein der Vertragswidrigkeit, wie es von einem vertrauenswürdigen Durchschnittsmieter erwartet werden kann. (T4) TE OGH 2008-10-22 7 Ob 174/08a Auch; nur: Der Mieter muss sich so verhalten haben, dass er nicht mehr vertrauenswürdig ist. (T5) TE OGH 2009-05-19 3 Ob 20/09a Auch; nur T1; Veröff: SZ 2009/70 TE OGH 2011-11-10 2 Ob 165/11w Auch; nur T3; Beisatz: Dass einem durchschnittlichen Mieter die Schädlichkeit langjähriger Schimmelbildung sowohl für die eigene Gesundheit als auch für den Mietgegenstand bewusst sein muss, bedarf keiner näheren Begründung und entspricht der Lebenserfahrung. (T6) TE OGH 2012-03-08 2 Ob 164/11y nur T3; Beisatz: Grundlage für einen Auflösungsanspruch ist immer ein vertragswidriges Verhalten. (T7) TE OGH 2012-03-28 7 Ob 199/11g nur T3 TE OGH 2015-05-19 5 Ob 45/15a Auch TE OGH 2015-08-27 1 Ob 112/15z Auch TE OGH 2016-10-19 1 Ob 33/16h nur T1; Beisatz: Hier: Umsatzrückgänge, bei einem umsatzabhängig vereinbarten Bestandzins. (T8) TE OGH 2017-03-29 3 Ob 5/17g Auch TE OGH 2017-07-05 7 Ob 99/17k Vgl auch TE OGH 2017-12-20 8 Ob 123/17x nur T5 TE OGH 2018-03-21 7 Ob 198/17v Auch TE OGH 2019-07-05 4 Ob 107/19t nur T3 TE OGH 2019-07-31 5 Ob 84/19t TE OGH 2020-02-26 1 Ob 26/20k TE OGH 2020-04-24 7 Ob 200/19s TE OGH 2020-08-25 8 Ob 53/20g Beisatz: Hier: Messie-Syndrom. (T9) TE OGH 2020-10-23 8 Ob 84/20s nur T5 TE OGH 2021-03-02 1 Ob 29/21b TE OGH 2022-06-30 9 Ob 34/22y TE OGH 2023-02-21 2 Ob 13/23k TE OGH 2023-03-28 4 Ob 2/23g vgl; Beisatz: Hier: Das Unterlassen des öfteren, ohne vertragliche oder sonstige rechtliche Grundlage als dem Mieter geboten angenommenen Lüftens, begründet keinen grob nachteiligen Gebrauch iSd § 30 Abs 2 Z 3 MRG. (T10)vgl; Beisatz: Hier: Das Unterlassen des öfteren, ohne vertragliche oder sonstige rechtliche Grundlage als dem Mieter geboten angenommenen Lüftens, begründet keinen grob nachteiligen Gebrauch iSd Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, MRG. (T10) TE OGH 2025-08-07 7 Ob 106/25a nur T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0020867

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.