OGH Rechtssatz RS0034039 (1Ob652/89)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0034039 Entscheidungsdatum17.01.1990 Geschäftszahl1Ob652/89; 5Ob1137/94; 5Ob115/20b; 4Ob104/22f NormABGB §1444 Da; MRG §18; MRG §19; MRG §42; WGG idF BGBl I 2009/25 §14ABGB §1444 Da; MRG §18; MRG §19; MRG §42; WGG in der Fassung BGBl römisch eins 2009/25 §14 RechtssatzEin Verzicht des Vermieters auf die Einhebung eines erhöhten Mietzinses, mit der Wirkung, dass der Vermieter den Ausfall aus eigenem zu tragen hat, ist zulässig. Dieser Verzicht wirkt, ebenso wie die Unterlassung der Einhebung des bewilligten höheren Mietzinses, nur inter partes, nicht aber gegenüber den anderen Mietern, denen gegenüber der Vermieter den vollen erhöhten Mietzins fiktiv gutzubringen hat. Eine derartige Vereinbarung ist somit auf das Mietzinserhöhungsverfahren gemäß §§ 18, 19 MRG, dem alle Mieter als Parteien beizuziehen sind, ohne Einfluss.Ein Verzicht des Vermieters auf die Einhebung eines erhöhten Mietzinses, mit der Wirkung, dass der Vermieter den Ausfall aus eigenem zu tragen hat, ist zulässig. Dieser Verzicht wirkt, ebenso wie die Unterlassung der Einhebung des bewilligten höheren Mietzinses, nur inter partes, nicht aber gegenüber den anderen Mietern, denen gegenüber der Vermieter den vollen erhöhten Mietzins fiktiv gutzubringen hat. Eine derartige Vereinbarung ist somit auf das Mietzinserhöhungsverfahren gemäß Paragraphen 18, 19, MRG, dem alle Mieter als Parteien beizuziehen sind, ohne Einfluss.
EntscheidungstexteTE OGH 1990-01-17 1 Ob 652/89 TE OGH 1994-11-22 5 Ob 1137/94 nur: Mietzinserhöhungsverfahren gemäß §§ 18, 19 MRG, dem alle Mieter als Parteien beizuziehen sind. (T1)nur: Mietzinserhöhungsverfahren gemäß Paragraphen 18, 19, MRG, dem alle Mieter als Parteien beizuziehen sind. (T1) TE OGH 2020-07-21 5 Ob 115/20b Vgl; Beisatz: Hier: Fiktive Anrechnung unterlassener, aber rechtskräftig bewilligter Einhebung von Erhaltungs‑ und Verbesserungsbeiträgen nach § 14 WGG. (T2)Vgl; Beisatz: Hier: Fiktive Anrechnung unterlassener, aber rechtskräftig bewilligter Einhebung von Erhaltungs‑ und Verbesserungsbeiträgen nach Paragraph 14, WGG. (T2) TE OGH 2022-09-23 4 Ob 104/22f Vgl; Beisatz: Hier: Die Exekutions‑ und Verfügungsbeschränkungen des § 42 MRG hindern nicht den Verzicht des Vermieters auf die Einhebung eines erhöhten Mietzinses. (T3)Vgl; Beisatz: Hier: Die Exekutions‑ und Verfügungsbeschränkungen des Paragraph 42, MRG hindern nicht den Verzicht des Vermieters auf die Einhebung eines erhöhten Mietzinses. (T3) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0034039