RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0070349 Entscheidungsdatum18.03.2026 Geschäftszahl1Ob653/89; 1Ob573/90; 7Ob1538/92; 8Ob631/92; 7Ob1501/94; 1Ob618/93; 1Ob535/94 (1Ob1551/94); 4Ob2348/96i; 9Ob2278/96g; 7Ob342/98i; 8Ob83/00i; 7Ob46/01t; 1Ob11/04f; 2Ob149/06k; 8Ob74/07a; 5Ob219/08d; 9Ob67/09g; 9Ob52/14h; 10Ob4/16k; 5Ob197/22i; 6Ob35/26d NormMRG §33 Abs2 RechtssatzWird in einem Rechtsstreit in Ansehung des Mietzinsrückstandes, auf den die Auflösungserklärung gestützt wird, auch ein Zahlungsbegehren erhoben, dann entfällt die im § 33 Abs 2 Schlusssatz MRG vorgesehene Beschlussfassung. Liegt kein grobes Verschulden des Mieters am Zahlungsrückstand vor, dann muss zunächst die Rechtskraft der über das Zahlungsbegehren gefällten (Teilentscheidung) Entscheidung abgewartet werden, damit dem Mieter die Möglichkeit gegeben wird, den Mietzinsrückstand zu bezahlen.Wird in einem Rechtsstreit in Ansehung des Mietzinsrückstandes, auf den die Auflösungserklärung gestützt wird, auch ein Zahlungsbegehren erhoben, dann entfällt die im Paragraph 33, Absatz 2, Schlusssatz MRG vorgesehene Beschlussfassung. Liegt kein grobes Verschulden des Mieters am Zahlungsrückstand vor, dann muss zunächst die Rechtskraft der über das Zahlungsbegehren gefällten (Teilentscheidung) Entscheidung abgewartet werden, damit dem Mieter die Möglichkeit gegeben wird, den Mietzinsrückstand zu bezahlen. EntscheidungstexteTE OGH 1990-01-17 1 Ob 653/89 TE OGH 1990-05-21 1 Ob 573/90 Veröff: WoBl 1990,166 TE OGH 1992-04-23 7 Ob 1538/92 Beisatz: Der urteilsmäßige Ausspruch über das Begehren auf Zahlung des Mietzinsrückstandes ersetzt für das auf § 1118 ABGB gestützte Räumungsbegehren die beschlussmäßige Entscheidung nach § 33 Abs 2 letzter Satz MRG. (T1)Beisatz: Der urteilsmäßige Ausspruch über das Begehren auf Zahlung des Mietzinsrückstandes ersetzt für das auf Paragraph 1118, ABGB gestützte Räumungsbegehren die beschlussmäßige Entscheidung nach Paragraph 33, Absatz 2, letzter Satz MRG. (T1) TE OGH 1992-10-22 8 Ob 631/92 TE OGH 1994-01-19 7 Ob 1501/94 nur: Wird in einem Rechtsstreit in Ansehung des Mietzinsrückstandes, auf den die Auflösungserklärung gestützt wird, auch ein Zahlungsbegehren erhoben, dann entfällt die im § 33 Abs 2 Schlusssatz MRG vorgesehene Beschlussfassung. (T2) Beis wie T1nur: Wird in einem Rechtsstreit in Ansehung des Mietzinsrückstandes, auf den die Auflösungserklärung gestützt wird, auch ein Zahlungsbegehren erhoben, dann entfällt die im Paragraph 33, Absatz 2, Schlusssatz MRG vorgesehene Beschlussfassung. (T2) Beis wie T1 TE OGH 1993-08-15 1 Ob 618/93 Auch; Beis wie T1 TE OGH 1994-08-29 1 Ob 535/94 Auch; Beisatz: Einer derartigen Vorgangsweise bedarf es jedoch nur dann, wenn der Mieter unter Beweis stellen kann, dass ihn an einem bestehenden Mietzinsrückstand kein grobes Verschulden trifft. (T3) TE OGH 1996-11-26 4 Ob 2348/96i Auch: Beisatz: Einer Beschlussfassung nach § 33 Abs 2 letzter Satz MRG oder - wenn gleichzeitig ein Zahlungsbegehren gestellt wurde - eines diesen Beschluss ersetzenden Teilurteiles bedarf es dann nicht, wenn der Mieter zur Dartuung des Fehlens des groben Verschuldens an einem unzweifelhaft bestehenden, nur der Höhe nach strittigen Zinsrückstand gar nichts behauptet hat. (T4)Auch: Beisatz: Einer Beschlussfassung nach Paragraph 33, Absatz 2, letzter Satz MRG oder - wenn gleichzeitig ein Zahlungsbegehren gestellt wurde - eines diesen Beschluss ersetzenden Teilurteiles bedarf es dann nicht, wenn der Mieter zur Dartuung des Fehlens des groben Verschuldens an einem unzweifelhaft bestehenden, nur der Höhe nach strittigen Zinsrückstand gar nichts behauptet hat. (T4) TE OGH 1996-12-04 9 Ob 2278/96g Auch; Beis wie T3 TE OGH 1998-12-10 7 Ob 342/98i nur T2; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Verbindung einer Zinsklage mit einer Räumungsklage zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung. (T5) TE OGH 2000-04-13 8 Ob 83/00i Beis wie T4 TE OGH 2001-03-14 7 Ob 46/01t nur T2; Beis wie T1 TE OGH 2004-04-16 1 Ob 11/04f Auch; Beis wie T4 TE OGH 2006-12-21 2 Ob 149/06k Auch; Beis wie T4 TE OGH 2007-06-27 8 Ob 74/07a nur T2; Veröff: SZ 2007/107 TE OGH 2008-10-21 5 Ob 219/08d Vgl; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis ähnlich wie T4 TE OGH 2010-07-28 9 Ob 67/09g Vgl auch; Beis ähnlich wie T4 TE OGH 2014-09-25 9 Ob 52/14h Auch; Beis ähnlich wie T4 TE OGH 2016-02-22 10 Ob 4/16k Vgl auch; Beis wie T3; Beis ähnlich wie T4 TE OGH 2022-11-08 5 Ob 197/22i Beis wie T3 TE OGH 2026-03-18 6 Ob 35/26d Beisatz wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0070349
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