← Österreich

{'item': '1Ob694/89; 3Ob185/94; 1Ob627/95; 2Ob2070/96t; 7Ob503/96 (7Ob504/96; 7Ob1505/96); 2Ob2287/96d; 2Ob203/97k; 1Ob354/97h; 1Ob380/97g; 2Ob2178/96

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0074953 Entscheidungsdatum19.11.2024 Geschäftszahl1Ob694/89; 3Ob185/94; 1Ob627/95; 2Ob2070/96t; 7Ob503/96 (7Ob504/96; 7Ob1505/96); 2Ob2287/96d; 2Ob203/97k; 1O

Artikel 6

, Absatz eins, Satz 1 MRK enthaltenen verfahrensrechtlichen Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßen Bindungen an nachteilige Wirkungen eines Verfahrens, in dem der nunmehr davon Betroffene nicht eingebunden war und die er unabänderlich hinnehmen müsste. Der Einzelne hat in Durchführung dieses Grundsatzes vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort zu kommen, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können. EntscheidungstexteTE OGH 1990-01-17 1 Ob 694/89 Veröff: SZ 63/4 = EvBl 1990/89 S 406 = JBl 1990,662 TE OGH 1995-08-30 3 Ob 185/94 nur:

Art 6

Abs 1 Satz 1 MRK enthaltenen verfahrensrechtlichen Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßen Bindungen an nachteilige Wirkungen eines Verfahrens, in dem der nunmehr davon Betroffene nicht eingebunden war und die er unabänderlich hinnehmen müsste. (T1) nur:

Artikel 6

, Absatz eins, Satz 1 MRK enthaltenen verfahrensrechtlichen Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßen Bindungen an nachteilige Wirkungen eines Verfahrens, in dem der nunmehr davon Betroffene nicht eingebunden war und die er unabänderlich hinnehmen müsste. (T1) Veröff: SZ 68/151 TE OGH 1995-11-22 1 Ob 627/95 Auch TE OGH 1996-05-30 2 Ob 2070/96t nur:

Art 6

Abs 1 Satz 1 MRK enthaltenen verfahrensrechtlichen Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßen Bindungen an nachteilige Wirkungen eines Verfahrens, in dem der nunmehr davon Betroffene nicht eingebunden war und die er unabänderlich hinnehmen müsste. (T2)nur:

Artikel 6

, Absatz eins, Satz 1 MRK enthaltenen verfahrensrechtlichen Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßen Bindungen an nachteilige Wirkungen eines Verfahrens, in dem der nunmehr davon Betroffene nicht eingebunden war und die er unabänderlich hinnehmen müsste. (T2) Veröff: SZ 69/131 TE OGH 1996-05-15 7 Ob 503/96 Vgl auch; nur T1 TE OGH 1996-09-05 2 Ob 2287/96d Vgl auch; nur T2; Beisatz: Hier: Bindungswirkung des Strafurteils erstreckt sich nicht auf den Haftpflichtversicherer, der im Strafprozess kein rechtliches Gehör hatte. (T3) TE OGH 1997-10-09 2 Ob 203/97k Vgl auch TE OGH 1997-12-15 1 Ob 354/97h Auch; Veröff: SZ 70/262 TE OGH 1998-04-28 1 Ob 380/97g Vgl TE OGH 1998-09-24 2 Ob 2178/96z Auch; nur:

Art 6

Abs 1 Satz 1 MRK enthaltenen verfahrensrechtlichen Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßen Bindungen an nachteilige Wirkungen eines Verfahrens, in dem der nunmehr davon Betroffene nicht eingebunden war und die er unabänderlich hinnehmen müsste. Der Einzelne hat in Durchführung dieses Grundsatzes vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort zu kommen. (T4)Auch; nur:

Artikel 6

, Absatz eins, Satz 1 MRK enthaltenen verfahrensrechtlichen Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßen Bindungen an nachteilige Wirkungen eines Verfahrens, in dem der nunmehr davon Betroffene nicht eingebunden war und die er unabänderlich hinnehmen müsste. Der Einzelne hat in Durchführung dieses Grundsatzes vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort zu kommen. (T4) TE OGH 1999-09-15 3 Ob 240/99m nur:

Art 6

Abs 1 Satz 1 MRK enthaltenen verfahrensrechtlichen Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßen Bindungen an nachteilige Wirkungen eines Verfahrens, in dem der nunmehr davon Betroffene nicht eingebunden war und die er unabänderlich hinnehmen müsste. (T5)nur:

Artikel 6

, Absatz eins, Satz 1 MRK enthaltenen verfahrensrechtlichen Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßen Bindungen an nachteilige Wirkungen eines Verfahrens, in dem der nunmehr davon Betroffene nicht eingebunden war und die er unabänderlich hinnehmen müsste. (T5) TE OGH 1999-10-05 2 Ob 250/99z Vgl auch; nur T1 TE OGH 2000-12-14 7 Ob 253/00g Auch; Veröff: SZ 73/200 TE OGH 2003-09-02 1 Ob 162/03k Vgl; Beisatz: Hier: Anfechtungsprozess (§§ 2, 3 und 8 AnfO). (T6)Vgl; Beisatz: Hier: Anfechtungsprozess (Paragraphen 2, 3 und 8 AnfO). (T6) TE OGH 2006-03-29 3 Ob 300/05x Vgl auch; Beisatz: Hier: Eine Bindung des Vereins an das seinen Obmann verurteilende Straferkenntnis ginge im Lichte der zur Bindungswirkung mit Rücksicht auf Art 6 Abs 1 EMRK entwickelten Grundsätze zu weit, zumal sich der Verein im Strafverfahren gegen seinen Obmann weder rechtliches Gehör verschaffen noch an der Stoffsammlung mitwirken konnte. (T7)Vgl auch; Beisatz: Hier: Eine Bindung des Vereins an das seinen Obmann verurteilende Straferkenntnis ginge im Lichte der zur Bindungswirkung mit Rücksicht auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK entwickelten Grundsätze zu weit, zumal sich der Verein im Strafverfahren gegen seinen Obmann weder rechtliches Gehör verschaffen noch an der Stoffsammlung mitwirken konnte. (T7) Beisatz: Daran ändert auch die zivilrechtliche Haftung juristischer Personen für die von ihren Repräsentanten bei Ausübung der Vertretungsbefugnisse begangenen deliktischen Handlungen nichts, beseitigt sie doch keineswegs die Trennung zwischen juristischer Person und dem für sie handelnden Organwalter. (T8) TE OGH 2007-10-18 8 Ob 114/06g Vgl auch; Beis wie T7; Bem: Zweiter Rechtsgang zu 3 Ob 122/06x. (T9) TE OGH 2008-02-28 8 Ob 129/07i Vgl auch; Beisatz: Hier: Keine Verletzung des Art 6 Abs 1 EMRK. (T10)Vgl auch; Beisatz: Hier: Keine Verletzung des Artikel 6, Absatz eins, EMRK. (T10) TE OGH 2008-10-01 6 Ob 170/08f Vgl; Beisatz: Hier: Schiedsverfahren und Nebenintervention. § 607 ZPO ordnet ebenso wie seine Vorgängerbestimmung § 594 Abs 1 ZPO idF vor dem SchiedsRÄG 2006 (BGBl I 7/2006) die Gleichstellung eines in der Sache abschließenden Schiedsspruchs mit einem gerichtlichen Urteil an. (T11)Vgl; Beisatz: Hier: Schiedsverfahren und Nebenintervention. Paragraph 607, ZPO ordnet ebenso wie seine Vorgängerbestimmung Paragraph 594, Absatz eins, ZPO in der Fassung vor dem SchiedsRÄG 2006 Bundesgesetzblatt Teil eins, 7 aus 2006,) die Gleichstellung eines in der Sache abschließenden Schiedsspruchs mit einem gerichtlichen Urteil an. (T11) Beisatz: Die Streitverkündung im Schiedsverfahren ist grundsätzlich zulässig, eine Bindungswirkung ist zumindest jedoch dann abzulehnen, wenn der Streitverkündungsempfänger nicht auch Partei der Schiedsvereinbarung war. (T12) TE OGH 2011-09-29 1 Ob 169/11a Auch; nur T1; Vgl auch Beis wie T8; Beisatz: Keine Bindung des Geschäftsherrn an die strafrechtliche Verurteilung seines Erfüllungsgehilfen. (T13) TE OGH 2015-06-08 2 Ob 71/15b Auch; nur T1; Veröff: SZ 2015/55 TE OGH 2016-10-27 2 Ob 152/16s Auch; Beisatz: Bei einem Vorprozess mit mehreren Beklagten, die keine einheitliche Streitpartei bilden, wirkt das Urteil gegen den einen nicht gegen die übrigen, weil keiner der Beklagten im Vorprozess die Möglichkeit hatte, auf die Entscheidung über das Rechtsverhältnis zwischen dem dortigen Kläger und einer anderen Beklagten Einfluss zu nehmen. (T14) Beisatz: Hier: Regress zwischen Solidarschuldnern, die aufgrund der beschränkten Anfechtung des Urteils durch den Kläger im Vorprozess diesem in unterschiedlicher Höhe haften. (T15), Veröff: SZ 2016/112 TE OGH 2018-05-23 10 Ob 4/18p Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Zu den Inhaltsvoraussetzungen einer wirksamen Streitverkündigung. (T16); Veröff: SZ 2018/41 TE OGH 2023-05-24 8 Ob 35/23i Beisatz: Hier: Haftung eines gerichtlich bestellten Sachverständigen. (T17) Beisatz: Das Gericht ist im Haftungsprozess gegen den Sachverständigen – solange keine Streitverkündung erfolgt – nicht an die Verfahrensergebnisse des Vorprozesses gebunden. (T18) TE OGH 2024-11-19 1 Ob 114/24g vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0074953

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.