RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0051837 Entscheidungsdatum17.01.1990 Geschäftszahl9ObA338/89; 9ObA151/90; 9ObA323/92 (9ObA324/92); 9ObS310/93; 9ObA189/01m; 9ObA57/07h; 9ObA69/09a NormArbVG §105 Abs3 Z2 RechtssatzOhne entsprechendes Vorbringen des Arbeitnehmers ist kein Sozialvergleich durchzuführen. (§ 48 ASGG).Ohne entsprechendes Vorbringen des Arbeitnehmers ist kein Sozialvergleich durchzuführen. (Paragraph 48, ASGG). EntscheidungstexteTE OGH 1990-01-17 9 ObA 338/89 TE OGH 1990-06-27 9 ObA 151/90 Auch; Veröff: SZ 63/119 = Arb 10874 TE OGH 1993-02-24 9 ObA 323/92 Auch; Beisatz: § 48 ASGG (T1)Auch; Beisatz: Paragraph 48, ASGG (T1) TE OGH 1993-12-10 9 ObS 310/93 Beis wie T1 TE OGH 2001-12-19 9 ObA 189/01m TE OGH 2007-08-08 9 ObA 57/07h TE OGH 2010-05-11 9 ObA 69/09a Beisatz: Dieses Vorbringen muss nach § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG dartun, dass die Kündigung für die gekündigte Person eine größere soziale Härte darstellt als für einen anderen Arbeitnehmer des gleichen Betriebs und derselben Tätigkeitssparte. Um das Ausmaß der sozialen Härte für die gekündigte Person mit jenem für die Vergleichsperson vergleichen zu können, bedarf es der Substantiierung und genauen Beleuchtung der persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse der in den Sozialvergleich einzubeziehenden Personen einschließlich der jeweiligen Beschäftigungszeit im Betrieb und der jeweiligen individuellen Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess. (T2); Beisatz: Es bleibt einem gekündigten Arbeitnehmer unbenommen, wieviele Arbeitnehmer er in den angestrebten Sozialvergleich einbeziehen will. Generell ist dabei aber zu beachten, dass es nicht die Aufgabe des Gerichts oder eines von ihm bestellten Sachverständigen ist, die Vergleichspersonen für den gekündigten Arbeitnehmer zu suchen und auszuwählen. Der Arbeitnehmer hat die Vergleichspersonen daher namentlich zu benennen. (T3)Beisatz: Dieses Vorbringen muss nach Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, ArbVG dartun, dass die Kündigung für die gekündigte Person eine größere soziale Härte darstellt als für einen anderen Arbeitnehmer des gleichen Betriebs und derselben Tätigkeitssparte. Um das Ausmaß der sozialen Härte für die gekündigte Person mit jenem für die Vergleichsperson vergleichen zu können, bedarf es der Substantiierung und genauen Beleuchtung der persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse der in den Sozialvergleich einzubeziehenden Personen einschließlich der jeweiligen Beschäftigungszeit im Betrieb und der jeweiligen individuellen Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess. (T2); Beisatz: Es bleibt einem gekündigten Arbeitnehmer unbenommen, wieviele Arbeitnehmer er in den angestrebten Sozialvergleich einbeziehen will. Generell ist dabei aber zu beachten, dass es nicht die Aufgabe des Gerichts oder eines von ihm bestellten Sachverständigen ist, die Vergleichspersonen für den gekündigten Arbeitnehmer zu suchen und auszuwählen. Der Arbeitnehmer hat die Vergleichspersonen daher namentlich zu benennen. (T3)
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