RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0020319 Entscheidungsdatum18.01.1990 Geschäftszahl6Ob518/90; 6Ob588/91; 10Ob2033/96k; 4Ob249/97i; 6Ob59/00w; 3Ob274/02v; 8Ob11/04g; 6Ob182/04i; 1Ob25/08w; 3Ob145/08g; 5Ob20/17b NormABGB §1091 A1 RechtssatzDie wirtschaftliche Funktion des vom Bestandnehmer zu führenden Unternehmens für jenes des Bestandgebers ist in den Fällen einer räumlichen Einbindung des Bestandnehmerunternehmens in das des Bestandgeber im Zweifelsfall Anhaltspunkt für die Vertragsauslegung, insbesondere für die Annahme einer schlüssig vereinbarten Betriebspflicht als Indiz für das Vorliegen einer Unternehmenspacht (und keiner bloßen Geschäftsraummiete). EntscheidungstexteTE OGH 1990-01-18 6 Ob 518/90 TE OGH 1991-09-05 6 Ob 588/91 Beisatz: Hier: Einkaufszentrum (T1) TE OGH 1996-05-07 10 Ob 2033/96k Vgl auch TE OGH 1997-09-23 4 Ob 249/97i Vgl auch; Beisatz: Das wirtschaftliche Interesse des Betreibers eines Einkaufszentrums liegt nicht nur in der Erzielung eines Bestandzinses für die beigestellten Räume; vielmehr besteht ein besonderes eigenes Interesse an dem Betrieb der einzelnen Unternehmen in den für den erwünschten "Branchenmix" erforderlichen Geschäftszweigen. Die Beklagte wiederum zieht die Vorteile nicht nur aus den ihr beigestellten Räumen und den Gemeinschaftsflächen, sondern auch aus der Existenz des Einkaufszentrums und dessen good will, kommen doch viele Kunden nur deshalb zu ihr, weil sie im Zuge desselben Einkaufs auch andere Besorgungen im Einkaufszentrum erledigen können. Unter diesen Verhältnissen tritt das Interesse an den bloßen Räumlichkeiten zurück; von einer Geschäftsraummiete kann bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise hier nicht mehr gesprochen werden. (T2) Veröff: SZ 70/184 TE OGH 2000-11-23 6 Ob 59/00w Vgl auch; Beis ähnlich wie T2 nur: Das wirtschaftliche Interesse des Betreibers eines Einkaufszentrums liegt nicht nur in der Erzielung eines Bestandzinses für die beigestellten Räume; vielmehr besteht ein besonderes eigenes Interesse an dem Betrieb der einzelnen Unternehmen in den für den erwünschten "Branchenmix" erforderlichen Geschäftszweigen. Die Beklagte wiederum zieht die Vorteile nicht nur aus den ihr beigestellten Räumen und den Gemeinschaftsflächen, sondern auch aus der Existenz des Einkaufszentrums und dessen good will, kommen doch viele Kunden nur deshalb zu ihr, weil sie im Zuge desselben Einkaufs auch andere Besorgungen im Einkaufszentrum erledigen können. (T3) Veröff: SZ 73/180 TE OGH 2002-11-27 3 Ob 274/02v Vgl auch; Beisatz: Soweit jedoch der Bestandgeber ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Betrieb des Unternehmens des Bestandnehmers hat, tritt das Interesse des Bestandnehmers an der bloßen Überlassung von Räumen zurück. Von Geschäftsraummiete kann dann bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht mehr gesprochen werden. (T4) Beisatz: Hier: Selbständig betriebenes Institut für Computertomographie, das im Wesenskern deutliche Parallelen zur Rechtsnatur von Bestandverträgen, die sich auf Einkaufszentren und Bahnhöfe als Standorte beziehen, aufweist. (T5) Veröff: SZ 2002/160 TE OGH 2004-03-29 8 Ob 11/04g TE OGH 2004-12-15 6 Ob 182/04i TE OGH 2008-04-03 1 Ob 25/08w Vgl aber; Beisatz: Hier: Bestandvertrag zum Betrieb einer Tabaktrafik in einem Krankenhaus - Geschäftsraummiete. (T6) TE OGH 2008-12-17 3 Ob 145/08g Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Nur während jeweils fünf bis neun Tage pro Jahr dauernden Messen ist eine einem Einkaufszentrum ähnliche Situation im Sinn eines „Branchenmix" gegeben. Daher ist das Bestandverhältnis als Mietvertrag zu qualifizieren (keine Unternehmenspacht). (T7) TE OGH 2017-06-27 5 Ob 20/17b Vgl auch; Beisatz: Hier: Enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang eines Gastronomieunternehmens mit der Veranstaltungstätigkeit eines Kulturvereins, der im Bestandvertrag in detaillierten Vereinbarungen über Kooperation, Betriebsführung und Betriebspflicht seinen Niederschlag findet; Unternehmenspacht bejaht. (T8) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0020319
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.