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{'item': ['10ObS360/89', '10ObS28/01t', '10ObS235/03m', '10ObS25/14w']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0085800 Entscheidungsdatum23.01.1990 Geschäftszahl10ObS360/89; 10ObS28/01t; 10ObS235/03m; 10ObS25/14w NormASVG §133 Abs2; ASVG §148; B-KUVG §68 Abs1; BSVG §89; KAG §27 Abs2 RechtssatzUnter der Anstaltspflege ist eine einheitliche und unteilbare Gesamtleistung zu verstehen. Gemäß § 27 Abs 1 KAG (§ 44 Abs 1 nöKAG) sind mit den vom Versicherungsträger zu zahlenden Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse alle Leistungen der Krankenanstalt - mit Ausnahme der in § 27 Abs 2 und § 27 a genannten - abgegolten. Neben Unterkunft und Verpflegung sind auch ärztliche Untersuchungen und Behandlung, Beistellung der erforderlichen Hilfsmittel und therapeutischen Behelfe umfaßt. Eine gesonderte Verrechnung einzelner Heilmittel oder Heilbehelfe kommt nicht in Betracht.Unter der Anstaltspflege ist eine einheitliche und unteilbare Gesamtleistung zu verstehen. Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, KAG (Paragraph 44, Absatz eins, nöKAG) sind mit den vom Versicherungsträger zu zahlenden Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse alle Leistungen der Krankenanstalt - mit Ausnahme der in Paragraph 27, Absatz 2 und Paragraph 27, a genannten - abgegolten. Neben Unterkunft und Verpflegung sind auch ärztliche Untersuchungen und Behandlung, Beistellung der erforderlichen Hilfsmittel und therapeutischen Behelfe umfaßt. Eine gesonderte Verrechnung einzelner Heilmittel oder Heilbehelfe kommt nicht in Betracht. EntscheidungstexteTE OGH 1990-01-23 10 ObS 360/89 Veröff: ZAS 1990,198 (Radner) = SSV-NF 4/8 TE OGH 2001-03-06 10 ObS 28/01t Auch; nur: Unter der Anstaltspflege ist eine einheitliche und unteilbare Gesamtleistung zu verstehen. Gemäß § 27 Abs 1 KAG (§ 44 Abs 1 nöKAG) sind mit den vom Versicherungsträger zu zahlenden Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse alle Leistungen der Krankenanstalt - mit Ausnahme der in § 27 Abs 2 und § 27 a genannten - abgegolten. Neben Unterkunft und Verpflegung sind auch ärztliche Untersuchungen und Behandlung, Beistellung der erforderlichen Hilfsmittel und therapeutischen Behelfe umfaßt. (T1) Beisatz: Mit den vom Landesfonds gezahlten Pflegegebühren in der allgemeinen Gebührenklasse werden alle Leistungen der Krankenanstalt für die medizinisch notwendige Krankenbehandlung als Kernpunkt der Anstaltspflege zur Gänze abgegolten. Darunter fällt auch eine Eigenblutvorsorge für eine Operation. (T2)Auch; nur: Unter der Anstaltspflege ist eine einheitliche und unteilbare Gesamtleistung zu verstehen. Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, KAG (Paragraph 44, Absatz eins, nöKAG) sind mit den vom Versicherungsträger zu zahlenden Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse alle Leistungen der Krankenanstalt - mit Ausnahme der in Paragraph 27, Absatz 2 und Paragraph 27, a genannten - abgegolten. Neben Unterkunft und Verpflegung sind auch ärztliche Untersuchungen und Behandlung, Beistellung der erforderlichen Hilfsmittel und therapeutischen Behelfe umfaßt. (T1) Beisatz: Mit den vom Landesfonds gezahlten Pflegegebühren in der allgemeinen Gebührenklasse werden alle Leistungen der Krankenanstalt für die medizinisch notwendige Krankenbehandlung als Kernpunkt der Anstaltspflege zur Gänze abgegolten. Darunter fällt auch eine Eigenblutvorsorge für eine Operation. (T2) TE OGH 2005-10-18 10 ObS 235/03m auch; nur: Unter der Anstaltspflege ist eine einheitliche und unteilbare Gesamtleistung zu verstehen. (T3); Beisatz: Hier: Ausführliche Auseinandersetzung mit der Abgrenzung zwischen „ärztlicher Hilfe" und „Anstaltspflege" unter Einbeziehung der Literatur zu diesem Thema. (T4) TE OGH 2014-04-23 10 ObS 25/14w Auch; Veröff: SZ 2014/43 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0085800

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.