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{'item': ['3Ob593/89', '4Ob609/89', '2Ob242/06m', '4Ob124/12g', '7Ob35/16x', '8Ob35/17f', '6Ob71/17k', '8Ob35/19h']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0070257 Entscheidungsdatum24.01.1990 Geschäftszahl3Ob593/89; 4Ob609/89; 2Ob242/06m; 4Ob124/12g; 7Ob35/16x; 8Ob35/17f; 6Ob71/17k; 8Ob35/19h NormMRG §30 Abs2 Z3 Fall3 D RechtssatzEine strafbare Handlung im Sinne des § 30 Abs 2 Z 3 dritter Fall MRG liegt nur vor, wenn der Mieter einen Straftatbestand nicht nur objektiv, sondern auch subjektiv erfüllt.Eine strafbare Handlung im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, dritter Fall MRG liegt nur vor, wenn der Mieter einen Straftatbestand nicht nur objektiv, sondern auch subjektiv erfüllt. EntscheidungstexteTE OGH 1990-01-24 3 Ob 593/89 TE OGH 1990-03-13 4 Ob 609/89 Vgl auch TE OGH 2006-11-30 2 Ob 242/06m Beisatz: Hier: Untreue. (T1) Beisatz: Während der Kündigungsgrund des unleidlichen Verhaltens nach § 30 Abs 2 Z 3 zweiter Fall MRG eine ungünstige Zukunftsprognose erfordert, wird der Kündigungsgrund der strafbaren Handlung bereits durch die strafbare Handlung an sich verwirklicht. (T2)Beisatz: Während der Kündigungsgrund des unleidlichen Verhaltens nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, zweiter Fall MRG eine ungünstige Zukunftsprognose erfordert, wird der Kündigungsgrund der strafbaren Handlung bereits durch die strafbare Handlung an sich verwirklicht. (T2) TE OGH 2012-08-02 4 Ob 124/12g Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Eine strafrechtliche Verurteilung ist nicht Voraussetzung für die gerichtliche Geltendmachung des Kündigungsgrundes. Der Zivilrichter hat in jedem Fall die Tatbestandsmäßigkeit des behaupteten Verhaltens des Mieters selbst zu prüfen. (T3) TE OGH 2016-03-16 7 Ob 35/16x Beis wie T2 TE OGH 2017-05-30 8 Ob 35/17f Auch; Beis wie T2 TE OGH 2017-05-29 6 Ob 71/17k Beisatz: Der Kündigungsgrund der strafbaren Handlung wird bereits durch die strafbare Handlung an sich verwirklicht. (T4) TE OGH 2019-04-29 8 Ob 35/19h Beisatz: Der Kündigungsgrund der strafbaren Handlung ist bereits durch die strafbare Handlung an sich verwirklicht. Es kommt nicht darauf an, ob durch die Straftat den Bewohnern das Zusammenleben verleidet wird, wie sich das „Gesamtverhalten“ des Mieters darstellt oder ob eine „ungünstige Zukunftsprognose“ vorliegt. (T5) Beisatz: Es kommt alleine darauf an, ob der Mieter oder eine mit ihm iSd letzten Halbsatzes der Z 3 zusammenlebende Person durch eine Handlung den – objektiven und subjektiven – Tatbestand eines Strafdelikts erfüllt hat und bejahendenfalls, ob es sich um einen Fall handelt, der nach den Umständen nicht als geringfügig zu bezeichnen ist. (T6)Beisatz: Es kommt alleine darauf an, ob der Mieter oder eine mit ihm iSd letzten Halbsatzes der Ziffer 3, zusammenlebende Person durch eine Handlung den – objektiven und subjektiven – Tatbestand eines Strafdelikts erfüllt hat und bejahendenfalls, ob es sich um einen Fall handelt, der nach den Umständen nicht als geringfügig zu bezeichnen ist. (T6) Beisatz: Eine strafrechtliche Verurteilung ist nicht Voraussetzung für die gerichtliche Geltendmachung des Kündigungsgrundes. Der Zivilrichter hat in jedem Fall die Tatbestandsmäßigkeit des behaupteten Verhaltens des Mieters selbst zu überprüfen, dies auch dann, wenn die Einstellung von der Staatsanwaltschaft „wegen Geringfügigkeit“ nach § 191 Abs 1 StPO erfolgte. (T7)Beisatz: Eine strafrechtliche Verurteilung ist nicht Voraussetzung für die gerichtliche Geltendmachung des Kündigungsgrundes. Der Zivilrichter hat in jedem Fall die Tatbestandsmäßigkeit des behaupteten Verhaltens des Mieters selbst zu überprüfen, dies auch dann, wenn die Einstellung von der Staatsanwaltschaft „wegen Geringfügigkeit“ nach Paragraph 191, Absatz eins, StPO erfolgte. (T7) Bem: Mit Darstellung der verschiedenen Zwecke von „geringfügig“ in § 30 Abs 2 Z 3 3. Fall MRG und § 191 StPO.Bem: Mit Darstellung der verschiedenen Zwecke von „geringfügig“ in Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, 3. Fall MRG und Paragraph 191, StPO. Hier: Vier Faustschläge ins Gesicht. (T8) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0070257

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.