RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0026578 Entscheidungsdatum16.09.2025 Geschäftszahl7Ob727/89; 4Ob505/96; 10Ob2350/96b; 10Ob24/00b; 7Ob299/03a; 5Ob121/06i; 5Ob165/05h; 6Ob101/06f; 2Ob172/06t; 5Ob148/07m; 1Ob138/07m; 4Ob166/08b; 9Ob64/08i; 3Ob77/10k; 5Ob9/11a; 9Ob52/12f; 4Ob241/12p; 6Ob214/14k; 9Ob55/16b; 7Ob88/17t; 6Ob77/19w; 6Ob17/20y; 5Ob82/23d; 6Ob91/24m; 9Ob62/24v; 6Ob84/25h NormABGB §1299 B RechtssatzDie Aufklärungspflicht umfasst die Pflicht, den Patienten über mögliche Gefahren und schädliche Folgen einer Behandlung oder ihrer Unterlassung zu unterrichten. Aufklärungspflichten und Belehrungspflichten bestehen nicht nur dann, wenn die Einwilligung des Patienten zur Durchführung einer ärztlichen Heilbehandlung erreicht werden soll, sondern auch dann, wenn dem Patienten eine sachgerechte Entscheidung zu ermöglichen ist, ob er eine (weitere) ärztliche Behandlung unterlassen kann. Wenn der Arzt erkennt, dass bestimmte ärztliche Maßnahmen erforderlich sind, dann hat er den Patienten auf deren Notwendigkeit und die Risken ihrer Unterlassung hinzuweisen (so schon JBl 1982,491; SZ 55/114). EntscheidungstexteTE OGH 1990-01-25 7 Ob 727/89 Veröff: EvBl 1990/87 S 405 = VersR 1991,488 TE OGH 1996-01-30 4 Ob 505/96 nur: Die Aufklärungspflicht umfasst die Pflicht, den Patienten über mögliche Gefahren und schädliche Folgen einer Behandlung oder ihrer Unterlassung zu unterrichten. (T1) TE OGH 1996-09-03 10 Ob 2350/96b nur T1: Veröff: SZ 69/199 TE OGH 2000-03-23 10 Ob 24/00b Auch; nur T1; Beisatz: Der Patient muss nach Versorgung eines Knochenbruches auf allfällige (nachteilige) Folgen einer Nichtbefolgung der therapeutischen Anweisungen (Möglichkeit des Auftretens einer Sudeck'schen Dystrophie bei Nichtbefolgung der Anweisung das betroffene Bein zu bewegen) und darauf hingewiesen werden, dass er bei atypischen Veränderungen im operierten Beinbereich (Rötung der Haut, verstärkte Schwellungsneigung, steigender Belastungsschmerz usw) jedenfalls unverzüglich ärztlichen Rat einholen müsse. (T2) TE OGH 2003-12-17 7 Ob 299/03a nur: Die Aufklärungspflicht umfasst die Pflicht, den Patienten über mögliche Gefahren und schädliche Folgen einer Behandlung oder ihrer Unterlassung zu unterrichten. Aufklärungspflichten und Belehrungspflichten bestehen nicht nur dann, wenn die Einwilligung des Patienten zur Durchführung einer ärztlichen Heilbehandlung erreicht werden soll, sondern auch dann, wenn dem Patienten eine sachgerechte Entscheidung zu ermöglichen ist, ob er eine (weitere) ärztliche Behandlung unterlassen kann. (T3) TE OGH 2006-05-30 5 Ob 121/06i nur T1 TE OGH 2006-03-07 5 Ob 165/05h Beisatz: Hier: Weitere diagnostische Abklärung durch weitere Untersuchung. (T4) TE OGH 2006-09-14 6 Ob 101/06f Vgl; Beisatz: Die Geburt eines gesunden, wenn auch unerwünschten Kindes bedeutet keinen Schaden im Rechtssinn. Ein Schadenersatzanspruch gegen den Arzt wegen Verletzung des ärztlichen Behandlungsvertrags (Vasektomie) auf Ersatz des Unterhaltsschadens besteht nicht. (T5); Veröff: SZ 2006/133 TE OGH 2006-11-30 2 Ob 172/06t Vgl aber; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Geburt eines gesunden Kindes trotz Koagulation der Tube (elektrische Verschweißung der Eileiter); kein Schaden. (T6) TE OGH 2007-12-11 5 Ob 148/07m Vgl auch; Beisatz: Der Zweck der Pränataldiagnostik in der Schwangerenbetreuung liegt zumindest auch darin, der Mutter (den Eltern) im Falle, dass dabei drohende schwerwiegende Behinderungen des Kindes erkannt werden, die sachgerechte Entscheidung über einen gesetzlich zulässigen, auf § 97 Abs 1 Z 2 zweiter Fall StGB beruhenden Schwangerschaftsabbruch zu ermöglichen. Unter diesen Umständen sind auch die finanziellen Interessen der Mutter (der Eltern) noch vom Schutzzweck des ärztlichen Behandlungsvertrags umfasst. (T7); Beisatz: Geschuldet werden nach den persönlichen Verhältnissen der Frau indizierte und gegebenenfalls von ihr nachgefragte Diagnoseverfahren sowie eine darauf aufbauende richtige Information, insbesondere über erkennbare Konfliktlagen. Darüber hinaus steht es dem Arzt auch in Fällen möglicher Behinderungen des Kindes durchaus haftungsfrei offen, die Frau konstruktiv lebenserhaltend in Richtung einer Fortsetzung der Schwangerschaft zu beraten. (T8)Vgl auch; Beisatz: Der Zweck der Pränataldiagnostik in der Schwangerenbetreuung liegt zumindest auch darin, der Mutter (den Eltern) im Falle, dass dabei drohende schwerwiegende Behinderungen des Kindes erkannt werden, die sachgerechte Entscheidung über einen gesetzlich zulässigen, auf Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall StGB beruhenden Schwangerschaftsabbruch zu ermöglichen. Unter diesen Umständen sind auch die finanziellen Interessen der Mutter (der Eltern) noch vom Schutzzweck des ärztlichen Behandlungsvertrags umfasst. (T7); Beisatz: Geschuldet werden nach den persönlichen Verhältnissen der Frau indizierte und gegebenenfalls von ihr nachgefragte Diagnoseverfahren sowie eine darauf aufbauende richtige Information, insbesondere über erkennbare Konfliktlagen. Darüber hinaus steht es dem Arzt auch in Fällen möglicher Behinderungen des Kindes durchaus haftungsfrei offen, die Frau konstruktiv lebenserhaltend in Richtung einer Fortsetzung der Schwangerschaft zu beraten. (T8) TE OGH 2008-01-29 1 Ob 138/07m Vgl auch; Beisatz: Hier: Aufklärungspflicht bei Verdacht auf das Vorliegen eines Sehnenrisses. (T9) TE OGH 2009-01-20 4 Ob 166/08b Vgl auch; Beisatz: Siehe RS0124470. (T10) TE OGH 2009-08-04 9 Ob 64/08i Auch; Beisatz: Wenn nach dem Krankheitsbild eine sofortige ärztliche Versorgung im Krankenhaus gewährleistet sein muss, wird der Arzt darauf eindringlich aufmerksam zu machen haben; auch wenn er dem Patienten nicht medizinische Einzelheiten mitteilen muss, hat er doch eindeutig und unter Hinweis auf mögliche schwerwiegende Folgen den Krankenhausaufenthalt anzuraten. (T11); Beisatz: Hier: Aufklärungspflichten bei drohender Eklampsie. (T12) TE OGH 2010-06-30 3 Ob 77/10k Auch; Beis wie T4; Beis wie T11 TE OGH 2011-02-09 5 Ob 9/11a Vgl auch; Beisatz: Der Patient soll durch die ärztliche Aufklärung in die Lage versetzt werden, die Tragweite seiner Entscheidung zu überschauen und eine sachgerechte Entscheidung zu treffen. (T13) TE OGH 2012-12-17 9 Ob 52/12f Vgl auch; Beisatz: Hier: Aufklärungspflicht hinsichtlich prophylaktischer Maßnahmen zur Vermeidung oder Senkung eines Operationsrisikos. (T14) TE OGH 2013-02-12 4 Ob 241/12p Vgl auch; Beis wie T13 TE OGH 2015-01-29 6 Ob 214/14k Auch; Beis wie T13 TE OGH 2016-11-29 9 Ob 55/16b Auch; Beisatz: Die Belehrung hat um so ausführlicher und eindringlicher zu sein, je klarer für den ordentlichen und pflichtgetreuen Durchschnittsarzt in der konkreten Situation die schädlichen Folgen des Unterbleibens sind und je dringlicher die weitere Behandlung aus der Sicht eines vernünftigen und einsichtigen Patienten erscheinen muss. Auf alle nur denkbaren Folgen über die Nichtvornahme einer Behandlung muss der Arzt daher nicht hinweisen. (T15) TE OGH 2017-09-27 7 Ob 88/17t Auch TE OGH 2019-09-24 6 Ob 77/19w Vgl TE OGH 2020-02-20 6 Ob 17/20y Beis wie T4; Beisatz: Hier: Gescheiterte Bemühungen des Arztes zur Kontaktaufnahme mit dem Patienten per Telefon und per Post. (T16) TE OGH 2023-08-17 5 Ob 82/23d nur T3; Beisatz wie T4; Beisatz wie T7 TE OGH 2024-06-18 6 Ob 91/24m TE OGH 2024-10-23 9 Ob 62/24v Beisatz wie T3 TE OGH 2025-09-16 6 Ob 84/25h European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0026578
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