RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0006441 Entscheidungsdatum14.12.2021 Geschäftszahl8Ob503/90; 4Ob509/93; 5Ob510/94; 3Ob562/95; 6Ob193/98w; 7Ob331/98x; 9Ob267/99a; 7Ob67/01f; 2Ob75/03y; 3Ob171/04z; 2Ob31/06g; 9Ob139/06s; 7Ob272/06k; 10Ob101/07m; 2Ob61/08x; 8Ob25/08x; 4Ob34/09t; 3Ob196/10k; 3Ob238/12i; 1Ob191/13i; 5Ob76/14h; 6Ob75/14v; 8Nc4/19h; 4Nc6/19y; 9Ob10/20s; 1Ob138/21g; 1Ob231/21h NormAußStrG §9 ZPO §226 ZPO §520 RechtssatzDie Zulässigkeit einer bedingten Prozesshandlung muss aber dann bejaht werden, wenn die Bedingung in einem innerprozessualen Umstand oder Vorgang besteht und ihre Beachtung nicht dazu angetan ist, die Vorhersehbarkeit des weiteren Prozessablaufs für das Gericht oder den Prozessgegner in unerträglicher Weise zu beeinträchtigen; letzteres ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn die Bedingung eine richterliche Entscheidung bestimmten Inhalts ist. EntscheidungstexteTE OGH 1990-01-25 8 Ob 503/90 TE OGH 1993-02-23 4 Ob 509/93 Veröff: RZ 1994/47 S 140 TE OGH 1994-02-28 5 Ob 510/94 Beisatz: Hier: Herabsetzungsantrag und bedingt erhobener Rekurs gegen die Unterhaltsfestsetzung. Es handelt sich hiebei aber nicht um konkurrierende Rechtsbehelfe zur Überprüfung einer gerichtlichen Entscheidung; mit dem Herabsetzungsantrag wurde vielmehr wegen geänderter Verhältnisse ein neues Verfahren mit einem anderen Rechtsschutzziel eröffnet, daher keine "innerprozessuale" Bedingung; der "Rekurs" ist unzulässig. (T1) Veröff: EvBl 1994/180 S 852 TE OGH 1995-09-13 3 Ob 562/95 nur: Die Zulässigkeit einer bedingten Prozesshandlung muss aber dann bejaht werden, wenn die Bedingung in einem innerprozessualen Umstand oder Vorgang besteht. (T2); Beisatz: Hier: Erklärung einer Lösungsbefugnis. (T3) Veröff: SZ 68/161 TE OGH 1998-09-24 6 Ob 193/98w Auch; nur T2; Veröff: SZ 71/152 TE OGH 1999-06-23 7 Ob 331/98x Vgl auch; Beisatz: Die Setzung einer "innerprozessualen" Bedingung ist aber jedenfalls unzulässig, wenn die Prozesshandlungen einen unmittelbaren Einfluss auf den Fortgang des Verfahrens haben können, wie etwa bei einem Anerkenntnis, beim Verzicht, bei Klagemittelrücknahmen und Rechtsmittelrücknahmen und bei Rechtsmittelverzichten. (T4); Beisatz: Diese Grundsätze sind ohne weiteres auch auf das außerstreitige Verfahren anzuwenden, weil insoweit kein vom Zivilprozess abweichender Regelungsbedarf besteht. (T5) TE OGH 1999-10-13 9 Ob 267/99a nur: Letzteres ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn die Bedingung eine richterliche Entscheidung bestimmten Inhalts ist. (T6); Beisatz: Hier: Rechtskräftiges Scheidungsurteil. (T7) TE OGH 2001-05-17 7 Ob 67/01f nur: Die Zulässigkeit einer bedingten Prozesshandlung muss aber dann bejaht werden, wenn die Bedingung in einem innerprozessualen Umstand oder Vorgang besteht und ihre Beachtung nicht dazu angetan ist, die Vorhersehbarkeit des weiteren Prozessablaufs für das Gericht oder den Prozessgegner in unerträglicher Weise zu beeinträchtigen. (T8); Beis ähnlich wie T4 TE OGH 2003-04-24 2 Ob 75/03y Vgl auch; nur T2; Beisatz: Hier: Die Beklagte hielt nur für den Fall der Fortsetzung des Verfahrens wegen Fehlens einer Zuständigkeitsentscheidung an ihrer Zuständigkeitsrüge fest. Hiebei handelt es sich um eine zulässige innerprozessuale Bedingung. (T9); Veröff: SZ 2003/39 TE OGH 2004-07-21 3 Ob 171/04z Auch; nur T2 TE OGH 2006-04-27 2 Ob 31/06g Beis ähnlich T4; Beisatz: Hier: Bedingte Rechtsmittelzurücknahme. (T10) TE OGH 2006-12-20 9 Ob 139/06s Beis wie T5 TE OGH 2007-01-31 7 Ob 272/06k Auch; Beisatz: Hier: Eventualantrag auf Richtigstellung der Parteienbezeichnung ist zulässig. (T11) TE OGH 2007-11-27 10 Ob 101/07m Beisatz: Innerprozessuale Bedingungen sind daher dann zulässig, wenn bereits der Verfahrensabschnitt, für den die Prozesshandlung wirken soll, eingeleitet ist und diese Bedingung an in diesem Verfahrensabschnitt eintretende innerprozessuale Tatsachen oder Vorgänge geknüpft ist. (T12); Beisatz: Hier: Anerkenntnis für den Fall der Zulässigkeit der Klagsänderung. (T13) TE OGH 2008-04-10 2 Ob 61/08x Vgl; Beis ähnlich wie T4; Beis wie T10 TE OGH 2008-04-28 8 Ob 25/08x nur T8; Beisatz: Hier: Unzulässigkeit einer Wiederaufnahmsklage nur für den Fall der zwischenzeitigen Zustellung des Urteils. (T14) TE OGH 2009-05-12 4 Ob 34/09t Vgl auch; Veröff: SZ 2009/63 TE OGH 2011-01-19 3 Ob 196/10k Auch; nur T2 TE OGH 2013-01-23 3 Ob 238/12i Auch; Beisatz: Hier: Erhebung der Berufung samt gleichzeitig gestelltem Fortsetzungsantrag eines wegen Konkurseröffnung unterbrochenen Verfahrens. (T15) TE OGH 2013-11-21 1 Ob 191/13i Auch TE OGH 2014-06-30 5 Ob 76/14h Auch; Beisatz: Hier: Bedingte Berufung für den Fall, dass der Wiederaufnahmsklage nicht stattgegeben wird. (T16) TE OGH 2014-09-17 6 Ob 75/14v Auch; Beis wie T5 TE OGH 2019-03-08 8 Nc 4/19h Auch TE OGH 2019-03-06 4 Nc 6/19y Vgl TE OGH 2020-04-23 9 Ob 10/20s Vgl; Beisatz: Hier: Erklärung der Beklagten im Verfahren, den Kläger den Ausgleich zum gemeinen Wert zu ersetzen, sofern nach der Erörterung bzw Ergänzung des Sachverständigengutachtens über den Marktwert des Fahrzeugs zum Verkaufszeitpunkt noch eine von ihr nach § 934 ABGB zu ersetzende Wertdifferenz gegeben ist. (T17)Vgl; Beisatz: Hier: Erklärung der Beklagten im Verfahren, den Kläger den Ausgleich zum gemeinen Wert zu ersetzen, sofern nach der Erörterung bzw Ergänzung des Sachverständigengutachtens über den Marktwert des Fahrzeugs zum Verkaufszeitpunkt noch eine von ihr nach Paragraph 934, ABGB zu ersetzende Wertdifferenz gegeben ist. (T17) TE OGH 2021-07-21 1 Ob 138/21g Vgl; Beis wie T12 TE OGH 2021-12-14 1 Ob 231/21h Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0006441
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