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{'item': '4Ob103/89; 8Ob305/97d; 2Ob249/00g; 9ObA246/00t; 6Ob318/01k; 9Ob40/03b; 8Ob14/07b; 6Ob44/10d; 9Ob92/09h; 4Ob125/12d; 5Ob187/12d; 6Ob225/19k;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0064051 Entscheidungsdatum17.01.2025 Geschäftszahl4Ob103/89; 8Ob305/97d; 2Ob249/00g; 9ObA246/00t; 6Ob318/01k; 9Ob40/03b; 8Ob14/07b; 6Ob44/10d; 9Ob92/09h; 4Ob125/12d; 5Ob187/12d; 6Ob225/19k; 6Ob69/20w; 6Ob197/24z NormKO §7 ZPO §477 Abs1 B2h IO §7 RechtssatzWird in Unkenntnis der Konkurseröffnung entschieden, erwächst ein Urteil des OGH dennoch in Rechtskraft; ein Antrag auf Nichtigerklärung ist unzulässig. Nach Eintritt der Rechtskraft einer Sachentscheidung kann keine Instanz - auch nicht das Höchstgericht - die eigene Entscheidung auf bloßen Antrag einer Prozesspartei für nichtig erklären; in diesem Stadium darf das Fehlen von Prozessvoraussetzungen nur noch in bestimmten Einzelfällen auf Grund einer - sachlich und personell - besonders geregelten Antragstellung wahrgenommen werden. EntscheidungstexteTE OGH 1990-01-30 4 Ob 103/89 TE OGH 1998-02-26 8 Ob 305/97d Beisatz: Trotz eingetretener Unterbrechungswirkung unzulässigerweise ergangene Entscheidungen sind nicht wirkungslos sondern lediglich in die nächste Instanz anfechtbar oder mit aus Anlass eines Rechtsmittels wahrzunehmender Nichtigkeit behaftet. (T1); Beisatz: Hier: Zurückweisung des Antrags auf Wiederaufnahme des durch Konkurseröffnung unterbrochenen Verfahrens. (T2) TE OGH 2000-12-07 2 Ob 249/00g nur: Wird in Unkenntnis der Konkurseröffnung entschieden, erwächst ein Urteil des OGH dennoch in Rechtskraft; ein Antrag auf Nichtigerklärung ist unzulässig. Nach Eintritt der Rechtskraft einer Sachentscheidung kann keine Instanz - auch nicht das Höchstgericht - die eigene Entscheidung für nichtig erklären. (T3); Beisatz: Hier: Beschluss. (T4) TE OGH 2001-01-10 9 ObA 246/00t Beis wie T1 TE OGH 2002-02-21 6 Ob 318/01k Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Eine Urteilsfällung im unterbrochenen Verfahren bedeutet einen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs. (T5) TE OGH 2003-08-27 9 Ob 40/03b Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2007-04-18 8 Ob 14/07b Vgl, Beisatz: Trotz eingetretener Unterbrechungswirkung unzulässiger Weise ergangene Entscheidungen sind nach herrschender Auffassung anfechtbar, wobei die Rechtsprechung unter Missachtung der Unterbrechung gefällte Urteile (regelmäßig nach § 477 Abs 1 Z 4 und 5 ZPO) als nichtig qualifiziert. (T6); Beisatz: Hier: Teilnichtigkeit der Entscheidung über Unterhaltsherabsetzungsantrag im Pflegschaftsverfahren. (T7)Vgl, Beisatz: Trotz eingetretener Unterbrechungswirkung unzulässiger Weise ergangene Entscheidungen sind nach herrschender Auffassung anfechtbar, wobei die Rechtsprechung unter Missachtung der Unterbrechung gefällte Urteile (regelmäßig nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 ZPO) als nichtig qualifiziert. (T6); Beisatz: Hier: Teilnichtigkeit der Entscheidung über Unterhaltsherabsetzungsantrag im Pflegschaftsverfahren. (T7) TE OGH 2010-03-19 6 Ob 44/10d Vgl TE OGH 2010-09-03 9 Ob 92/09h Vgl; Beis wie T6 TE OGH 2012-08-02 4 Ob 125/12d Vgl; Beis wie T6; Veröff: SZ 2012/80 TE OGH 2013-02-14 5 Ob 187/12d Auch; nur T3 TE OGH 2020-06-25 6 Ob 225/19k Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2020-08-28 6 Ob 69/20w Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2025-01-17 6 Ob 197/24z nur T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0064051

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.