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{'item': '4Ob148/89; 4Ob368/97i; 4Ob320/99h; 4Ob246/01g; 4Ob41/02m; 4Ob207/02y; 4Ob14/03t; 4Ob257/02a; 4Ob103/03f; 4Ob47/03w; 4Ob231/03d; 4Ob7/05s; 7O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0009446 Entscheidungsdatum21.01.2025 Geschäftszahl4Ob148/89; 4Ob368/97i; 4Ob320/99h; 4Ob246/01g; 4Ob41/02m; 4Ob207/02y; 4Ob14/03t; 4Ob257/02a; 4Ob103/03f; 4Ob47/03w; 4Ob231/03d; 4Ob7/05s; 7Ob254/06p; 17Ob2/09g; 17Ob44/08g; 4Ob197/10i; 4Ob51/12x; 4Ob38/12k; 4Ob45/13s; 4Ob141/13h; 4Ob228/13b; 4Ob209/16p; 4Ob31/20t; 4Ob192/24z NormABGB §43 C UrhG §80 RechtssatzDer Namensschutz des § 43 ABGB begründet nur dann einen Abwehranspruch, wenn schutzwürdige Interessen des Namensträgers beeinträchtigt sind. Ein solches (ideelles) Interesse besteht vor allem darin, nicht mit andren verwechselt und nicht in eine - tatsächlich nicht gegebene - Beziehung zum Unternehmen eines anderen gebracht zu werden; dabei genügt es, dass der Anschein erweckt wird, es bestünden ideelle oder wirtschaftliche Beziehungen zwischen dem Namensträger und dem Verletzer. Ein solcher Namensschutz besteht aber bei geschäftlichen Kennzeichen nur dann, wenn sie Unterscheidungskraft oder Verkehrsgeltung haben. - "Holiday-Reisen".Der Namensschutz des Paragraph 43, ABGB begründet nur dann einen Abwehranspruch, wenn schutzwürdige Interessen des Namensträgers beeinträchtigt sind. Ein solches (ideelles) Interesse besteht vor allem darin, nicht mit andren verwechselt und nicht in eine - tatsächlich nicht gegebene - Beziehung zum Unternehmen eines anderen gebracht zu werden; dabei genügt es, dass der Anschein erweckt wird, es bestünden ideelle oder wirtschaftliche Beziehungen zwischen dem Namensträger und dem Verletzer. Ein solcher Namensschutz besteht aber bei geschäftlichen Kennzeichen nur dann, wenn sie Unterscheidungskraft oder Verkehrsgeltung haben. - "Holiday-Reisen". EntscheidungstexteTE OGH 1990-01-30 4 Ob 148/89 Veröff: MR 1990,194 TE OGH 1998-02-24 4 Ob 368/97i Vgl auch TE OGH 1999-12-21 4 Ob 320/99h Auch; nur: Dabei genügt es, dass der Anschein erweckt wird, es bestünden ideelle oder wirtschaftliche Beziehungen zwischen dem Namensträger und dem Verletzer. (T1) Veröff: SZ 72/207 TE OGH 2002-01-29 4 Ob 246/01g nur T1; Beisatz: Ob dieser Anschein erweckt wird, ist, ebenso wie bei der Beurteilung einer durch die Domain hervorgerufenen Verwechslungsgefahr, nicht allein nach der Domain, sondern auch nach dem Inhalt der dazugehörigen Website zu beurteilen. (T2) Beisatz: Der Schutz des § 43 ABGB setzt voraus, dass entweder das Recht zur Führung eines Namens bestritten (Namensbestreitung) oder ein Name unbefugt gebraucht wird (Namensanmaßung) und dass der Namensgebrauch schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt. (T3)nur T1; Beisatz: Ob dieser Anschein erweckt wird, ist, ebenso wie bei der Beurteilung einer durch die Domain hervorgerufenen Verwechslungsgefahr, nicht allein nach der Domain, sondern auch nach dem Inhalt der dazugehörigen Website zu beurteilen. (T2) Beisatz: Der Schutz des Paragraph 43, ABGB setzt voraus, dass entweder das Recht zur Führung eines Namens bestritten (Namensbestreitung) oder ein Name unbefugt gebraucht wird (Namensanmaßung) und dass der Namensgebrauch schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt. (T3) TE OGH 2002-04-22 4 Ob 41/02m Auch; nur T1 TE OGH 2002-11-05 4 Ob 207/02y Auch; nur: Der Namensschutz des § 43 ABGB begründet nur dann einen Abwehranspruch, wenn schutzwürdige Interessen des Namensträgers beeinträchtigt sind. Ein solches (ideelles) Interesse besteht vor allem darin, nicht mit andren verwechselt und nicht in eine - tatsächlich nicht gegebene - Beziehung zum Unternehmen eines anderen gebracht zu werden. (T4)Auch; nur: Der Namensschutz des Paragraph 43, ABGB begründet nur dann einen Abwehranspruch, wenn schutzwürdige Interessen des Namensträgers beeinträchtigt sind. Ein solches (ideelles) Interesse besteht vor allem darin, nicht mit andren verwechselt und nicht in eine - tatsächlich nicht gegebene - Beziehung zum Unternehmen eines anderen gebracht zu werden. (T4) Veröff: SZ 2002/146 TE OGH 2003-03-25 4 Ob 14/03t Auch TE OGH 2003-01-21 4 Ob 257/02a Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Gleiches muss auch für Ansprüche wegen der unbefugten Verwendung der besonderen Bezeichnung eines nicht unter § 80 UrhG fallenden Druckwerks gelten, deren Tatbestand gemäß § 9 Abs 1 UWG voraussetzt, dass die besondere Bezeichnung des Druckwerks in einer Weise benützt wird, die geeignet ist, Verwechslungen mit der besonderen Bezeichnung hervorzurufen, deren sich ein anderer befugterweise bedient. (T5)Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Gleiches muss auch für Ansprüche wegen der unbefugten Verwendung der besonderen Bezeichnung eines nicht unter Paragraph 80, UrhG fallenden Druckwerks gelten, deren Tatbestand gemäß Paragraph 9, Absatz eins, UWG voraussetzt, dass die besondere Bezeichnung des Druckwerks in einer Weise benützt wird, die geeignet ist, Verwechslungen mit der besonderen Bezeichnung hervorzurufen, deren sich ein anderer befugterweise bedient. (T5) TE OGH 2003-05-20 4 Ob 103/03f Vgl auch; Beisatz: Eingriff in das durch § 43 ABGB geschützte Namensrecht, wenn durch unbefugte Registrierung des Namens als Domain das schutzwürdige Interesse des Namensträgers verletzt wird, nicht mit dem Domaininhaber in Beziehung gebracht zu werden. (T6)Vgl auch; Beisatz: Eingriff in das durch Paragraph 43, ABGB geschützte Namensrecht, wenn durch unbefugte Registrierung des Namens als Domain das schutzwürdige Interesse des Namensträgers verletzt wird, nicht mit dem Domaininhaber in Beziehung gebracht zu werden. (T6) TE OGH 2003-05-20 4 Ob 47/03w Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Zuordnungsverwirrung verneint. (T7) TE OGH 2003-12-16 4 Ob 231/03d Auch; Beis wie T2; Beisatz: Der Gebrauch eines Ortsnamens als Domainname greift nur dann in die Rechte der jeweiligen Gemeinde ein, wenn deren schutzwürdige Interessen verletzt werden. (T8) Beisatz: Hier: Zuordnungsverwirrung bejaht. (T9) TE OGH 2005-03-14 4 Ob 7/05s Auch; nur: Ein solcher Namensschutz besteht aber bei geschäftlichen Kennzeichen nur dann, wenn sie Unterscheidungskraft oder Verkehrsgeltung haben. (T10) TE OGH 2006-12-11 7 Ob 254/06p Auch; nur T4; Beisatz: Hier: Führung des Namensbestandteils „Die Freiheitlichen" durch das BZÖ. (T11) TE OGH 2009-02-24 17 Ob 2/09g Auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 2009/28 TE OGH 2009-03-24 17 Ob 44/08g Vgl; Beisatz: Mit ausführlicher Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Lehre. (T12) Veröff: SZ 2009/34 TE OGH 2011-03-23 4 Ob 197/10i Vgl auch; nur T10 TE OGH 2012-05-11 4 Ob 51/12x Vgl auch; nur ähnlich T4 Veröff: SZ 2012/55 TE OGH 2012-05-11 4 Ob 38/12k Vgl auch TE OGH 2013-03-19 4 Ob 45/13s Auch; Beis wie T8 TE OGH 2013-09-23 4 Ob 141/13h Vgl auch; Beis wie T10 TE OGH 2014-01-20 4 Ob 228/13b nur T1; nur T4; Beisatz: Durch die Führung des Namensbestandteils „Freundeskreis“ trotz bloßer Einseitigkeit des Verhältnisses zum Namensträger entsteht eine Zuordnungsverwirrung, die einen namensrechtlichen Abwehranspruch begründet. (T13) TE OGH 2016-10-25 4 Ob 209/16p Auch; Beis wie T3 TE OGH 2020-07-02 4 Ob 31/20t Vgl; Beisatz: Hier: Nachricht unter falschem Namen und mit fremdem Lichtbild auf Twitter. (T14) TE OGH 2025-01-21 4 Ob 192/24z nur T1; Beisatz wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1990:RS0009446

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