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Europaius

5Ob507/90

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum30.01.1990 Geschäftszahl5Ob507/90 NormJN §104 A;

ZPO §299;

RechtssatzGerichtstandvereinbarung kann grundsätzlich auch in Photokopie vorgelegt werden. Diesfalls gilt § 299 ZPO. Der Richter hat also die Übereinstimmung mit dem Original in freier Beweiswürdigung festzustellen.Gerichtstandvereinbarung kann grundsätzlich auch in Photokopie vorgelegt werden. Diesfalls gilt Paragraph 299, ZPO. Der Richter hat also die Übereinstimmung mit dem Original in freier Beweiswürdigung festzustellen.

EntscheidungstexteTE OGH 1990/01/30 5 Ob 507/90 Veröff: RZ 1990/72 S 174 = EvBl 1990/123 S 560 RechtssatznummerRS0040405

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